Dr. Markus Zorn geb. 22.12.1950

OE7MZH

Pensionist

Buchenstraße 11

6063 Rum                                                                                                                                         Rum, 2018-07-21

 

 

Stellungnahme zur TKG-Novelle 2018 u.a., Änderung  (63/ME)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

innerhalb offener Stellungnahmefrist, die am 31.07.2018 endet, nehme ich zu den in Form eines Ministerialentwurfes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vorgelegten und geplanten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, insbesondere jedoch des Amateurfunkgesetzes 1998 Stellung wie folgt mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende Berücksichtigung und Einarbeitung in den Text des Gesetzesentwurfes und in die Erläuternden Bemerkungen:

 

Einleitung:

Einleitend wird sehr begrüßt, dass die Österreichische Bundesregierung es sich zum erklärten Ziel gesetzt hat, die Verwaltungsvereinfachung und die Ökonomie der Gesetzesvollziehung sowie den Abbau der bürokratischen Hemmnisse sowie die Liberalisierung der gesetzlichen Bestimmungen in die Praxis umzusetzen. Darauf, dass Bewegung in diese rechtspolitische Zielsetzung kommt, haben viele Staatsbürger gewartet.

An diesen Regierungszielen wird auch der vorliegende Gesetzesentwurf entsprechend zu messen sein.

Zum Zwecke der Rechtsbereinigung wurde das zweite Rechtsbereinigungsgesetz 2018 erlassen, das bereits vom Nationalrat beschlossen wurde und voraussichtlich auch vom Bundesrat in der vorliegenden Form beschlossen werden wird. Darin ist festgelegt, dass alle österreichischen Rechtsvorschriften, die im – einen integrierenden Bestandteil des Gesetzes bildenden – Anhang nicht ausdrücklich aufgelistet sind, mit Jahresende 2018 automatisch außer Kraft treten. Damit sollen Normen, die in der heutigen Zeit ihre Anwendbarkeit und Bedeutung verloren haben, aus dem aktuellen Rechtsbestand bereinigt werden.

Aus Gründen der besseren Zuordnung beziehe ich mich in meinen Ausführungen auf die §§ der TKG-Novelle, was nichts an der Tatsache meiner vollständigen Ablehnung ändert, das bisherige bewährte AFG dem völlig anderen Kriterien unterliegenden TKG einverleiben zu wollen und damit als selbständiges Gesetz untergehen zu lassen. 

Zum vorliegenden Gesetzesentwurf des TKG 2003 und des bisherigen AFG 1998:

Die folgenden Ausführungen beziehen und erstrecken sich primär auf jene Bestimmungen des nunmehrigen Entwurfs, welche als nach wie vor wesentlich verbesserungsbedürftig bzw. teilweise als äußerst nachteilig eingestuft werden, da sie nach meiner Beurteilung zu wesentlichen Verschlechterungen im Vergleich zu den bisherigen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Amateurfunk führen. Es wird nochmals in aller Form an die gesetzgebenden Körperschaften appelliert, diese Bestimmungen im Sinne der gegenständlichen Stellungnahme sowie im Sinne der eingangs zitierten Regierungserklärung abzuändern. Gleichzeitig wird das Gesetzesvorhaben zum Anlasse genommen, Verbesserungen bzw. Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Funkamateure mit den jeweiligen Argumenten bzw. Erwägungen vorzuschlagen, welche gleichzeitig mit eingearbeitet werden sollten.

 

Im Einzelnen wird wie folgt ausgeführt:

Zur beabsichtigten Eliminierung des Amateurfunkgesetzes 1998 und Einarbeitung in das TKG 2003:

Im Zweiten Rechtsbereinigungsgesetz, welches sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindet, wurde in der angeschlossenen Beilage eine taxative Aufzählung all jene Vorschriften vorgenommen, die weiterhin Gültigkeit haben, alle anderen treten mit Jahresende 2018 außer Kraft. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass sowohl das Amateurfunkgesetz, als auch die Amateurfunkverordnung und die Amateurfunkgebührenverordnung ausdrücklich in diesen Katalog jener Normen aufgenommen sind, die weiterhin anzuwenden und daher im aufrechten Rechtsbestand weiter zu behalten sind:  Die genauen Einzelheiten können dem nachstehenden Link aus den dort wiedergegebenen angeführten Dokumenten entnommen werden:

 

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/ME/ME_00042/index.shtml

 

Dabei fällt insbesondere auf, dass in der 

 

Anlage zum 2. Rechtsbereinigungsgesetz Seite 192 unten

 

ausdrücklich der Weiterbestand folgender für den Amateurfunk maßgeblicher Vorschriften angeführt ist:

 

91.01.17 Amateurfunkgesetz 1998 -AFG

91.01.17/002 Amateurfunkgebührenverordnung -AFGV

91.01.17/0003 Amateurfunkverordnung AFV

 

In den erläuternden Bemerkungen des zuständigen Ministeriums zur TKG-Novelle 2018 wird im Allgemeinen Teil (Seite 1 unten der Erläuternden Bemerkungen) angegeben, dass die Einarbeitung des derzeit geltenden Amateurfunkgesetzes 1998 in das TKG 2003 „der Straffung des für den Telekombereich geltenden Rechtsbestandes“ diene. Diese Begründung ist zwar im Regierungsprogramm 2017-2022 („Maßnahmen zum Umsetzen des Regierungsprogrammes 2017 – 2022“) enthalten, erscheint aber für eine derart weitreichende Maßnahme inhaltlich wesentlich zu dünn und weder überzeugend, noch aussagekräftig und zwar aus den nachstehend dargelegten Gründen:

 

Der Gesetzgeber ordnet in einer brandaktuellen Norm den Weiterbestand des AFG 1998, einer modernen Norm, im Anhang zum Zweiten Rechtsbereinigungsgesetz an, und das – wie ich überzeugt bin – aus sachlich gebotenem Grund:

 

die Gesetzesmaterie regelt den kommerziellen Funkdienst, während das AFG 1998 eine damit in keiner Weise vergleichbare, verschiedene andere Materie regelt, nämlich den nicht kommerziellen und international in der Vollzugsordnung für den Funkdienst (an welche Bestimmungen sich auch die Republik Österreich als Mitgliedsland zu halten hat) völkerrechtlich anerkannten und geregelten  Amateurfunkdienst, der nach völlig anderen Prinzipien und Kriterien abzulaufen hat, als der kommerzielle Funkdienst.

 

Mit der Gesetzesvorlage wird allerdings der Versuch unternommen, Äpfel (AFG) mit Birnen (TKG) zu vermischen, indem eine völlig eigenständige, abschließende Materie (Amateurfunk) in ein völlig anderen Prinzipien dienendes und damit eigentlich wesensfremdes anderes Gesetz (TKG), das 133 Paragrafen umfasst, inhaliert werden soll.

 

Davon, dass ausdrücklich weitere Gesetze aufgesogen bzw.  assimiliert werden sollte, war und ist niemals im 2. Rechtsbereinigungsgesetz, welches diese Thematik erschöpfend behandelt, die Rede gewesen; hier geht der Gesetzesentwurf weit über das hinaus, was eigentlich Sache ist: hier findet meiner Ansicht nach völlig überzogenes und unnötiges sowie schädliches Gold Plating statt!

 

Es ist auch vollkommen widersinnig, nunmehr ein Gesetz als selbstständigen Regelungsbereich verschwinden lassen zu wollen, dessen ausdrücklicher Fortbestand der Gesetzgeber erst kürzlich im zweiten Rechtsbereinigungsgesetz ausdrücklich angeordnet hat. Angesichts des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes besteht überhaupt kein Anlass und keine Rechtfertigung dafür, die Materie Amateurfunk in anderen Rechtsnormen aufgehen zu lassen. Dies belastet das TKG mit unnötigem Regelungsballast für die kommerziellen Funkdienste, sohin mit einem Fremdkörper, der keinen kommerziellen Funkdienst auch nur im Geringsten interessiert.

 

Andere Staaten, wie beispielsweise die BRD, behalten das Amateurfunkgesetz neben dem TKG als völlig eigenständige Gesetzesmaterie bei und das aus gutem Grund: niemanden aus dem Bereich der kommerziellen Funkdienste interessieren in einem TKG aufgenommene Bestimmungen des ihn ohnedies nicht betreffenden Amateurfunkdienstes.

 

Das TKG wird durch das gegenständliche Novellierungsvorhangen nur künstlich durch überflüssiges Paragraphenwerk aufgeblasen und unübersichtlicher.

 

Das bloße Hinüberschaufeln von Paragraphen unter eine andere Überschrift stellt auch keine echte Rechtsstraffung/Normeneinsparung dar.  Sie bleiben ja dort weiterhin als Rechtsmaterie erhalten.

 

Eigentlich sollte der Gesetzgebe diese Materien leichter lesbar und überschaubarer gestalten. Mit dem obigen Novellierungsvorschlag wird meiner Überzeugung zufolge das genaue Gegenteil betrieben.

 

Es wird daher dringend ersucht, das Amateurfunkgesetz 1998 in Berücksichtigung der oben dargelegten Überlegungsgründe in Adaptierung des Regierungsprogramms in diesem Punkte weiterhin in seiner Gesamtheit als selbständiges Gesetz weiter zu führen.

 

Dasselbe gilt übrigens auch für die Amateurfunkverordnung (AFV) und die Amateurfunkgebührenverordnung (AFGV). Nur für den Wegfall einer Gesetzesüberschrift lohnt sich der gesamte Aufwand nicht, unabhängig von den bereits dargelegten Nachteilen dieser Vorgangsweise.

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

·         Zu § 3 Z. 37 TKG-Novelle, Definition Amateurfunkdienst:

Begrüßt wird die Beibehaltung des Not- und Katastrophenfunkverkehrs in der Definition des Amateurfunkdienstes. Ich spreche mich jedoch entschieden gegen die Einschränkung und Reduzierung im Gesetzesentwurf aus, wonach der Amateurfunkdienst lediglich „zur Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr betrieben werden soll.

