Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin seit kurzem Funkamateur, motiviert durch die Bedeutung des Amateurfunks im Rahmen des Zivilschutzes sowie die Möglichkeit eigenständiger Kommunikation abseits kommerzieller Netze. Mit Erstaunen nehme ich die Pläne wahr, das TKG 2003, welches kommerzielle Telekommunikationsdienste regelt, um einen noch dazu geschwächten Amateurfunk zu ergänzen, der ein dediziert nicht-kommerzieller Funkdienst ist.

Das AFG 1998 existiert eigenständig, weil es international vereinbarte Regelungen aus der VO Funk umsetzt. Einige Punkte sind dabei wesentlich, welche im geplanten TKG außer Acht gelassen werden:

  1. Der Amateurfunkdienst darf nicht mit kommerziellen Interessen in Verbindung gebracht werden, ist somit im TKG fehl am Platz.
  2. Der Amateurfunkdienst verdient Schutz vor schädlichen Störungen wie alle Funkdienste – der §83b Abs.8 ist ersatzlos zu streichen.
  3. Nach Ablegung der Amateurfunkprüfung (und Vollendung des vierzehnten Lebensjahres) ist eine Amateurfunkgenehmigung zu erteilen – wie bisher, und ohne einen Entscheidungsprozess. Der §81a Abs.2 ist entsprechend abzuändern.
  4. Kein einziger mitteleuropäischer Staat implementiert eine zeitliche Befristung inländischer Amateurfunkbewilligungen. Die Argumentation anhand des in Österreich mutmaßlich knappen Rufzeichenraumes scheint mir an den Haaren herbeigezogen. Der Platzgewinn im Rufzeichenraum rechtfertigt weder den zusätzlichen Aufwand in der Verwaltung noch den seitens der BürgerInnen.
  5. Ich bin nicht bereit, valorisierte Gebühren für einen nicht-kommerziellen Funkdienst zu begleichen, wenn mein Nettoeinkommen nicht auf die gleiche Weise valorisiert wird.
  6. Ein Notruf findet statt, und dadurch bzw. danach werden Hilfskräfte verständigt. Wie eine Umkehr dessen stattzufinden hat, der Not- und Katastrophenfunk also erst nach Aufforderung durch die hilfeleistenden Behörden abgewickelt wird, ist mir schleierhaft. Als Funkamateur bin ich selbstverständlich weiterhin eigenständig dem Not- und Katastrophenfunk verpflichtet, dies möge weiterhin Teil der Definition des Amateurfunkdienstes sein!
    Jüngst etwa wurden vierzehn Jugendliche aus der Tham Luang Nang Non-Höhle in Thailand gerettet. Bei der Hilfe kam ein „HeyPhone“ zum Einsatz, ein offengelegtes, nicht-kommerzielles Selbstbau-Projekt eines Funkamateurs, das anhand des Langwellen-Systems tief in das Erdreich vordringen konnte. Genau das ist der Geist des Amateurfunks.
  7. Schon bisher wurden Remote-Funkstationen auch in Österreich intensiv betrieben, abgedeckt durch bisheriges Recht. Dass gemäß §81a Abs.6 nun Remote-Funkstellen extra genehmigt werden müssen, erhöht den Verwaltungsaufwand, und der Vorteil dessen bleibt unklar.

Selbstverständlich entwickeln sich Amateurfunk und Technik stetig weiter. Wenn das Prüfungsreglement geändert werden soll, schlage ich eine Abstimmung mit dem ÖVSV vor, der schon bisher laufend Unterstützung in Form von  Prüfern und Lernmaterialien bereitgestellt hat.

Eine Einschränkung des Gesprächsinhaltes im Amateurfunk wie im §78b Abs.1 erscheint mir mittlerweile überholt. Zudem ist die Definition, was „belanglos“ ist, sehr weit dehnbar. Die dabei getätigte Aussage gegen Telekommunikationsdienste macht die Integration in ein Gesetz, das nur kommerzielle Belange regelt, noch widersprüchlicher.

Ich ersuche Sie mit Nachdruck, die für den Amateurfunkdienst nachteiligen Regelungen im TKG-Entwurf abzuändern.

Herzlichen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Stephan Paukner
OE3SPR