Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

herzlichen Dank für die Einladung zur Übermittlung einer Stellungnahme zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden sollen.

 

Wir hätten es sehr begrüßt, hätte es in dieser wichtigen Frage im Vorfeld Konsultationen mit den Schulpartnern gegeben.

 

Generell halten wir fest, dass

 

1. Integration durch Separation nicht gefördert wird. Wissenschaftler sind sich einig, dass durch Vorbild lernen die beste Methode ist,

 

2. die Einführung einer Intensivförderung durchaus zu befürworten ist, aber aus unserer Sicht zumindest im Übergangsjahr 2018/19 geeignete Instrumente fehlen, bzw. nicht in einer angemessenem Qualität zur Verfügung stehen,

 

3. obwohl der Start mit Beginn des Schuljahres 2018/19 vorgesehen ist, Lehrpläne fehlen und zudem unklar ist welche Screening Instrumente tatsächlich und in welcher Qualität zum Einsatz kommen.

 

4. die Verweildauer von nur einem Semester nicht dem Schuljahresrhythmus entspricht und die Gefahr organisatorischer Probleme und emotionaler Unruhe, nicht nur bei den SchülerInnen besteht,

 

5. SchülerInnen nur unter besonderen Bedingungen neben der Förderung in der Unterrichtssprache Deutsch, tatsächlich am Unterricht in den anderen Gegenständen vertiefend teilnehmen können.

 

6. an den Schulen bereits Sprachförderkonzepte umgesetzt werden und Erfahrungen gesammelt worden sind,

 

7. die autonome Umsetzung der Förderarbeit an den Schulen mehr Wirkung bringen würde

 

8. trotz Mehraufwand die Ressourcen gleich bleiben sollen, bzw. in der öffentlichen Diskussion unwidersprochen Kürzungen beim Einsatz speziell ausgebildeter PädagogInnen im Raum stehen.

 

9. die Finanzierung von zusätzlich benötigtem Schulraum, bzw. angemessener Infrastruktur nicht angesprochen wird und bezweifelt muss, dass in der bis zum Beginn des Schuljahrs 2018/19 verbleibenden Zeit an allen Schulen alle Voraussetzungen geschaffen werden können.

 

10. auch im Falle von Fördermaßnahmen die uneingeschränkte Teilhabe am Unterricht und an gesetzlich vorgeschriebenen Schulveranstaltungen wichtige Grundvoraussetzungen für das Gelingen einer Bildungskarriere und das spätere Leben ist und daher eine unabdingbare Unterrichts- und Fördergarantie gegeben sein muss.

 

11. aus dem Entwurf nicht hervorgeht durch welche spezielle Aus- und Weiterbildungs- und Begleitangebote, bzw. spezifischen Instrumente SchulleiterInnen nachhaltig unterstützt und befähigt werden, differenzierte Diagnosen zur Sprachentwicklung von SchülerInnen zu erstellen.

 

 

Ad Schulorganisationsgesetz

 

§8e:

Das ersatzlose Streichen der in der derzeit gültigen Version bis 31.1.2019 vorgeschriebenen Evaluierung nimmt die Möglichkeit dokumentierte und bewertete Erfahrungswerte aus den bisher durchgeführten Maßnahmen für künftige Sprachfördermaßnahmen zu nutzen.

 

§8h:

Es ist zwar beschrieben, bei welcher Faktenlage SchulleiterInnen Deutschförderklassen und Förderkurse einzurichten haben. Fragen nach wichtigen Grundlagen wie z.B. der Einsatz von speziell geschultem Personal bleiben unbeantwortet.

 

§131:

Im Interesse der SchülerInnen und der Wirkungsqualität sollte – unbeschadet anderer Einwände - die Umsetzung der geplanten Novellen zumindest auf das Schuljahr 2019/20 verschoben werden und die Zeit bis dahin genützt werden, um gemeinsam mit den Schulen und Schulerhaltern sowie den Schulpartnern wirkungsorientierte und pädagogisch vertretbare Vorbereitungen zu treffen.

 

 

Ad Schulunterrichtsgesetz

 

§4:

Der allgemeine Hinweis auf „standardisierte Test“ lässt auf allen Ebenen viele Möglichkeiten offen und birgt die Gefahr der Ungleichbehandlung, bzw. des Einsatzes ungeeigneter Mittel in sich.

 

Das Ausweiten der Förderstunden auf den überwiegenden Teil der Unterrichtzeit bietet wenig Gelegenheit zur Teilhabe an den anderen Gegenständen und ist der Bildung integrierender Klassengemeinschaften nicht förderlich.