Funkamateure senden und empfangen bekanntlich auch weltweit auf den dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzen, insbesondere auf Kurzwelle. Der Not- und Sicherheitsfunkverkehr ist in der Vollzugsordnung für Funkdienst welche Bestimmungen auch auf den Amateurfunkdienst anzuwenden sind, sowohl für bewegliche als auch feste Funkstellen die einen solchen Funkspruch empfangen, genau geregelt.

Es wird zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich auf diese internationale Rechtslage hingewiesen, wonach die Amateurfunkstelle, die einen solchen Notruf empfängt, wenn sich keine andere Funkstelle antwortenderweise meldet, selbst aktiv werden muss, also bereits zu einem Zeitpunkt, wo von einer Behörde noch weit und breit nichts zu sehen ist.  Sie muss sogar in den in der VO Funk definierten Sachverhalten selbst eine Notmeldung absetzen und andere Funkstellen auf die Notsituation hinweisen bzw. alles weiter Erforderliche und Zweckdienliche mit der erforderlichen Eile veranlassen, damit die Rettungskette raschestmöglich, gezielt und effektiv eingeleitet wird.

Diese Pflichten laut VO Funk, die sich übrigens auch aus der allgemeinen Werteordnung ergeben, wonach dem Leben und der Sicherheit von Personen der absolute Vorrang einzuräumen ist und zusätzlich aus dem allgemeinen Hilfeleistungsgebot, gehen weit über bloße „Unterstützung“ bei der Durchführung von Notfunkverkehr hinaus.

Selbstverständlich wird die Amateurfunkstelle auch unverzüglich die Behörden in Kenntnis setzen (dies sieht auch die Vollzugsordnung für den Funkdienst so vor, Abschnitt VII, Notfunkverkehr, §§ 26, 29), damit von dort Rettungsmaßnahmen in die Wege geleitet bzw. koordiniert und Funkverbindung mit der in Not geratenen Funkstelle aufgenommen werden kann.

Die geplante legistische Einschränkung in der Novelle wird dieser internationalen Rechtslage in keiner Weise gerecht: Laut VO Funk muss die Amateurfunkstelle von sich aus und unverzüglich aktiv werden und selbst sowie unmittelbar direkten Notfunkverkehr abwickeln, wenn sich keine andere (insbesondere bewegliche) Funkstelle meldet und nicht erst über Anforderung irgendwelcher Behörden „unterstützenderweise“. So übrigens auch § 78 c Abs. 7 TKG. Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass die VO Funk keine wörtliche Protokollierungsvorschrift für Notrufe enthält.

Es wird weiters ersucht, die als sehr negativ empfundenen Passagen in den Erläuterungen zu korrigieren, die derzeit wie folgt vorgesehen sind:

„Not- und Katastrophenfunkverkehr wird von den mit der Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen betrauten Behörden und Organisationen durchgeführt und ist keineswegs dem Amateurfunkdienst vorbehalten. Funkamateure können jedoch in Not- und Katastrophensituationen Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr leisten. Die vorgenommene Änderung stellt eine Präzisierung dar.“

Mit der obigen Wortwahl wird meiner Ansicht nach vollkommen verkannt, dass der Amateurfunkdienst und die österreichischen Funkamateure sich nie als alleinige Wahrer des Not- und Katastrophenfunks begriffen haben, sondern stets respektiert und anerkannt haben, dass in erster Linie eine Vielzahl anderer Funkdienste, wie z.B. die BOS-Funkdienste als auch militärische Funkdienste zum öffentlichen Gemeinwohl Not- und Katastrophenfunkverkehr durchführen und durchzuführen haben.

Es ist schon richtig, dass der Not- und Katastrophenfunkverkehr keinesfalls dem Amateurfunkdienst vorbehalten ist, derartiges wurde zu keinem Zeitpunkt von Funkamateuren oder deren Interessensvertretungen vertreten oder behauptet. Den österreichischen Funkamateuren liegt jegliches Konkurrenzdenken in dieser Materie fern.

Die bisherige Definition des AFG im Zusammenhang mit Not- und Katastrophenfunkverkehr hat nie die Zuständigkeit der Behörden zur Durchführung dieses Funkverkehrs angetastet, dies war auch seitens der österreichischen Funkamateure nie der Fall in der Praxis. Mir sind auch keine diesbezüglichen Vorkommnisse geschweige denn Beschwerden bekannt.

Fakt ist aber genau so, dass die Funkamateure gemäß VO Funk ebenfalls direkte Adressaten und damit auch Verpflichtete mit den dort vorgeschriebenen Verhaltensregeln sind, die eingehalten werden müssen, soll Gesundheit und Menschenleben nicht unnötig in Gefahr gebracht werden. Die Begründung in den Erl.Bem.. entbehrt daher meiner Rechtsansicht jeglichen Tatsachensubstrats und vermag die geplante Einschränkung, die jedenfalls im Falle des Notverkehrs mit den Regelungen der VO Funk in klaren Widerspruch gerät, in keiner Weise zu rechtfertigen.

Wir legen besonderen Wert darauf, dass das bisherige unbestrittene gedeihliche Nebeneinander mit den zuständigen Behörden unverändert und unangetastet bleibt, wonach der international und national anerkannte Amateurfunkdienst ein gleichberechtigter Partner bzw. Funkdienst und auch weiters gerne unterstützend und helfend tätig ist und kooperiert, ohne sich aufdrängen zu wollen.

Die gewählten Formulierungen in den Erläuterungen des Behördenentwurfs tragen dieser Bedeutung und diesem langjährigen und allgemein anerkannten Wesen des Amateurfunkdienstes in keiner Weise Rechnung, sie verkennen das Wesen des Amateurfunkdienstes im Not- und Katastrophenfall. Sie werden daher aus den dargestellten Erwägungen entschieden abgelehnt.

Sie stellen übrigens im Gegensatz zu den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen keine Präzisierung, sondern ganz im Gegenteil eine Verkennung und Verfälschung des Amateurfunkdienstes in Bezug auf den Not- und Katastrophenfunkverkehr dar.

Es wird daher höflich ersucht, die Erläuterungen im Sinne unserer obigen Ausführungen zu korrigieren, damit Erläuterungen veröffentlicht werden, welche dem tatsächlichen, langjährigen und stets allgemein anerkannten Wesen des Amateurfunkdienstes und dem auch Österreich bindenden Regelwerk der Vollzugsordnung für den Funkdienst gerecht werden.

Es wird daher höflich, aber auch eindringlich ersucht, den bisherigen § 2 Z. 1 AFG bzw. § 3 Z. 37 TKG-Novelle, welcher diesen Kriterien ausreichend Rechnung trägt, unverändert zu belassen.

 

·         §3 Z. 40 TKG-Novelle:

Was die genauere Präzisierung des Begriffes „Funkamateur“ in § 2 Z. 2 des Entwurfs auf natürliche Personen an Rechtssicherheitsgewinn bringen soll, ist mir unerklärlich. Das Ministerium bleibt in den Erläuterungen auch jegliche sachliche Begründung für die nunmehr geplante Einschränkung auf natürliche Personen schuldig. Für die Einhaltung der Vorschriften ist ohnedies nach geltender Rechtslage (bisher § 2 Z. 4 AFG) der Stationsverantwortliche zuständig, wodurch dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen, d.h. gesetzmäßigen und bewilligungskonformen Betreibens der Amateurfunkstelle vollinhaltlich Rechnung getragen ist. Es besteht daher auch aus diesem Gesichtspunkt heraus keinerlei wie immer gearteten Bedarf zur Verschlechterung der bisherigen Rechtslage, zumal der Gesetzgeber auch weiterhin gemäß § 83a Abs. 3. Amateurfunkbewilligungen auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen erteilt, somit in aller Regel an juristische Personen des Privatrechts, welche Rechtspersönlichkeit besitzen und Träger von Rechten und Pflichten sind.

 

Ich persönlich halte die bisherige Definition ohnedies nicht als besonders geglückt in der Formulierung und es wird daher dringend ersucht, anstelle der bisherigen Definition folgende Definition im Gesetz zu verwenden:

 

„Funkamateur ist der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses, oder eines gemäß § 78 n anerkannten ausländischen Zeugnisses, oder eines Bescheides über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung, der sich mit dem Amateurfunkdienst aus persönlicher Neigung und nicht aus wirtschaftlich-gewerblichem Interesse befasst.“

(Hinweis: vergleiche auch die meiner Ansicht nach sehr gelungene Definition im deutschen AFuG 1997, § 2 Z.1).

 

 

Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, wird hiermit in eventu vorgeschlagen, jedenfalls das Wort „natürliche“ ersatzlos aus dem Änderungsvorhaben zu eliminieren und den bisherigen Gesetzestext mit nachfolgender Änderung in § 3 Z. 40 TKG-Novelle zu übernehmen: die bisherigen Worte „welcher eine Amateurfunkbewilligung erteilt wurde“ sind zu ersetzen durch die Wortfolge „…welche die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von ihr befreit wurde oder Inhaber eines gemäß § 78 n anerkannten ausländischen Zeugnisses ist…“.

 

Begründung:

Funkamateure sind Personen, welche die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder ein gemäß § 78 n anerkanntes ausländisches Zeugnis besitzen oder von der Behörde von der Ablegung befreit wurden; sie werden nicht erst durch die Beantragung einer Amateurfunklizenz zu solchen.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Personenkreis im Wege der Mitbenützung (§ 78 Abs. 2 Z. 1 TKG-Novelle) rechtmäßig Amateurfunkbetrieb an einer Amateurfunkstelle (in der Praxis langjährig und allseits bekannt als „second operator“) betreiben dürfen, ohne dass sie dazu eine Amateurfunklizenz beantragen und erwerben müssen: also was sind sie in dieser Eigenschaft als „second operator“ auf Amateurfunkbändern, die Amateurfunk betreiben, denn logischerweise sonst als zwingend Funkamateure?

