Peter Kühnl

OE5KPN

 

Linzer Straße 25

4240 Freistadt

Freistadt, am 20.07.2018

 

 

Per Mail an: begutachtung@parlament.gv.at.

 

 

Stellungnahme zu Telekommunikationsgesetz 2003

Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz u.a., Änderung (63/ME)

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

das TKG regelt alle kommerziellen Kommunikationsdienste, das Amateurfunkgesetz einen nicht kommerziellen Funkdienst.

Soweit bekannt, ist es Ziel des Gesetzgebers totes Recht und antiquierte Rechtsnormen zu eliminieren. Ein bestehendes Gesetz, welches klar und nachvollziehbar ist, in ein artfremdes Gesetz zu integrieren, das 133 Paragrafen hat, ist nicht sinnvoll und erleichtert dem Bürger nicht, das Gesetz zu lesen und zu befolgen. Das TKG sollte weiterhin nur für den kommerziellen Sektor gelten.
 

Die geplante Maßnahme ist daher keine Vereinfachung bei der Anwendung, sondern eine deutliche Verkomplizierung.

 

Einen wichtigen Punkt bei der Ausbildung zum Funkamateur nimmt der Notfunkverkehr ein. Dieser ist ein wesentlicher Bestandteil des Amateurfunks. Die Formulierung „zur Unterstützung bei der Durchführung von Not-und Katastrophenfunkverkehr“ definiert nicht ausreichend die selbständige Durchführung des Not- und Katastrophenfunkverkehrs.

Die richtige Formulierung sollte hier lauten: „Amateurfunkdienst ist ein technisch-experimenteller Funkdienst, der die Verwendung von Erd- und Weltraumfunkstellen einschließt und der von Funkamateuren für die eigene Ausbildung, für die Kommunikation der Funkamateure untereinander, für die Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr und für technische Studien betrieben wird.“

Eine Verpflichtung zur Durchführung des Not- und Katastrophenfunkverkehrs kann es nur insoweit geben, dass jeder Amateurfunker im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Betrag leisten kann. Ansonsten wären alle Aufwendungen abzugelten und der Umfang klar zu definieren. Es sei erwähnt, dass fast die gesamte Infrastruktur des Amateurfunks privat finanziert wird und daher dem Staat kaum Kosten entstehen, er sich dieser aber im Notfall bedienen kann. Sie wird vermutlich im K-Fall länger funktionieren, als die bestehenden digitalen Funknetze.

Im geplanten § 83b, Abs.8 wird die Gewähr für einen störungsfreien Amateurfunkbetrieb nicht gewährleistet. Dies widerspricht dem internationalen Recht (laut VO Funk handelt es sich beim Amateurfunk um einen Funkdienst). Dieser Absatz ist daher zu streichen. 

 

Bisher wurden Remote-Funkstationen auch in Österreich intensiv betrieben. Sie waren vom bisherigen Recht abgedeckt, auch wenn der 20 Jahre alte Text dazu mit der heutigen Technik interpretiert werden musste. Jeder Funkamateur bedient seine Stationen im Bundesgebiet fern und ist persönlich bei den Steuerelementen für den Betrieb verantwortlich. Dass gemäß einer Regelung (§ 81a. Abs.6) nun Remote-Funkstellen extra genehmigt werden müssen, erhöht den Verwaltungsaufwand und auch die monatlichen Kosten.

 

Es ist das Recht jedes österreichischen Staatsbürgers, nach Ablegung der Amateurfunkprüfung eine Amateurfunkgenehmigung zu erhalten. Daher ist § 81a, Abs. 2 so abzuändern, dass eine Genehmigung (wie bisher) ohne Verzögerung zu erteilen ist.

 

Da es derzeit ca. 16.000 mögliche Rufzeichenkombinationen gibt und nur ca. 6000 Rufzeichen vergeben sind, ist ein Erlöschen von unbefristet bestehenden Rufzeichen laut § 133, Abs. 20 nicht nachvollziehbar.

 

Durch das Erlöschen entsteht ein unverhältnismäßiger Aufwand. Die Amateurfunkbewilligung müsste dann alle 5 Jahre wieder zurückgeschickt und neu beantragt werden. Hier ist weder eine Vereinfachung noch eine Einsparung erkennbar. Im Gegenteil, es entsteht ein erheblicher Aufwand für die Bürgerinnen und Bürger aber auch für die Verwaltung.

Umso mehr ist verwunderlich, dass im Gesetz kein Anspruch auf die Zuteilung des vorher vergebenen Rufzeichens verankert wurde. Kein einziger mitteleuropäischer Staat kennt eine zeitliche Befristung einer inländischen Amateurfunkbewilligung. Dieser Vorschlag entbehrt jeder Grundlage und führt nur zur Verwirrung. Dies stellt den Entzug wohl erworbener Rechte dar. Es kommt niemand auf die Idee alle Autokennzeichen nach 5 Jahren wieder einzuziehen und eine Neubeantragung zu verlangen.  

 

Die Prüfungskommission zur Abnahme der Amateurfunkprüfung mit drei Prüfern, wovon ein erfahrener Funkamateur kostenlos in seiner Freizeit die Prüfung abgenommen hat, hat sich in den letzten 20 Jahren sehr gut bewährt und soll beibehalten werden. Die Bewertung der Prüfung in der nun kleineren, nicht mehr ungeraden, Kommission erscheint schwierig.

 

Seitdem die monatlichen Kommunikationskosten nur noch ein Promille des Einkommens ausmachen und das Monopol der Post auf Kommunikationsleistungen gefallen ist, ist der damals befürchtete Ansatz, dass der Amateurfunk als billiger Ersatz missbraucht wird, vollkommen obsolet geworden. Eine Einschränkung im Gesprächsinhalt erscheint überholt. Zudem ist die Definition, was „belanglos“ ist, sehr weit dehnbar. Somit erscheint auch die oben genannte Integration in ein Gesetz, das nur kommerzielle Belange regelt, noch absurder.

 

Eine Valorisierung von Gebühren, wie im kommerziellen Bereich üblich, ist für den Amateurfunk abzulehnen. Diese Steigerungen können auf niemand umgewälzt werden und treffen direkt die Einkommen der Betroffenen.

Da sich der Amateurfunk im Lauf der Jahre gewandelt hat und die Digitalisierung auch hier voranschreitet, der Einsatz von Computern mittlerweile zum Standard gehört, kann dieses Umfeld gerade im Hinblick auf den Technikermangel als Einstieg für junge Menschen genutzt werden um die Begeisterung für Technik zu fördern.


Es bedarf daher einer sinnvollen Regulierung aber auch Liberalisierung, aber keinesfalls um Maßnahmen, wie sie derzeit geplant sind. Diese sind meines Erachtens nicht zielführend.

 

Ich ersuche daher mit Nachdruck, das AFG nicht in das TKG zu integrieren und alle nachteiligen Regelungen für den Amateurfunkdienst abzuändern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift entfällt auf Grund der elektronischen Übermittlung)

 

Peter Kühnl