Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich lehne den eingebrachten Entwurf, das AFG in das TKG einzugliedern, ab.

Die geplanten Änderungen bringen für den Amateurfunkdienst in Österreich maßgebliche Einschränkungen mit sich, die im Wesentlichen im Text des Österreichischen Versuchssenderbandes vom 10.07.2018 unter

https://oevsv.at/export/shared/.content/.galleries/pdf-Downloads/20180710_Analyse_TKG_Begutachtung.pdf
ausführlich beschrieben sind und hier nicht wiederholt werden müssen.

 

Die Eingliederung des AFG sowie die angedachten Änderungen sind außerdem auch ein Widerspruch hinsichtlich eines schlanken und effizienten Verwaltungsapparates. Als Beispiele seien nur genannt:

 

• Allfällige notwendig gewordene Änderungen und Anpassungen (z.B. Regelungen zum Remotebetrieb) können einfacherweise auch im AFG erfolgen, dazu ist keine Eingliederung in das (umfangreiche TKG) erforderlich.

• Allenfalls erforderliche Gebührenerhöhungen können auch ohne die zeitliche Befristung von Lizenzen jederzeit durchgeführt werden, dazu ist keine Änderung der Sachmaterie erforderlich, lediglich des Gebührengesetzes bzw. der jeweils bestimmenden Vorschrift.

• Die geplante Absicht eines „geteilten“ Gebührensystems (monatliche Zahlung soll erheblich teurer sein als eine Zahlung für die gesamte Bewilligungsdauer) ist zudem verfassungsrechtlich äußerst bedenklich und verstößt meiner Meinung nach gegen den Gleichheitsgrundsatz. Durch diese Regelung droht der Amateurfunkdienst zudem zu einem elitären Hobby für die finanziell

besser gestellten Personen zu verkommen.

Besonders junge und alte Personen, die noch nicht oder nicht mehr voll im Berufsleben stehen, würde dies in Erster Linie treffen.

• Die im Nachhinein zeitliche Befristung bereits erteilter, unbefristeter Bewilli-gungen, verstößt meiner Ansicht nach ebenfalls gegen geltendes Recht und macht überhaupt keinen Sinn.

• Die zeitliche Befristung von Lizenzen bringt einen enormen und unnötigen Verwaltungsaufwand samt Mehrkosten mit sich.

• Ebenso ist es nicht sinnvoll, ein bereits zugewiesenes Rufzeichen (in meinem Fall seit 1992 OE8MKQ bzw. zusätzlich später noch OE6MKQ) bei einer anstehenden Verlängerung nicht wieder dem ursprünglichen Inhaber zuzuteilen.

 

Abschließend möchte ich festhalten, dass man für allfällige Versäumnisse jeglicher Art und insbesondere für etwaige Kommunikationsprobleme, die es in den letzten Jahren seitens des ÖVSV mit der zuständigen Behörde offensichtlich gab, nicht alle Funkamateure Österreichs verantwortlich machen soll!

 

Mit freundlichem Gruß

 

Michael Kornhoff, OE8MKQ/OE6MKQ