Dem muss folglich auch eine sprachlich saubere, korrekte Definition Rechnung tragen. Um entsprechende Korrektur und Verbesserung wird daher höflich ersucht.

 

                Zu § 3 Z 44 und § 78 Abs. 4 TKG-Novelle:

Grundsätzlich begrüßt wird die Anerkennung des Betriebes von Remotefunkstellen samt der Möglichkeit des abgesetzten Betriebes (Remotebetriebes) von Amateurfunkstellen in den Erläuternden Bemerkungen, wodurch der Gesetzgeber der aktuellen technischen Entwicklung im Amateurfunk dankenswerterweise Rechnung trägt.

Es wird in diesem Zusammenhang allerdings angeregt, eine einfachere legistische Lösung derart vorzusehen, dass bereits § 2 Z. 3 AFG wie folgt formuliert wird:

„3. „Amateurfunkstelle“ einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sender oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche umfasst,  auch wenn der Sende- und Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Betreiben durch den Funkamateur an Ort und Stelle oder abgesetzt bzw. fernbedient („Remotebetrieb“) erfolgt.“

Begründung:

Mit dieser Definition erübrigt sich eine gesonderte Definition der Remotefunkstelle und damit die unseres Erachtens nicht zielführende Schaffung einer neuen, weiteren Funkstellenkategorie, die sachlich weder notwendig noch gerechtfertigt ist, handelt es sich doch um die identische bereits bewilligte Amateurfunkanlage, die einmal vor Ort und dann wieder abgesetzt betrieben wird. Weiters erspart sich die Fernmeldebehörde a priori zusätzliche bürokratische Belastungen, weil auch eine Bewilligungspflicht nicht in Frage kommt.

Lediglich in eventu, falls auf der Beibehaltung der Entwurfsfassung weiterhin (für mich nicht nachvollziehbar) bestanden werden sollte, sollte in dieser neuen Bestimmung, zumindest aber in den Erläuternden Bemerkungen zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich ergänzt und damit klargestellt werden, dass der Betrieb einer Amateurfunkstelle als Remotefunkstelle (weil durch die Amateurfunklizenz bereits zur Gänze abgedeckt) keiner gesonderten fernmelderechtlichen Bewilligung als Remotefunkstelle bedarf. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob die Amateurfunkstelle im direkten oder abgesetzten Betrieb betrieben wird, es handelt sich und es bleibt genau dieselbe – nämlich eine bereits mit Amateurfunkbewilligung bewilligte – Amateurfunkstelle, die vom behördlich geprüften und ermächtigten Funkamateur betrieben wird.

Schließlich ist es ohne Zusatzbewilligung möglich, dass ein Funkamateur ein längeres Mikrofonkabel anschließt und vom Nebenraum oder vom Hausgarten aus mit einer Bedienungseinheit Amateurfunk über die Amateurfunkstelle betreibt, auch eine gewisse Form von „Remotebetrieb“. Es wäre nicht einzusehen, diese Form des Betreibens bewilligungspflichtig zu machen.

Dieses einfache Beispiel führt auch klar vor Augen, in welche Abgrenzungsprobleme sich der Gesetzgeber begibt, wenn er hier überflüssigerweise eine neue Genehmigungskategorie einführen will, für die es keinen wie auch immer sachlich gerechtfertigten Anlass gibt. Daher gibt es unserer Ansicht zufolge summa summarum auch keinen sachlich berechtigten Anlass, eine gesonderte Bewilligung neu vorzusehen. Ein derartiges Vorhaben steht jedenfalls mit der beabsichtigten Liberalisierung des Gesetzes und mit dem Abbau von Bürokratie in diametralem Widerspruch.

Folgerichtig schlage ich daher vor, das Wort „Remotefunkstelle“ ersatzlos aus dem § 1 Abs. 3 Z. 44 TKG und aus § 81 a Abs.6 TKG zu eliminieren: Wo es keinen gesonderten Bewilligungsantrag gibt, können auch keine näheren Bewilligungsvorgaben über Remotefunkstellen erlassen werden.

Es wird weiters die Überlegung vorgebracht, ob es nicht möglich wäre, mit nachstehender Formulierung des § 78 Abs. 4 eine weitere - aus unserer Sicht rechtspolitisch erwünschte - Liberalisierung einzuleiten:

„§ 78 Abs. 4: Amateurfunkstellen dürfen mit Telekommunikationsnetzen und mittels Internettechnologie verbunden werden, wenn die beteiligten Amateurfunkstellen ausschließlich für den Amateurfunkdienst verwendet werden.“

Begründung:

solange der Charakter des Amateurfunkdienstes eindeutig gewahrt ist, nämlich dass ausschließlich Amateurfunkdienst zwischen den beteiligten Stellen durch Funkamateure durchgeführt wird, ist der Gesetzeszweck zur Gänze erfüllt und kann es daher keine Rolle spielen, auf welchen dazwischengeschalteten Übertragungswegen (Internet bzw. Internettechnologie oder sonstiges Telekommunikationsnetz, wobei derzeit gerade die Telekom-Unternehmen dabei sind, die Verbindung M2M, also von Maschine zu Maschine zu pushen) die beiderseitige Verbindung zustande kommt und fortgeführt wird. Eine Veränderung der Rechtsqualität derartiger Verbindungen als Amateurfunkdienst ist dadurch nicht ersichtlich, zumal an beiden Enden Funkamateure im Sinne des AFG tätig sein müssen, andernfalls kein Amateurfunkdienst im Sinne des Gesetzes vorliegen würde, was bekanntlich verboten ist (vgl. § 78a Abs. 4 TKG, der dies vollkommen richtig wiedergibt!). Es kann daher rechtlich dahingestellt bleiben, ob für die Datenübertragung als Zwischenträger das Internet oder eine Telekommunikationsverbindung über das Fernmeldenetz verwendet wird. In beiden Fällen ist der Erfolg im Ergebnis genau derselbe und auch die Rechtsqualität der Verbindung dieselbe. Es besteht rechtspolitisch keinerlei Notwendigkeit, gesetzgeberisch auf die dabei verwendete Technologie einzugehen.

Eine moderne Formulierung könnte vermeiden, dass das AFG in absehbarer Zeit wieder hinter der aktuellen technischen Entwicklung hinterherhinkt und neuerlich novelliert werden muss. Es wird daher höflich ersucht, die obige, zukunftsweisende Formulierung in die TKG-Novelle aufzunehmen.

Letztlich spielt es auch aufsichtsrechtlich auch keine Rolle, auf welchem Wege/welchen Zwischenknoten, ob über Internettechnologie oder das Telekommunikationsnetz oder auf andere Art und Weise diese Amateurfunkstelle vom Funkamateur im abgesetzten Betrieb angesteuert wird: der Effekt ist im Endergebnis stets genau derselbe.

Es sollte meiner Ansicht nach in Berücksichtigung der obigen Argumente die derzeit im Entwurfstext enthaltene Einschränkung auf Internettechnologie im Sinne der offiziell beabsichtigten Liberalisierung der Materie ersatzlos eliminiert und damit die Wahl des gewählten Übertragungsweges liberalisiert werden. Es kommt nur auf einen entscheidenden Punkt an: der Funkkontakt muss ausschließlich von Funkamateur zu Funkamateur stattfinden und sich innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Inhaltsrahmen bewegen.

All diese Erfordernisse sind bereits ausreichend durch die übrigen Bestimmungen des TKG sichergestellt. Es besteht daher meiner Rechtsansicht zufolge nicht der geringste rechtspolitische Anlass, darüber hinaus zusätzlich regulierend einzugreifen.

·         Zu § 74 Abs. 1 a Z. 2 TKG-Novelle:

Positiv sehe ich die vorgesehene Möglichkeit des kurzfristigen Betriebs einer Klubfunkstelle ohne Amateurfunkbewilligung im Rahmen besonderer Anlässe, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.

Den erläuternden Bemerkungen stimme ich vorbehaltlos zu und unterstütze diese, dass dadurch insbesondere Jugendlichen ein erster Kontakt mit dem Amateurfunk ermöglicht werden soll unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht durch einen Funkamateur zwecks Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

Die geplante Formulierung sollte aber meiner Ansicht nach liberaler und weiter gefasst werden, sodass sie lautet wie folgt:

2. Der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen besonderer Anlässe, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird“.

Begründung: damit könnten diverse Arten besonderer gerechtfertigter Anlässe abgedeckt werden, wie insbesondere auch bedeutende runde Jubiläen und Jahrestage wie z.B. Feiern zu bedeutenden Staatsjubiläen oder Bestehen des Amateurfunks in Österreich oder des Rettungswesens oder der SOS-Kinderdörfer (Hermann Gmeiner) oder des Österreichischen Versuchssenderverbandes etc.; dies wäre ein weiterer guter Schritt im Sinne der beabsichtigten Liberalisierung. Eine Einschränkung auf bloß internationale Anlässe ist wesentlich zu eng und nicht logisch begründbar.

 

Die vorgeschlagene Formulierung erscheint auch deshalb zweckmäßig, weil sie sich mit jener in § 83 c) Abs. 1 bezüglich Zuweisung von Sonderrufzeichen wörtlich deckt, wo ebenfalls die besonderen Anlässe für die Antragstellung vorausgesetzt werden. Es spricht – soweit ersichtlich – nichts dagegen, diese Formulierung auch in § 74 zu verwenden.

