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BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN BMF – IV/1 (IV/1)
Johannesgasse 5
1010 Wien
PARLAMENT
PRÄSIDIUM DES NATIONALRATES
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1017 Wien begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 15. Mai 2018
Stellungnahme Jahressteuergesetz 2018 - Begutachtungsentwurf
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Auftrag und namens der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften Österreichs und der Vereinigung der Frauenorden Österreichs dürfen wir zu dem auf der homepage des BMF veröffentlichten Begutachtungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2018 – Begutachtungsfrist bis 16. Mai 2018 – wie folgt Stellung nehmen:
1 . Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten
Mit dem Jahressteuergesetz 2018 soll eine neue Abzugssteuer im § 107 EStG – eine Abzugssteuer in Höhe von 10% auf den bezahlten Betrag vor Berücksichtigung der Abzugssteuer anlässlich der Einräumung des Rechts an Infrastrukturbetreiber, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- und unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen – eingeführt werden.
In § 24 Abs 7 KStG wird der Steuersatz für Körperschaften geregelt, wobei die Abzugssteuer hier anstelle von 10% nur 8,25% betragen soll. Von der Abzugssteuer sind gemäß § 24 Abs 7 KStG nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs 2 KStG und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs 3 Z 1 KStG betroffen.
Gemäß den Erläuterungen sollen dadurch Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs 3 Z 2 KStG und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften gemäß § 1 Abs 3 Z 3 KStG von der Abzugssteuer ausgenommen sein.
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Unseres Erachtens wird der intendierte Gesetzeszweck durch die geplante Neuregelung nicht erreicht.
Der Umfang der Steuerpflicht der Körperschaften öffentlichen Rechts und der von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Körperschaften wird in § 21 Abs 2 und Abs 3 KStG geregelt. Dort werden auch die allfälligen Befreiungen von einer Abzugssteuer aufgelistet. Sofern in § 21 Abs
2 und 3 KStG keine Befreiung von der Abzugssteuer gemäß § 107 EStG vorgesehen ist, ist diesbezüglich grundsätzlich Steuerpflicht gegeben.
§ 24 KStG regelt die Erhebung der Steuer für Körperschaften, sofern diese abweichend zu den Bestimmungen des EStG zu regeln sind. Das würde aber im konkreten Fall aufgrund der Formulierung des § 24 Abs 7 KStG bedeuten, dass mangels der Auflistung der Körperschaften gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 1 Abs 3 Z 3 KStG, diese einer Abzugssteuer von 10% unterliegen würden!
Wir empfehlen daher, die Befreiung im § 21 Abs 2 KStG aufzunehmen und übermitteln folgenden Textierungsvorschlag:
§ 21 Abs 2 Z 7 KStG:
„für Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten gemäß § 107 EStG.“
Wir ersuchen um Berücksichtigung unserer Anregungen.
Mit freundlichen Grüßen
Regina Steinbiller
Digital unterschrieben von Regina Steinbiller DN: c=AT, st=Wien, l=Wien,
o='Unitas-Solidaris'
Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H, cn=Regina Steinbiller, email=r.steinbiller@unitas-solidaris.at
R. Steinbiller
Datum: 2018.05.16 17:21:20 +02'00'
Steuerberaterin | managing partner
Ihr Ansprechpartner Mag. Eduard Jahns
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