Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich lehne den eingebrachten Entwurf, das AFG in das TKG
einzugliedern, ab.
Die geplanten Änderungen bringen für den
Amateurfunkdienst in Österreich maßgebliche Einschränkungen mit
sich, die im Wesentlichen im Text des Österreichischen Versuchssenderbandes
vom 10.07.2018 unter
https://oevsv.at/export/shared/.content/.galleries/pdf-Downloads/20180710_Analyse_TKG_Begutachtung.pdf
ausführlich beschrieben sind und hier nicht wiederholt werden
müssen.
Die Eingliederung des AFG sowie die angedachten Änderungen
sind außerdem auch ein Widerspruch hinsichtlich eines schlanken und
effizienten Verwaltungsapparates. Als Beispiele seien nur genannt:
• Allfällige notwendig gewordene Änderungen und
Anpassungen (z.B. Regelungen zum Remotebetrieb) können einfacherweise auch
im AFG erfolgen, dazu ist keine Eingliederung in das (umfangreiche TKG)
erforderlich.
• Allenfalls erforderliche Gebührenerhöhungen
können auch ohne die zeitliche Befristung von Lizenzen jederzeit
durchgeführt werden, dazu ist keine Änderung der Sachmaterie
erforderlich, lediglich des Gebührengesetzes bzw. der jeweils bestimmenden
Vorschrift.
• Die geplante Absicht eines „geteilten“
Gebührensystems (monatliche Zahlung soll erheblich teurer sein als eine
Zahlung für die gesamte Bewilligungsdauer) ist zudem verfassungsrechtlich
äußerst bedenklich und verstößt meiner Meinung nach gegen
den Gleichheitsgrundsatz. Durch diese Regelung droht der Amateurfunkdienst
zudem zu einem elitären Hobby für die finanziell
besser gestellten Personen zu verkommen.
Besonders junge und alte Personen, die noch nicht oder nicht mehr
voll im Berufsleben stehen, würde dies in Erster Linie treffen.
• Die im Nachhinein zeitliche Befristung bereits erteilter,
unbefristeter Bewilli-gungen, verstößt meiner Ansicht nach ebenfalls
gegen geltendes Recht und macht überhaupt keinen Sinn.
• Die zeitliche Befristung von Lizenzen bringt einen enormen
und unnötigen Verwaltungsaufwand samt Mehrkosten mit sich.
• Ebenso ist es nicht sinnvoll, ein bereits zugewiesenes
Rufzeichen (in meinem Fall seit 1992 OE8MKQ bzw. zusätzlich später
noch OE6MKQ) bei einer anstehenden Verlängerung nicht wieder dem
ursprünglichen Inhaber zuzuteilen.
Abschließend möchte ich festhalten, dass man für
allfällige Versäumnisse jeglicher Art und insbesondere für
etwaige Kommunikationsprobleme, die es in den letzten Jahren seitens des
ÖVSV mit der zuständigen Behörde offensichtlich gab, nicht alle
Funkamateure Österreichs verantwortlich machen soll!
Mit freundlichem Gruß
Michael Kornhoff, OE8MKQ/OE6MKQ