 

 

·         Zu § 74 Abs. 1b bzw. 1c TKG-Novelle:

kein Einwand besteht meinerseits auch, wenn eine Anzeigepflicht für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung neu vorgesehen wird, obwohl mir angesichts der heutzutage den Funküberwachungsbehörden zur Verfügung stehenden hochtechnischen und äußerst effektiven Funküberwachungseinrichtungen, denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine einzige Funkaussendung entgeht, rätselhaft ist, wozu noch zusätzlich eine Vorabmeldung eingebracht werden muss.

 

Eine Vorlauffrist von einer Woche anstatt 14 Tage erscheint mir aber mehr als ausreichend, sodass ersucht wird, die einwöchige Frist anzuordnen. Entschieden spreche ich mich gegen das Vorhaben aus, die Verletzung dieser Meldung in § 109 Abs. 4a Ziffer 3 bzw. 3a nunmehr neu unter Verwaltungsstrafe zu stellen.

 

 

·         Zu § 78 a) TKG-Novelle:

die Absicht, eine modernisierte und liberalisierte Fassung zu verwenden, wird vollinhaltlich begrüßt.

Die rechtliche Konstruktion des Amateurfunkdienstes als technisch-experimentellem Funkdienst bringt es zwangsläufig mit sich, dass Funkamateure, welche derartige Geräte laut aktueller Gesetzeslage legal erwerben und umbauen dürfen, in die Lage gesetzt bleiben müssen, weiterhin legal (meist kostengünstig) kommerzielle, meist gebrauchte, Funkgeräte auf dem Markt zu erwerben bzw. zu importieren, die (noch) keine Amateurfunkgeräte im Sinne des AFG/TKG sind, um sie zu besitzen und in der Folge auf Amateurfunkfrequenzen umbauen zu können. Dies war bisher gesetzgeberisch gut im bestehenden § 10 Abs. 2 Z. 3 AFG gelöst und klargestellt. Diese Klarheit sollte im TKG beibehalten werden.

Es wird höflich ersucht, aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur Vermeidung von Missverständnissen, den bisherigen § 10 Abs. 2 des AFG in folgender Vereinfachung/gekürzten Fassung als § 78 a Abs. 2 in das TKG einzuarbeiten, damit der Bewilligungsumfang gesetzestechnisch klar definiert bleibt:

„§ 78a Abs. 1:) Die Amateurfunkbewilligung berechtigt zur Einfuhr, zum Besitz, zur Errichtung und zum Betrieb von Amateurfunksendeanlagen.“

„Abs. 2: Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt zudem zur Einfuhr und zum Besitz von Funksendeanlagen, zur Änderung von Funksendeanlagen in Amateurfunksendeanlagen und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.“

 

 

·         Zu § 81 a Abs. 6 TKG-Novelle:

Entschieden abgelehnt wird die neu in § 81 a Abs. 6 nunmehr neu vorgesehene Bewilligungspflicht von Remotefunkstellen. Es handelt sich ja um bereits behördlich bewilligte und mit Amateurfunklizenz ausgestattete Amateurfunkstellen.

Hier sollte meiner Ansicht nach dem Gedanken der Liberalisierung und dem Abbau (und nicht der Einführung neuer) bürokratischer Hemmnisse sowie der Einsparung von vermeidbaren Behördenaktivitäten der Vorrang eingeräumt werden: Eine Einführung von zusätzlichen Bewilligungserfordernissen, die es so bisher nicht gegeben hat, zieht nur neue bisher nicht notwendig gewesene Verwaltungstätigkeiten und Zusatzbelastungen für die Vollzugsbehörde dar und konterkariert die definierten Ziele des Regierungsprogramms.

Die von mir vorgeschlagene Änderung verstößt dagegen nicht gegen das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Ökonomie und des Bürokratieabbaus.

 

·         Zu § 78 b Abs. 1:

Im Sinne der beabsichtigten Modernisierung und Liberalisierung ersuche ich höflich, die heute nicht mehr zeitgemäßen kasuistischen und engen Eingrenzungen durch folgende moderne Fassung des § 78 Abs. 1 zu ersetzen:

 

㤠78 b. Abs. 1: Eine Amateurfunkstelle darf

1.       Nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und

2.       Nicht zum Zwecke des geschäftsmäßigen Erbringens von Telekommunikationsdiensten

betrieben werden.“

 

Mit dieser kurzen, klaren, prägnanten und leicht lesbaren Gesetzesanordnung ist alles Wesentliche über den Amateurfunkverkehr und sein Wesen als nicht kommerzieller Funkdienst sowie den sich daraus ergebenden Umfang der rechtlich zulässigen Nachrichteninhalte vollständig, richtig und abschließend dargelegt.

 

Dass es sich um einen technisch-experimentellen Funkdienst etc. etc. etc. handelt, ist ja bereits einleitend in der gesetzlichen Definition des Amateurfunkdienstes (§ 3 Z. 37 TKG-Novelle) definiert worden und braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden.

 

Lediglich für den Fall, dass der obige Vorschlag nicht weiterverfolgt wird, bringe ich ergänzend Folgendes vor:

Die bisherige Bestimmung des § 13 Abs. 1 AFG entspricht daher nach meiner Auffassung nicht mehr den modernen Standards demokratischer liberaler Gesetzgebung und es sollte daher die in Begutachtung befindliche Novellierung des TKG (AFG) genützt werden, um eine rechtspolitisch gewünschte Vereinheitlichung des allgemeinen Rechtsstandards herbeizuführen: in der gegenständlichen Konstruktion bildet diese Bestimmung in ihrer restriktiven und kasuistischen, im Stile einer amtlichen Bevormundung gehaltenen Textierung einen Fremdkörper im österreichischen Recht. In Ausführung der dargestellten Überlegungen und in Einklang mit der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. S 25.2 § 2 Abs. 1 der VO Funk (so auch die Regelungssituation bei unseren Schweizer Nachbarn) wird daher folgende Formulierung neu im TKG vorgeschlagen:

„§ 78 (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 78 c Abs. 5), ist im Funkverkehr der Amateurfunkstellen mit anderen Ländern die Übermittlung verschlüsselter Inhalte unzulässig. Ausgenommen sind Kontrollsignale, die zwischen Erde-Kontrollstationen und Raumstationen des Amateurfunkdienstes über Satelliten verwendet werden.

Abs. 2 (unverändert wie im Entwurf:)

Abs. 3 Der Funkverkehr darf nur zwischen bewilligten Amateurfunkstellen stattfinden.

Abs. 4,5 wie bisher.

Achtung: die Verwaltungsstrafbestimmung muss den geänderten Vorgaben angepasst werden!!

 

·         Zu § 78 a Abs. 2:

Mit den erläuternden Bemerkungen gehe ich vollinhaltlich konform; zur Vermeidung von Missverständnissen ersuche ich jedoch höflich, diesen Erl.Bem.. Rechnung tragend den Gesetzestext wie folgt zu präzisieren:

„§ 78 a Abs. 2: Die Amateurfunkbewilligung der Klasse 1 berechtigt weiters zur Einfuhr und zum Besitz von Funksendeanlagen, zur Änderung von Funksendeanlagen in Amateurfunksendeanlagen und zum Selbstbau von Amateurfunksendeanlagen.“

·         Zu § 78 a Abs.5:

Mit der beabsichtigten Formulierung des Gesetzestextes und den Erläuternden Bemerkungen gehe ich vollinhaltlich konform.

·         Zu § 78 b Abs. 2:

die Textierung des Gesetzesentwurfes findet meine ungeteilte Zustimmung.

 

·         Zu § 78 c Abs. 5:

Ich schlage vor, Absatz 5 wie folgt zu ergänzen, sodass er lautet:

„(5) Im Falle von Not- und Katastrophenfunkverkehr sowie bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkübungen entfallen die Beschränkungen der §§ 78 a Abs. 3 Z. 1 bis 4, Abs. 4 und § 78b Abs. 1 bis 3. Im Falle von Notverkehr entfällt zusätzlich die Beschränkung des § 78 a Abs. 3 Z. 1 bis 4 und § 78 b Abs. 5 für die in Not befindliche bewegliche Amateurfunkstelle soweit und solange dies unter den gegebenen Umständen zu dessen effektiver Durchführung erforderlich und zweckdienlich ist, für ortsfeste Amateurfunkstellen, die an der Aktion beteiligt sind, gilt dies nur in außergewöhnlichen Umständen.“

Begründung:

in einer Notlage ist alles Erforderliche und Zweckdienlich zur Rettung zu unternehmen, um das oberste Rechtsgut Leben und Gesundheit von Menschen zu schützen und zu retten. Dem sind alle anderen Belange im notwendigen Ausmaß gemäß den konkreten Umständen des Einzelfalles unterzuordnen, auch Verwaltungsvorschriften.

Für die Übungen zu Not- und Katastrophenfunkverkehr erscheint diese zusätzliche Ausnahme für dessen ordnungsgemäße und effektive Durchführung nicht erforderlich.

In Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst (siehe nachstehende Zitate) wird die obige Ergänzung angeregt.

 

Es darf in diesem Zusammenhang auch an die einschlägigen Bestimmungen der VO Funk erinnert werden (Anhang S13, Not- und sicherheitsfunkverkehr): „Keine Bestimmung dieser Vorschriften verbietet einer mobilen Station oder einer mobilen Station auf Erden in Not den Gebrauch irgendwelcher Mittel,  die sie zur Verfügung hat, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, ihre Position bekannt zu geben und Hilfe zu erlangen. (VO Funk, Anhang S 13, Not- und Sicherheitsfunkverkehr, Teil A 3 Abschnitt I, „Allgemeine Bestimmungen“ § 3 2)

 

„Keine Bestimmung dieser Vorschriften verbietet einer Station an Land oder erdgebundenen Küstenstation bei außerordentlichen Umständen den Gebrauch irgendwelcher Mittel, die sie zur Verfügung hat, um einer mobilen Station oder einer mobilen Station auf Erden in Not zu helfen.“ (VO Funk, Anhang S13, Not- und Sicherheitsfunkverkehr, Teil A3, Notfunkverkehr, Abschnitt I, „Allgemeine Bestimmungen § 3 3).