 

§9:

Die Formulierungen der Novelle lassen darauf schließen, dass die Umsetzung der autonomen Gestaltung der Schulen überlassen wird, enthalten aber keinerlei Hinweise, wie durch organisatorische Voraussetzungen die Umsetzung zugunsten der SchülerInnen ermöglicht werden soll.

 

§18:

Der allgemeine Hinweis auf „standardisierte Test“ lässt auf allen Ebenen viele Möglichkeiten offen und birgt die Gefahr der Ungleichbehandlung, bzw. unangemessener Schlussfolgerungen sowie des Einsatzes ungeeigneter Mittel in sich.

 

In jedem Fall müssen geeignete Rückmeldesysteme sicherstellen, dass SchülerInnen und Erziehungsberechtigte über erzielte Fortschritte angemessen informiert werden und beim Erarbeiten von Strategien teilhaben können.

 

 

§20 (2) Ergänzung:

A.o. SchülerInnen die in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen unterrichtet werden sollten nicht aus dem gewohnten Klassenverband gerissen werden.

 

§25:

Es bleibt unklar, auf welcher Grundlage über das Aufsteigen in die nächsthöhere Klasse oder den Verbleib auf der Schulstufe entschieden werden soll.

 

§59:

Solange SchülerInnen beim Erwerb der Unterrichtssprache Deutsch gefördert werden, aber Teil des Klassenverbandes bleiben, werden sie durch die gewählten KlassensprecherInnen vertreten. Keinesfalls dürfen SchülerInnen von der Wahl der KlassensprecherInnen ausgeschlossen werden. Alle SchülerInnen besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

 

§63a:

Keinesfalls dürfen Erziehungsberechtigte von der Teilnahme am Klassenforum und der Wahl der KlassenelternvertreterInnen ausgeschlossen werden. Alle Erziehungsberechtigten deren Kinder SchülerInnen der jeweiligen Schule sind, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

 

§64:

Keinesfalls dürfen Erziehungsberechtigte von der Teilnahme am Klassenforum und der Wahl der KlassenelternvertreterInnen ausgeschlossen werden. Alle Erziehungsberechtigten deren Kinder SchülerInnen der jeweiligen Schule sind, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

 

Generell ad § 59, §63a und 64:

Sobald Deutschförderklassen die Merkmale einer Regelklasse aufweisen, müssen die Aufträge der § 59, 63a und 64 vollinhaltlich erfüllt werden. Der Begriff Deutschförderklasse würde nahelegen, dass es sich um eine eigenständige Einheit handelt, obwohl andere Teile der Novelle auf eine spezielle Kursvariante hindeuten. Im Interesse aller Beteiligten empfehlen wir zu präzisieren.

 

§82:

Im Interesse der SchülerInnen und der Wirkungsqualität sollte – unbeschadet anderer Einwände - die Umsetzung der geplanten Novellen zumindest auf das Schuljahr 2019/20 verschoben werden und die Zeit bis dahin genützt werden, um gemeinsam mit den Schulen und Schulerhaltern sowie den Schulpartnern wirkungsorientierte und pädagogisch vertretbare Vorbereitungen zu treffen.

 

 

Ad Schulpflichtgesetz

 

§6 (2d):

Ohne Verordnung kann es keine Rechtssicherheit geben. Ein weiterer Grund der gegen eine Umsetzung mit Beginn des Schuljahres 2018/19 spricht.

 

§11:

Obwohl vieles, vor allem die gesicherte Qualität für den Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen spricht, wird die Wahlfreiheit der Eltern, für eine spezielle Gruppe von SchülerInnen eingeschränkt.

 

§18:

Die Bildungsverpflichtung bis zum 18. Lebensjahr muss für alle gelten. Gerade mangelnde Sprachkenntnisse dürfen kein Hindernis sein.

 

§30:

Im Interesse der SchülerInnen und der Wirkungsqualität sollte – unbeschadet anderer Einwände - die Umsetzung der geplanten Novellen zumindest auf das Schuljahr 2019/20 verschoben werden und die Zeit bis dahin genützt werden, um gemeinsam mit den Schulen und Schulerhaltern sowie den Schulpartnern wirkungsorientierte und pädagogisch vertretbare Vorbereitungen zu treffen.

 

 

Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anmerkungen, Vorschläge und Hinweise in der finalen Gesetzesvorlage.

 

Für künftige Änderungen schulgesetzlicher Bestimmungen regen wir mit Nachdruck an, alle Schulpartnergruppen in einem angemessenen Abstand vor dem Beginn des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens in den Novellierungsprozess einzubeziehen.

 

 

Mit schulpartnerschaftlichen Grüßen

 

Karl Dwulit

Vorsitzender

 

Österreichischer Verband der Elternvereine an öffentlichen Pflichtschulen – Dachverband

 

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