Graz, am 18.07.2018

 

 

Per Mail an: begutachtung@parlament.gv.at.

 

 

Betreff: Stellungnahme zu Telekommunikationsgesetz 2003,
Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u. a., Änderung (63/ME)

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

das TKG regelt alle kommerziellen Kommunikationsdienste - das derzeitige Amateurfunkgesetz den nicht kommerziellen Funkdienst, der gerade im Krisenfall (Blackout, Naturkatastrophen, etc.) wertvoll für die Gesellschaft ist. Das bestehende Amateurfunkgesetz in ein artfremdes Gesetz für kommerzielle Kommunikationsdienste mit 133 Paragrafen zu integrieren, ist dem Zwecke einer nichtkommerziellen Ausübung eines Hobbys widersinnig und erschwert dem Bürger das Gesetz zu lesen und zu befolgen. Das TKG sollte nach wie vor nur für den kommerziellen Sektor gelten. Eine Einbettung des AFU in das geplante Gesetz ist überschießend und nicht sinnvoll. Es entsteht hier keine Vereinfachung bei der Anwendung, sondern eine deutliche Verkomplizierung.

 

Durch eine derzeit fehlende Verordnung sind viele Dinge nicht geklärt – beispielsweise: wo werden zukünftig die Prüfungen abgenommen, was müssen Amateurfunklizenzinhaber zukünftig bezahlen?

 

Einen wichtigen Punkt bei der Ausbildung zum Funkamateur nimmt der Notfunkverkehr ein. Dieser ist ein wesentlicher Bestandteil des Amateurfunks und geeignet Notrufe zu beantworten und Menschen in Notsituationen zu helfen. Die dafür geeignete Formulierung und Definition muss hier lauten: „‘Amateurfunkdienst‘ ist ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für die Kommunikation der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird.“

 

Remote-Funkstationen werden in Österreich derzeit aus unterschiedlichen Gründen betrieben. Diese waren vom bisherigen Recht umfasst, wenn der derzeitige Gesetzestext dazu mit der heutigen Technik interpretiert wurde. Jeder Funkamateur bedient seine Stationen im Bundesgebiet fern und ist persönlich bei den Steuerelementen für den Betrieb verantwortlich. Dass gemäß einer Regelung (§ 81a. Abs. 6) nun Remote-Funkstellen extra genehmigt werden müssen, erhöht den Verwaltungsaufwand und die monatlichen Kosten und stellt einen deutlichen bürokratischen Mehraufwand dar, dem kein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.

 

Was die Genehmigung einer Amateurfunkstelle betrifft ist festzuhalten, dass es das Recht der österreichischen Staatsbürger ist, nach Ablegung der Amateurfunkprüfung eine Amateurfunkgenehmigung zu erhalten. Daher ist § 81a. Abs. 2 so abzuändern, dass eine Genehmigung (wie bisher) ohne Verzögerung zu erteilen ist.

 

Zu den Gebühren ist festzuhalten, dass die geplante Valorisierung eine deutlich negative einseitige Erhöhung der Belastung nach sich zieht. Dazu ist anzumerken, dass viele andere Bereiche ebenfalls nicht valorisiert sind – vor allem diejenigen, die dem Bürger Vorteile bringen. Ich denke hierbei beispielsweise an Förderungszahlungen für erneuerbare Energien oder Förderungen im Wohnbau. Hier erwarte ich ein Augenmaß bei der Umsetzung für einen Hobbybetrieb.  Ich zahle als Staatsbürger bereits über meine Lohnsteuer und die Massensteuern genug in das Budget ein. Eine Valorisierung der staatlichen Gebühren, die ich wieder mit endversteuertem Geld begleichen muss, wird durch die Steigerung meiner Einkünfte nicht abgegolten.

 

 

Ganz wesentlich: Ich erwarte für meine Funkstation den Schutz vor Störungen, wie er im internationalen Recht festgelegt ist. Der Paragraf 83b. Abs. 8 „Durch die Erteilung der Amateurfunkbewilligung wird keine Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb übernommen“ ist daher ersatzlos zu streichen. Der Amateurfunk ist nach der VO Funk ein Funkdienst wie alle anderen Funkdienste, die den Schutz vor Störungen genießen. Ich muss hier befürchten, dass den kommerziellen Betreibern hier ein Schlupfloch geboten werden soll, damit diese ungestört ihre Interessen durchsetzen können.