„Der Notverkehr umfasst alle Meldungen über die sofortige Hilfe, die für die bewegliche Funkstelle in Not erforderlich ist. Jede unmittelbar in Not geratene bewegliche Funkstelle ist berechtigt, um die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, gegen jede Bestimmung der Vollzugsordnung zu verstoßen. Diese allgemeine Befreiung gilt aber nur für die in Not geratene Funkstelle selbst, für andere Funkstellen, die an der Aktion beteiligt sind, insbesondere für ortsfeste Funkstellen nur in außergewöhnlichen Umständen.“ (VO Funk, Anhang S 13 Not- und Sicherheitsfunkverkehr, Teil A1, Allgemeine Bestimmungen, § 3).

„Wenn die bewegliche Funkstelle in Not keine Antwort auf eine auf der Notfrequenz ausgesendete Mitteilung erhält, darf sie die Meldung auf jeder anderen verfügbaren Frequenz wiederholen, auf der sie die Aufmerksamkeit auf sich ziehen könnte. (VO Funk, Anhang S 13, Not- und Sicherheitsfunkverkehr, Teil A 3 Notfunkverkehr, Abschnitt V, „Verfahren“, §§ 10, 15.

Siehe weiters VO Funk, Kapitel S 4, Zuweisung und Nutzung von Frequenzen, S 4.9: „Keine Bestimmung dieser Vollzugsordnung hindert eine Station in Not, oder eine Station, welche ihr Hilfe leistet, alle Mittel der Radiokommunikation welche sie zu ihrer Verfügung hat, zu benutzen, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, die Umstände und Örtlichkeit der Station in Not bekannt zu machen und Hilfe zu erhalten oder zu leisten.“

Gemäß ausdrücklicher Anordnung gelten alle diese Bestimmungen sinngemäß auch für den Amateurfunkdienst; bei Abwicklung des Notverkehrs ist insbesondere auf die entsprechenden Bestimmungen der jeweils geltenden Vollzugsordnung für den Funkdienst zu achten.

Mit der eingangs vorgeschlagenen Gesetzesformulierung wird eine Harmonisierung mit den Bestimmungen der VO Funk herbeigeführt und ein ansonsten bestehender Normenkonflikt im Sinne der Rechtssicherheit behoben. Um Aufnahme des Ergänzungsvorschlages wird daher höflich ersucht.

·         Zu § 78 c Abs. 1 und Abs. 6:

Obwohl die Funkamateure aus freiwilligen Stücken heraus bei Not- und Katastrophenfällen stets in der vorderen Linie helfen und Nachrichten über Amateurfunk übermitteln, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die diesbezüglichen Vorkehrungen und Maßnahmen primär Verpflichtungen der öffentlichen Hand darstellen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Funknetzen, Mitteln und Einsatzorganisationen. Folgerichtig erscheint es sachgerecht, eine rechtliche Verpflichtung zur Hilfeleistung erst für den Fall zu normieren, als die professionellen Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, also subsidiär. Alles darüber Hinausgehende soll der freiwilligenden Mithilfe – zu der ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht jeder Funkamateur sicherlich gerne persönlich bereit ist – überlassen bleiben.

Darüber hinaus ist zu hinterfragen, ob jedem Funkamateur die Kompetenzen und Zuständigkeiten der für Hilfseinsätze zuständigen Behörden bekannt sind, da er damit im Allgemeinen nichts zu tun und damit auch keinen näheren Einblick hat. Überhaupt ist die Anforderung von (einzelnen) Funkamateuren seitens von Behörden äußerst kritisch zu sehen, haben doch diese andererseits wenig Ahnung von Aufbau und Organisation der Funkamateurvereine und der Organisation der Funkamateure und den Fähigkeiten bzw. Einsatzmöglichkeiten (persönlich, logistisch, Funkausrüstung). Viel zweckmäßiger erscheint es, derartige Anforderungen auf offiziellem, organisiertem Wege seitens der Behörden an die zuständigen Amateurfunkvereine (z.B. Österreichischer Versuchssenderverband und dessen Landesverbände, die über Not- und Katastrophenschutzreferenten verfügen) zu richten, welche auf Grund ihrer eingehenden besonderen Kenntnis vor Ort am besten wissen, wie den Hilfszielen am effektivsten gedient werden kann, welche die betreffenden Funker und deren Equipment sowie deren Ausbildungsgrad am besten kennen, über sämtliche Kontaktdaten und persönlichen Beziehungen verfügen etc.

Kompetenzmäßig wäre abzuklären, ob verfassungsrechtlich für die gesetzliche Regelung dieser Materie die Länder als für den Katastropheneinsatz zuständige Instanzen zuständig wären (Art. 15 Abs. 1 B-VG) oder der Bund im Rahmen der Regelung des Funkwesens (Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG), wobei der nähere Bezug aufgrund der Spezialität der Materie wohl bei den Ländern angesiedelt ist, sodass diese verfassungsmäßig für die Erlassung der gesetzlichen Regelungen zuständig sind. Sollte eine gesetzliche Verpflichtung von Funkamateuren zur Hilfeleistung weiterhin in die Novelle aufgenommen werden, müsste nach unserer Auffassung jedenfalls eine Umformulierung des Entwurfs dahingehend vorgenommen werden, dass die Subsidiarität im Sinne der obigen Ausführungen klar zum Ausdruck kommt, sodass der zweite Satz in § 78c Abs. 1 zu lauten hat wie folgt:

 „Sofern sämtliche zu ergreifenden Kommunikationsmaßnahmen der für den Hilfseinsatz zuständigen Behörden nicht ausreichend sind, ist der Funkamateur über deren Aufforderung verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die ihm zumutbare Unterstützung bei der Durchführung von Not- und Katastrophenfunkverkehr zu leisten.“

Diese Formulierung ist abhängig von einem positiven verfassungsrechtlichen Gutachten betreffend die Regulierungskompetenz des Bundes.

Ich gebe allerdings zu bedenken, dass derzeit die sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Absicherung der Funkamateure, sollten sie bei einem behördlich angeforderten Einsatz zu Schaden kommen, als auch die Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung vollkommen ungeregelt und damit offen sind. Solange diese Fragen nicht gesetzlich einer befriedigenden Lösung zugeführt sind, spreche ich mich dezidiert gegen die gesetzliche Einräumung behördlicher Anordnungsbefugnisse zur Aufforderung von Funkamateuren für verpflichtenden Not- und Katastrophenfunkverkehr (als Behördenhilfsdienst) aus. In dieser neuen rechtlichen Eigenschaft wäre auch die Frage der angemessenen Aufwandsentschädigung für derartige Behördenhilfseinsätze und wer diese zu tragen hat, zu prüfen und zu regeln. Ich schlage daher vor, vorläufig - bis zur Klärung und befriedigenden Lösung der diesbezüglichen offenen Punkte - von der beabsichtigten Einfügung des 2. Satzes in § 78 c Abs. 1 TKG Abstand zu nehmen.

Es wird weiters höflich ersucht, die bisherige einwöchige Meldefrist in § 78 c Abs. 6 unverändert beizubehalten, welche meiner Auffassung nach für die rechtzeitige Veranlassung der notwendigen behördlichen Maßnahmen durchaus ausreichend erscheint. Die derzeit vorgesehene zweiwöchige Frist wird abgelehnt.

 

 

 

 

 

·         Zu § 78e Abs. 2 Ziffer 1 TKG:

Es wird höflich ersucht, die bisherige Formulierung beizubehalten, dass akademischer Grad und Standesbezeichnung des Funkamateurs anzuführen sind: Gemäß § 88 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bildet jedenfalls der akademische Grad einen integrierenden Namensbestandteil des Trägers, auf dessen Anführung er einen subjektivrechtlichen Rechtsanspruch besitzt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Führung akademischer Grade

§ 88. (1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes geführt werden darf.

(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form ohne Zusatz gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen.

(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

                              

Es fällt nicht in die Kompetenz und den Befugnisumfang von Verwaltungsbehörden, diesen Namensbestandteil einzukassieren. Der Entzug des akademischen Grades obliegt ausschließlich den Hochschulbehörden aus den im Gesetz angeführten Gründen und nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens.

Im Zeitalter der modernen EDV kann darüber hinaus kein merkliches „Einsparungspotential“ aus der Weglassung dieser Bezeichnungen ausgemacht werden. Aus den vorliegenden Rufzeichenlisten ergibt sich ein nur verhältnismäßig geringer Akademikeranteil unter den österreichischen Funkamateuren, sodass diese Quantité négligeable den Vollzugsbehörden keine arbeitsmäßigen Kopfzerbrechen bereiten sollte.

Der vorgesehenen Fassung des § 78 e Abs. 3 stimme ich vollinhaltlich zu.

 

·         Zu § 78 g Abs. 3, Funktagebuch:

Die gewählte Formulierung, wonach bei Notfunkverkehr und bei Katastrophenfunkverkehr der vollständige Text der Nachricht aufzuzeichnen ist, erscheint uns in dieser Schärfe und Stringenz überschießend zu sein.

Sie erscheint mir auch nicht sachlich geboten; in den Erläuternden Bemerkungen findet sich dazu bedauerlicherweise kein Wort einer inhaltlichen Begründung und Rechtfertigung.

Es wird daher höflich ersucht, den Abs. 3 ersatzlos zu streichen.

