Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich bin seit kurzem Funkamateur, motiviert durch die Bedeutung des Amateurfunks
im Rahmen des Zivilschutzes sowie die Möglichkeit eigenständiger
Kommunikation abseits kommerzieller Netze. Mit Erstaunen nehme ich die
Pläne wahr, das TKG 2003, welches kommerzielle Telekommunikationsdienste
regelt, um einen noch dazu geschwächten Amateurfunk zu ergänzen, der
ein dediziert nicht-kommerzieller Funkdienst ist.
Das AFG 1998 existiert eigenständig, weil es international vereinbarte
Regelungen aus der VO Funk umsetzt. Einige Punkte sind dabei wesentlich, welche
im geplanten TKG außer Acht gelassen werden:
- Der Amateurfunkdienst darf
nicht mit kommerziellen Interessen in Verbindung gebracht werden, ist
somit im TKG fehl am Platz.
- Der Amateurfunkdienst verdient
Schutz vor schädlichen Störungen wie alle Funkdienste –
der §83b Abs.8 ist ersatzlos zu streichen.
- Nach Ablegung der
Amateurfunkprüfung (und Vollendung des vierzehnten Lebensjahres) ist
eine Amateurfunkgenehmigung zu erteilen – wie bisher, und ohne einen
Entscheidungsprozess. Der §81a Abs.2 ist entsprechend
abzuändern.
- Kein einziger
mitteleuropäischer Staat implementiert eine zeitliche Befristung
inländischer Amateurfunkbewilligungen. Die Argumentation anhand des
in Österreich mutmaßlich knappen Rufzeichenraumes scheint mir
an den Haaren herbeigezogen. Der Platzgewinn im Rufzeichenraum
rechtfertigt weder den zusätzlichen Aufwand in der Verwaltung noch
den seitens der BürgerInnen.
- Ich bin nicht bereit,
valorisierte Gebühren für einen nicht-kommerziellen Funkdienst
zu begleichen, wenn mein Nettoeinkommen nicht auf die gleiche Weise
valorisiert wird.
- Ein Notruf findet statt, und
dadurch bzw. danach werden Hilfskräfte verständigt. Wie eine
Umkehr dessen stattzufinden hat, der Not- und Katastrophenfunk also erst
nach Aufforderung durch die hilfeleistenden Behörden abgewickelt
wird, ist mir schleierhaft. Als Funkamateur bin ich
selbstverständlich weiterhin eigenständig dem Not- und
Katastrophenfunk verpflichtet, dies möge weiterhin Teil der
Definition des Amateurfunkdienstes sein!
Jüngst etwa wurden vierzehn Jugendliche aus der Tham Luang Nang
Non-Höhle in Thailand gerettet. Bei der Hilfe kam ein
„HeyPhone“ zum Einsatz, ein offengelegtes, nicht-kommerzielles
Selbstbau-Projekt eines Funkamateurs, das anhand des Langwellen-Systems tief
in das Erdreich vordringen konnte. Genau das ist der Geist des
Amateurfunks.
- Schon bisher wurden
Remote-Funkstationen auch in Österreich intensiv betrieben, abgedeckt
durch bisheriges Recht. Dass gemäß §81a Abs.6 nun
Remote-Funkstellen extra genehmigt werden müssen, erhöht den
Verwaltungsaufwand, und der Vorteil dessen bleibt unklar.
Selbstverständlich
entwickeln sich Amateurfunk und Technik stetig weiter. Wenn das
Prüfungsreglement geändert werden soll, schlage ich eine Abstimmung
mit dem ÖVSV vor, der schon bisher laufend Unterstützung in Form
von Prüfern und Lernmaterialien bereitgestellt hat.
Eine Einschränkung des Gesprächsinhaltes im Amateurfunk wie im
§78b Abs.1 erscheint mir mittlerweile überholt. Zudem ist die
Definition, was „belanglos“ ist, sehr weit dehnbar. Die dabei
getätigte Aussage gegen Telekommunikationsdienste macht die Integration in
ein Gesetz, das nur kommerzielle Belange regelt, noch widersprüchlicher.
Ich ersuche Sie mit Nachdruck, die für den Amateurfunkdienst nachteiligen
Regelungen im TKG-Entwurf abzuändern.
Herzlichen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Stephan Paukner
OE3SPR