 

Vollkommen unerklärlich ist mir, warum mit § 133 Abs. 20 alle unbefristeten Rufzeichen erlöschen. Die Begründung, die Rufzeichen würden „ausgehen“, ist an den Haaren herbeigezogen – es sind jetzt mehr als 9000 Rufzeichenkombinationen frei verfügbar. Insgesamt sind 23x26x26 = 15.548 Rufzeichenkombinationen möglich; die Anzahl der erteilten Amateurfunkbewilligungen ist seit 20 Jahren mit rund 6500 nahezu konstant.

 

Durch das Erlöschen entsteht mir ein unverhältnismäßiger Aufwand. Die Amateurfunkbewilligung muss alle 5 Jahre wieder zurückgeschickt und neu beantragt werden. Dies ist ein erheblicher Mehraufwand für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung - zudem werden wieder Gebühren anfallen. Diese Verbürokratisierung ist vehementest abzulehen.

 

Besonders schmerzlich: es besteht im Gesetz kein Anspruch auf die Zuteilung des vorher vergebenen Rufzeichens! Damit fallen wieder indirekt Mehrkosten an, da beispielsweise Empfangsbestätigungen (sogen. QSL-Karten neu gedruckt werden müssen). Von der verlorengehenden Identifikation – das Rufzeichen ersetzt im Amateurfunkbetrieb den Namen – ganz zu schweigen.

 

Kein einziger mitteleuropäischer Staat kennt eine zeitliche Befristung einer inländischen Amateurfunkbewilligung.  Es ist uns nicht ersichtlich, warum dieses unglückliche Vorgehen, ohne Basis einer Notwendigkeit, vorgeschlagen wurde. Für mich stellt das einen Entzug erworbener Rechte dar. Hier ersuche ich dringend um eine praktikable Lösung – beispielsweise wird man von der Behörde nach 10 Jahren oder im Falle widerholt nicht bezahlter Gebühren schriftlich kontaktiert, ob das Rufzeichen gebührenfrei zu verlängern ist. Erst nach Verstreichen einer adäquaten Frist soll die Behörde bei Nichtbeantwortung entsprechend reagieren dürfen.

 

Die Kommission mit drei Prüfern, wovon ein erfahrener Funkamateur kostenlos in seiner Freizeit die Prüfung abgenommen hat, hat sich in den letzten 20 Jahren sehr gut bewährt. Die Bewertung der Prüfung in der nun kleineren, nicht mehr ungeraden Kommission erscheint schwierig. Wenn die Prüfung oder der Prüfungskatalog geändert werden sollen, schlage ich eine Abstimmung mit dem ÖVSV vor, um hier auch die Unterstützung zu erhalten, die der ÖVSV bisher mit Prüfern und Unterlagen zum Erlernen des Stoffs bereitgestellt hat.

 

Seitdem die monatlichen Kommunikationskosten nur noch ein Promille des Einkommens ausmachen und das Monopol der Post auf Kommunikationsdienstleistungen gefallen ist, ist der damals befürchtete Ansatz, dass der Amateurfunk als billiger Ersatz missbraucht werden könnte, vollkommen obsolet geworden. Eine Einschränkung im Gesprächsinhalt ist wirklich überholt und läuft dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung zu wider. Zudem ist die Definition, was „belanglos“ ist, sehr weit dehnbar und somit erscheint auch die oben genannte Integration in ein Gesetz, das nur kommerzielle Belange regelt, noch absurder.

 

Ich ersuche daher mit Nachdruck - dem Sinne eines Hobbybetriebes entsprechend - die für den Amateurfunkdienst nachteiligen Regelungen im TKG-Entwurf abzuändern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Uwe Trattnig

 

 

 

Dipl.-Ing. Dr. Uwe Trattnig