In eventu wird folgende, meines Erachtens ausreichende und praxisnähere Formulierung mit dem höflichen Ersuchen um entsprechende Prüfung und Berücksichtigung vorgeschlagen:

„Abs. 3: Sofern dies mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Erfordernis der Abwicklung eines effizienten und raschen Not- und Katastrophenfunkverkehrs der daran jeweils beteiligten Amateurfunkstelle vereinbar und zumutbar ist, soll der vollständige Text der Nachricht aufgezeichnet werden. Ist dies nicht möglich, ist der wesentliche Inhalt des Not- und Katastrophenfunkverkehrs zu protokollieren, sobald die Aufzeichnungshindernisse weggefallen sind. Auf elektronische Speichermedien gespeicherte Gesprächsmitschnitte sind zulässig und ausreichend als Aufzeichnung der Nachricht im Sinne dieser Bestimmung.“

Begründung:

 gerade in Ausnahmesituationen wie Not- und Katastrophenfälle lassen die Bedingungen vor Ort einer in Not befindlichen Amateurfunkstelle aber auch oft einer einen Notruf aufnehmenden Amateurfunkstelle (vor allem einer beweglichen) häufig keine Protokollführung zu. Insbesondere zu denken ist an widrige Wetterbedingungen oder örtliche Gefahrenlagen, die es nicht ermöglichen, Papier und Bleistift in die Hand zu nehmen und zusätzlich das Funkgerät zu halten und zu schreiben, oder das Papier ist bereits so nass, dass es unmöglich ist, es zu beschreiben. In diesen Situationen sind Protokollführungen absolut unmöglich. Bei Nebel, Sturm und Schneetreiben z.B. oder auf stürmischem Seegang wünsche ich jedem viel Glück, es hier mit Zettel und Bleistift zu probieren. Dasselbe wird z.B. auch am Seil in einer Klettertour oder Steilgelände der Fall sein. Die Liste der Beispiele ließe sich beliebig lange fortsetzen. Geradezu absurd wäre es, in einer solchen Situation auch noch die Protokollierung des vollständigen Textes verlangen zu wollen; da stellt man sich schon berechtigterweise die Frage, was nun denn wichtiger ist: eine reibungslose, effiziente und rasche Abwicklung des Notfunkverkehrs zur Rettung von Leib und Leben oder das Schwingen von Block und Bleistift und „wortwörtliche Protokollierungen“ jedes gesprochenen Wortes! Bis dato hat in einem Rechtsstaat immer noch der Satz gegolten: Ultra posse nemo tenetur!

Nach Wegfall der Protokollierungshindernisse ist ohnedies jeder Funkamateur, schon aus Gründen des Selbstschutzes und der Beweisführung gut beraten, sich die entsprechenden Aufzeichnungen anzufertigen.

Die vorgeschlagene Formulierung trägt meines Erachtens in ausgewogener und praktikabler Abwägung sowohl den Besonderheiten, unter denen Notfunkverkehr oft abgewickelt werden muss und den Überwachungs- und Aufzeichnungsinteressen Rechnung. Es wird daher höflich ersucht, die vorgeschlagene Formulierung wohlwollend zu prüfen und – ohne dem Urteil der zuständigen Fachleute vorgreifen zu wollen - zu verwenden.  

Bei einigen Funkgeräten besteht die Möglichkeit, den Gesprächsinhalt auf einer SD-Karte abzuspeichern; diese Möglichkeit funktioniert oft auch dann noch, wenn die Umstände vor Ort eine händische Protokollierung nicht (mehr) zulassen. Es sollte der Rechtsrahmen für die Nutzung und rechtliche Anerkennung dieser elektronischen Aufzeichnungen als Protokollteil über den Nachrichteninhalt i.S. des § 78 g Abs. 3 geschaffen werden. 

Es ist im Übrigen nicht einzusehen, dass andere Funkdienste, wie etwa Sicherheitsfunkdienste, Rettungsfunkdienste oder militärische Funkdienste von einer Protokollierungspflicht gänzlich innerstaatlich befreit sind, den Funkamateuren dagegen aber sogar wortwörtliche Protokollierungen angeordnet werden sollen, die den Funkverkehr entsprechend verlangsamen und damit erheblich verzögern. Das Bundesministerium gibt übrigens keinerlei inhaltliche Begründung dafür ab, warum diese gesetzliche Bestimmung – lediglich für den Amateurfunkdienst – nunmehr neu eingeführt werden soll und aus welchen sachlich berechtigten Überlegungen dies zweckmäßig sei. Die Motive sind daher mangels Äußerung nicht einsehbar und nachvollziehbar. Solange hier keine ausreichende Begründung geliefert wird, wird die Protokollierungspflicht als diskriminierende Maßnahme gegen den Amateurfunkdienst eingestuft.

·         Zu § 78 i:

Es möge die bisherige Bestimmung des § 20 Abs. 3 AFG als § 78 i Abs. 3 aufgenommen werden mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ durch die aktuelle Bezeichnung: „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt wird.

·         Zu § 78 j:

keine Anmerkung.

·         Zu § 78 l:

Ich stimme der Entwurfsfassung zu.

·         Zu § 78 m:

Die Formulierung im vorletzten Satz des Absatz 3 erscheint mir unglücklich gewählt und gibt auch nicht die Intention des Ministeriums korrekt wieder, wie sie in den Erläuternden Bemerkungen niedergelegt ist, wenn es schreibt: „Es soll aber auch weiterhin die Möglichkeit bestehen bleiben, Laienprüfer für den Prüfungsgegenstand „Betrieb und Technik“ zu bestellen. Weiters ist den Erl.Bem. zu entnehmen, dass Grund für die abgeänderte Formulierung Rekrutierungsprobleme in der Vergangenheit angegeben werden, sodass Vorsorge für den Fall getroffen werden müsse, dass Laienprüfer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Im Hinblick auf diese Erwägungen wird folgende ausgewogenere Formulierung vorgeschlagen, welche die beiden Ziele besser abbildet, nämlich einerseits den Wunsch, den Erfahrungsschatz, das Praxiswissen und die technischen und betrieblichen einschlägigen Kenntnisse der Funkamateure der höchsten Prüfungskategorie zu nutzen und gleichzeitig durch eine Abmilderung der bisherigen Mussbestimmung („ist…zu bestellen“) gesetzgeberische Vorsorge für die Besetzung und das Funktionieren der Prüfungskommission bei auftretenden Engpässen auf Laienprüferseite zu treffen. Es sollte anstelle einer Kannbestimmung eine Sollbestimmung eingeführt werden, wie folgt:

„§ 78 m Abs. 3: Die Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Als Prüfer sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen.

Als Prüfer für den Gegenstand Betrieb und Technik soll ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis bestellt werden. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.“

·         Zu § 81 a Abs. 4 und 6:

Warum im heutigen digitalen Zeitalter und der dichten Datenvernetzung dem Antrag auf Ausstellung einer Amateurfunkbewilligung auch noch das Amateurfunkprüfungszeugnis oder das ohnedies bereits von der Behörde gem. § 78 n anerkannte ausländische Zeugnis (nochmals) beigelegt werden muss, das in Evidenz genommen, gelagert und sodann wieder auf dem Postwege an den Funkamateur zurückgestellt werden muss, ist unverständlich; dasselbe gilt für die von der Behörde ausgestellten Bescheide über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung. Alle diese Urkunden wurden ja von dieser Behörde ausgestellt und sind daher jedenfalls dort aktenkundig.

Es wird wohl davon auszugehen sein, dass diese Urkunden in einer zentralen einheitlichen Datei abgespeichert ist und von jeder zuständigen Behörde unmittelbar aufgerufen und eingesehen werden können. Dies erscheint schon aus Gründen einer wirksamen Überwachung des Amateurfunkverkehrs unerlässlich: der Berechtigungsumfang muss unverzüglich aufrufbar sein.  Andernfalls besteht entsprechender Nachholbedarf. Eine elektronische Anfrage ist heutzutage in Sekundenschnelle erledigt.

Mein Vorschlag daher: Ersatzlose Streichung des § 81 a Abs. 4 (Bürokratieeinsparung, Arbeitseinsparung).

Zu § 81 a Abs. 6: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf meine obige Stellungnahme verwiesen, die Neuaufnahme einer Bewilligungspflicht für Remotefunkstellen wird entschieden abgelehnt.

Mit den übrigen Absätzen des § 81 a gehe ich konform.

·         Zu § 82:

Grundsätzlich besteht kein Einwand, wenn von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Gebühren an die zwischenzeitig erfolgte Geldentwertung vorgenommen wird. Der Verbraucherpreisindex 2015 bzw. Nachfolgeindex erscheint hierzu ein geeigneter Gradmesser. Diese Anpassung sollte jedoch maßvoll ausfallen, zumal ein Großteil der Funkamateure bereits das Pensionsalter erreicht hat und daher mit entsprechenden Einkommenseinbußen leben muss. Hier wird höflich ersucht, entgegenkommend für die nächsten 5 Jahre von einer Erhöhung der schon derzeit als mehr als ausreichend empfundenen Gebühren Abstand zu nehmen. Dies entspräche auch dem öffentlich kundgemachten Ziel der Belstungsreduktion.  Es wird daher höflich gebeten, den Beginn der Valorisierung und damit die Ausgangsbasis für die Indexierung auf das Jahr 2023 zu verlegen. Gleichzeitig erscheint der Schwellwert von lediglich 3% als sehr eng angesetzt, es wird ersucht, diesen auf 5% anzuheben, sodass nicht ständige Änderungen eintreten, die jedesmaliges Tätigwerden der Behörden durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt II nach sich ziehen. Die bereits nunmehr erstmals vorgesehene Indexierung der Gebührenhöhe unter Zugrundelegung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index wird als zeitlich verfrüht abgelehnt.

 

·         Zu § 83:

 

In § 83 Abs. 1 ist die Wortfolge „oder einer Remotefunkstelle“ ersatzlos zu streichen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf meine obige eingehende Begründung Seite 6 zu § 3 Z 44 und § 78 Abs. 4 TKG-Novelle.

 

Mit ganzer Entschiedenheit wenden wir uns gegen die in § 83b) Abs. 2 vorgesehene fünfjährige Befristung von Amateurfunklizenzen. Hier wird im Ministerialentwurf ein in Mitteleuropa beispielloser Alleingang produziert: kein europäischer Staat sieht für Funkamateure eine zeitliche Begrenzung der Amateurfunklizenzen vor! Diese Entwurfsfassung stellt nach unserer Auffassung ein „no go“ für alle dem AFG unterliegenden Funkamateure dar.

Einerseits ist zur Vermeidung von Missverständnissen aus unserer Sicht klarzustellen, dass bereits erteilte Amateurfunklizenzen, welche – abgesehen den rechtlich gedeckten Fällen des § 83 a Abs. 5 und des § 83b) Abs. 6 – in der Vergangenheit entsprechend der geltenden Rechtslage stets zeitlich unbefristet erteilt wurden,  rechtskräftige behördliche Bescheide darstellen, an welche die ausstellende Behörde rechtlich gebunden ist (Bindungswirkung) und welche dem Berechtigten aus der Amateurfunklizenz einen diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch gewähren und einen Vertrauenstatbestand in den zeitlich unbefristeten aufrechten Bestand geschaffen haben.

Eine nachträgliche zeitliche Einschränkung, die nicht nur nach meiner Rechtsansicht jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehrt, greift unserer Ansicht nach rechtswidrig in diese erworbene Rechtsstellung der Bewilligungsinhaber und damit in deren subjektiv-öffentlichen Rechte ein. Es handelt sich auch um eine dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 7 B-VG) widersprechende gesetzliche Regelung, weil es tatsächlich keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Amateurfunklizenzen im Vergleich zur Erteilung anderer Funklizenzerteilungen wie z.B. Flugfunklizenzen, Schiffsfunklizenzen – die sämtliche laut aktueller Rechtslage unbefristet erfolgen dürfen – gibt.

Der Amateurfunkdienst und die Funkamateure werden daher durch diese zeitliche Einschränkung unsachlich diskriminiert.

Dass in Österreich die Amateurfunkrufzeichen knapp seien oder künftig knapp werden könnten, wie dies in den Erläuternden Bemerkungen vorgebracht wird und deshalb eine Befristung notwendig werde, hält unserer Rechtsüberzeugung den Tatsachen nicht stand, wenn man die vom Ministerium selbst in den Erl.Bem. zu § 83 b Abs. 2 angeführten 6.288 Amateurfunkrufzeichen in Betracht zieht: Die österreichischen Behörden können auf Grund des international für österreichische Amateurfunklizenzen zugeteilten Landeskenners (OEA-OEZ) problemlos, und zwar auf lange Zeit, den Anfall bei Erteilung zeitlich unbefristeter Amateurfunklizenzen innerhalb der international zugeteilten Präfixe bewältigen: Es sind 23x26x26 = insgesamt 15.548 Rufzeichen möglich, die nebeneinander problemlos Bestand haben; es ist also derzeit problemlos Luft nach oben für weitere 9.260 neue Rufzeichen,  also Reserve für das Eineinhalbfache des gesamten aktuellen vergebenen Rufzeichenbestandes! Geht man also von einem Rufzeichenzuwachs von netto ca. 120 Rufzeichen jährlich aus, so findet die Behörde (9.260:120) für weitere 77 Jahre (!!) das Auslangen mit dem derzeitigen Vergabesystem. Die Behörden haben bis zum heutigen Tage nur OE-Rufzeichen vergeben, sie haben noch nicht einmal damit angefangen, OEA-Rufzeichen auszugeben! Damit sind die Behauptungen in den Erl.Bem., dass diese Rufzeichen angeblich „als knappe Ressourcen zu bezeichnen“ seien, eindeutig und eindrucksvoll widerlegt. Genau aber mit dieser Erwägung versucht das Ministerium die Neueinführung einer zeitlichen Befristung zu begründen, eine andere Begründung findet sich in den Erl. Bem. nicht. Es stimmt einfach nicht, wenn darauf „aufbauend“ die Behauptung aufgestellt wird, dass „daher dringend Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Rufzeichenraumes erforderlich“ seien.

Zudem würde wohl hierzulande auch niemand auf die Idee kommen, nachträgliche Befristungen von zeitlich unbefristet erteilten Kraftfahrzeugzulassungen oder Luftfahrzeugzulassungen einzuführen mit dem Argument, dass der Kennzeichenbestand nunmehr Mangelware werden würde oder gar diese Zulassungen „mittels automatischen Erlöschens“ zu beschränken und die bisherigen Zulassungen als „erloschen“ zu qualifizieren. Vielmehr ist der richtige Weg jener, welchen die Zulassungsbehörden auch rechtzeitig beschritten haben, den Vergabefundus rechtzeitig entsprechend auszuweiten, sodass es schon von vorn herein gar nicht zu irgendwelchen Engpässen kommen kann; nun, das Ministerium hat – siehe oben – noch mehr als 70 Jahre Zeit, sich hier um eine praktikable Lösung zu bemühen.

Der österreichische Gesetzgeber bzw. die zuständigen Behörden haben auf Grund des Appendix 42 to the RR (Table of International Call Sign Series) der VO Funk, in welcher auch der Amateurfunkdienst geregelt ist, hierzu weitestgehende Freiheiten und Befugnisse. Sie können daher nach dem zugewiesenen Landeskenner OEA-OEZ  alle weiteren Zusätze so gestalten und erweitern, wie dies zur problemlosen Rufzeichenverleihung notwendig und zweckdienlich ist, also z.B. schon bereits auf Grund der zitierten Rechtsgrundlage von bisher lediglich OE erweitern auf OEA-OEZ, zusätzlich z.B. bei den Zahlen anstatt 1-9 auf 10-90 oder bei den Buchstaben von 3 Buchstaben auf 4 Buchstaben, wodurch sich eine riesige Menge neuer Kombinationen eröffnet, die nach heutigem menschlichen Ermessen auch nicht zu einem geringen Bruchteil ausgenützt werden könnte. Von einer „knappen Ressource“ (welche als Begründung für die geplante zeitliche Einschränkung herhalten muss) kann daher unserer Überzeugung nach keine Rede sein.

Die österreichischen Fernmeldebehörden haben bisher stets nur Rufzeichen mit dem Landeskenner OE ausgegeben, sie haben also nicht einmal ansatzweise begonnen, den ihnen zustehenden Spielraum in der Rufzeichenvergabe zu nutzen.

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen benötigen sie dazu keinerlei internationale Anträge oder einen längeren Umsetzungszeitraum, da ihnen dieser Landeskenner OEA-OEZ bereits international zugeteilt ist und jederzeit sofort, ohne weitere Rechtshandlungen, genutzt werden kann, was aber behördlicherseits bis heute unterlassen wurde.

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen ist daher weder in der näheren noch in der ferneren Zukunft irgend eine „dringende Maßnahme zu Bewirtschaftung des Rufzeichenraumes“ erforderlich, wie dies die Behörde als Rechtfertigung für die beabsichtigten Befristungen ins Feld führt, und zwar auch unter Berücksichtigung sämtlicher derzeit „brach liegender“ Amateurfunklizenzen, die übrigens dem österreichischen Staat ein zusätzliches Gratis-Körberlgeld für das Budget bescheren, ohne dass er dafür einen Finger rühren muss und ohne dass das zur Verfügung stehende Frequenzspektrum belastet wird (sie funken ja tatsächlich nicht); was kann also eine Behörde schon wirklich dagegen haben?

Auch kann ich das Argument nicht nachvollziehen, dass die Fernmeldebehörden bei Verlassenschaften angeblich „oft erst Jahre später durch einen Zufall“ Kenntnis erlangen würden. Dies ließe sich z.B. durch ein Anschreiben an die Notariatskammern, die Fernmeldebehörde vom Ableben in Kenntnis zu setzen bzw. die Angehörigen aufzufordern, dies zu tun und eine aufgefundene Amateurfunklizenz an die Behörde zurückzustellen, einfach beheben.

Fakt ist also: die Behauptung in den Erläuterungen entbehrt jedenfalls jeglicher sachlichen Grundlage, wie von oben eindrücklich dargelegt wurde.

Es wird hier zur Vermeidung von Missverständnissen auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass eine derart gravierende Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen in Form der geplanten Befristung von den Funkamateuren – meines Erachtens vollkommen zu Recht - als ungerechtfertigter gravierender Einschnitt und Verschlechterung der rechtlichen Rahmenbedingungen und damit als feindselige Maßnahme empfunden wird, sie ist geeignet – so ist jedenfalls zu besorgen – dass im Falle ihrer legistischen Umsetzung der weiteren Entwicklung und Verbreitung des Amateurfunks in Österreich schwerer Schaden zugefügt würde.

 Gerade aber in Zeiten des weiterhin bevorstehenden Klimawechsels, wachsender Unsicherheit und künftig prognostizierter stark an Zahl und Intensität zunehmender Naturkatastrophen tiefgreifenden und ausgedehnten Ausmaßes, wie Stürme, Hagel, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenkatastrophen etc. bei gleichzeitig immer geringeren Mitteln der öffentlichen Hand (auch an Kommunikationsgerät!) muss es vorrangiges Ziel und Verantwortung der zuständigen Politiker und des österreichischen Gesetzgebers sein, alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um den für derartige Ereignisse bestens gerüsteten Amateurfunkdienst, der bundesweit geeignete Gerätschaften in beachtlichem Ausmaß ohne jegliche Kostenbelastung (!) der öffentliche Hand besitzt und betreibt, in weiser Voraussicht in jeder Hinsicht nachhaltig zu unterstützen und zu fördern und alles zu vermeiden, was diese Entwicklung zu beeinträchtigen geeignet ist.

Die Entwurfsfassung führt darüber hinaus zu einem stark zunehmenden Bürokratismus und zu erheblichen arbeitsmäßigen Zusatzbelastungen der Fernmeldebehörde, die wesentliche Ressourcen für diesen überflüssigen Zusatzaufwand binden und erhebliche Steuermittel zusätzlich kosten, müssen doch die Fristen eingetragen, überwacht, Lizenzen als erloschen bearbeitet und registriert werden, bzw. Verlängerungsanträge bearbeitet und selbstverständlich bescheidmäßig mittels Ausstellung neuer Amateurfunklizenzen erledigt werden.

Außerdem ist ein Chaos im Amateurfunkverkehr, vor allem im internationalen Amateurfunkverkehr, zu besorgen, wenn etwa Funkamateure die Frist zur Verlängerung der Amateurfunklizenz, aus welchen Gründen auch immer, versäumen und dann einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunklizenz stellen müssten, was natürlich auch die Verleihung eines anderen Rufzeichens für denselben Funkamateur zur Folge hätte. Die internationale Verwirrung und das Chaos wären perfekt.  Kurzum: das Vorhaben verursacht rundum unerwünschte Negativfolgen. Damit verstößt aber diese Konstruktion diametral gegen die Regierungsvorgaben und die gesetzlichen Vorgaben einer Entbürokratisierung sowie Vereinfachung und Verschlankung der Verwaltung, selbstverständlich auch gegen den verordneten Sparkurs in Anbetracht der Budgetlage, neben allen anderen angeführten Nachteilen.

Entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen ist bereits jetzt absehbar, dass der Entwurf, sollte er so als Gesetzesnovelle erlassen werden, zu einer erheblichen Mehrbelastung und damit zu einem erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden führen wird, also nicht ein Einsparungseffekt erzielt wird, sondern budgetwirksame Mehrkosten für den Steuerzahler generiert werden.

Es wird offensichtlich geflissentlich übergangen, dass im Amateurfunkwesen keinerlei Frequenzzuteilungen vorgesehen sind und auch keine erfolgen können, da die Frequenzbereiche bereits allgemein durch Verordnung festgelegt sind. Dies unterscheidet den Amateurfunk ganz wesentlich vom Kommerzfunk, wo praktisch immer auch Frequenzzuweisungen bescheidmäßig zu erfolgen haben, die häufig zeitlich befristet werden. Das alles trifft aber auf den Amateurfunk nicht zu. Auch aus diesem Grunde sind zeitliche Befristungen von Amateurfunkfrequenzen völlig systemwidrig und verfehlt!

Es ergeht daher nochmals das eindringliche Ersuchen, diese von uns als katastrophal wahrgenommene unselige Befristung, weil rechtlich bedenklich, sachlich nicht begründbar und extrem kontraproduktiv, ersatzlos aus dem Entwurf zu streichen. Es wird eingehend vorgeschlagen und gefordert, den bisherigen § 6 Abs. 2 AFG mit folgendem Wording als neuen § 83b) Abs. 2 in das TKG zu übernehmen:

„Die Bewilligung ist, außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 83a Abs. 5 unbefristet zu erteilen.“

 

·         Zu § 83 a Abs. 1 Z. 1a, Abs. 2a und Abs. 3 Z.3):

Die Altersbegrenzung auf Vollendung des 14. Lebensjahres für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung stellt eine klare Diskriminierung auf Grund des Alters dar, da diese Personen bereits die Amateurfunkprüfung mit Erfolg abgelegt und daher die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Betrieb einer Amateurfunkstelle nachgewiesen haben. Diese schon im bisherigen Rechtsbestand vorhandene Klausel widerspricht meiner Rechtsüberzeugung nach eindeutig gegen das Gleichbehandlungsgesetz (Verbot der direkten und indirekten Altersdiskriminierung) und der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie. Ich find auch keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass unter 14-Jährige vom Erwerb einer Amateurfunklizenz ausgeschlossen werden sollen.

Erst jüngst ist ein Presseartikel bekannt geworden, wonach eine Funkamateurin nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung in den USA mit dem Alter von 5 Jahren eine Amateurfunklizenz erhalten hat (nachzulesen auch im Internet) und damit derzeit die jüngste Funkamateurin in den Vereinigten Staaten ist. Es gibt dort mit dieser Altersklasse bis 14 Jahren auch keinerlei Probleme welcher Art auch immer, was bestätigt, dass es keinen berechtigten Anlass gibt, die Jugend unter 14 davon auszuschließen. Die Jugend in Österreich steht den Jugendlichen in den USA diesbezüglich in keinster Weise nach.

Im Sinne einer staatlichen Förderung der Jugend, Amateurfunk in Österreich zu betreiben wird daher höflich gebeten, § 83 Abs. 1 Z. 2 ersatzlos zu streichen.

Das Ministerium gibt in den Erläuternden Bemerkungen zu § 83 a lediglich die summarische Formalbegründung an wie folgt: „Für die Erteilung einer Amateurfunkbewilligung sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen, welche in dieser, dem AFG entnommenen, Bestimmung abgebildet sind.“ Abgesehen davon, dass diese „Begründung“ inhaltlich äußerst mager ausgefallen ist, stimmt sie auch tatsächlich nicht: Im Ministerialentwurf wurde die Bestimmung des AFG eben nicht vollinhaltlich übernommen, sondern man hat den bisherigen § 4 Abs. 2b) AFG, betreffend die Personen, die von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind, einfach kommentarlos unter den Tisch fallen lassen. Ob es sich dabei um ein bloßes Redaktionsversehen handelt, entzieht sich mangels nachvollziehbarer Erläuterungen meiner Kenntnis. Diese Vorschrift hat heute nach wie vor ihre Daseinsberechtigung, denn es ist z.B. nicht einzusehen, warum z.B. die gemäß § 78m TKG in die Prüfungskommission berufenen fachkundigen Bediensteten der Fernmeldebehörde, die ja die Amateurfunkprüfungen abnehmen und benoten, also bestens fachlich versiert sind, sich in der Folge selbst dieser Prüfung – in der nunmehrigen Rolle als Prüflinge (man stelle sich vor!) antreten müssen, um ein Amateurfunkzeugnis und dann eine Amateurfunklizenz zu erwerben. Einfach undenkbar! Dasselbe trifft sinngemäß auf alle weiteren Personenkreise zu, die auf Grund ihrer Ausbildung bzw. Tätigkeit über vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Ich beantrage daher, den bisherigen § 4 Abs. 2b) AFG unverändert in das TKG zu übernehmen.

Ich spreche mich entschieden gegen die beabsichtigte Streichung der bisher möglichen Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung aus, da diese Befreiungsbestimmung nicht nur aus den zuvor dargelegten Erwägungen ihre unveränderte Daseinsberechtigung hat bzw. haben wird und in jenen wenigen Fällen, in denen die Befreiung in Anspruch genommen wurde, erhebliche Härtefälle und Beschwernisse erfolgreich hintangehalten werden konnten: Im Hinblick auf die sehr geringe Zahl derartiger Befreiungsanträge ist der damit verbundene behördliche Verwaltungsaufwand in Summe als äußerst gering einzustufen und sind die gravierenden Nachteile aus der Eliminierung der Befreiungsmöglichkeit als weitaus schwerwiegender einzustufen als die praktisch nicht gegebene vorgebliche Verwaltungsvereinfachung aus der Abschaffung. Mit anderen Worten: hier ist kein „Einsparungspotential“ zu heben! Schließlich wird der Antragsteller schon im Interesse einer positiven Entscheidung die notwendigen Befreiungsvoraussetzungen nicht nur zu behaupten, sondern auch durch geeignete Beweismittel, insbesondere Urkunden, zu belegen und zu beweisen haben. Die Nachforschungstätigkeit der Behörde und die notwendigen Verfahrensschritte halten sich damit durchaus in engen und jedenfalls zumutbaren Grenzen. Ein Änderungsvorhaben des aktuellen Rechtsbestandes durch Streichung des bisherigen § 4 Abs. 1 lit. b) AFG wird daher ganz klar abgelehnt. Demgemäß muss auch § 5 Abs. 2 des bisherigen AFG unverändert auch im TKG weiter beibehalten werden. Irgendwelche erwähnenswerten Verwaltungseinsparungen und damit Kosteneinsparungen sind nach meiner Auffassung mit diesen Maßnahmen keinesfalls erzielbar, konzediert doch die Behörde selbst, dass (bei aktuell 6288 erteilten Amateurrufzeichen) im ganzen Jahr 2013 gerade einmal 5 (in Worten: fünf!!) derartige Anträge gestellt wurden, ein wohl bundesstaatsweit wirklich bewältigbarer Arbeitsanfall. Der Lernaufwand, den ein Prüfling für die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung, von welcher er bisher auf Grund des geltenden Rechts befreit war, aufwenden muss, ist jedenfalls um ein Vielfaches höher als der vernachlässigbare Behördenaufwand.

Es wird daher höflich ersucht, den bisherigen § 4 Abs. 2b) des AFG unverändert als § 83 Abs. 2b) in das TKG zu übernehmen, der dortige Abs. 2b) erhält die Bezeichnung Abs. 2c).

 

In § 83 a Abs. 3 Z. 3 muss die richtige und vollständige Textierung wie folgt lauten:

„3. Die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat, oder Inhaber eines gemäß § 78 n anerkannten ausländischen Zeugnisses, oder eines Bescheides über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung ist.“

·         Zu § 83 b) Abs. 1 und Abs. 2:

Es wird vorgeschlagen, die anstehende Gesetzesnovelle gleich dazu zu nützen, den gesetzlichen Rahmen (analog zu Personalausweisen, Führerscheinen, Pilotenlizenzen etc.) herzustellen, damit Amateurfunkbewilligungen, auch die sogenannten CEPT-Lizenzen künftighin in der gleichen Art und Weise im Scheckkartenformat (und aufgrund der häufigen Kopier- und Scanerfordernisse in Bezug auf die Antragstellung von Gastlizenzen im Ausland außerhalb des CEPT-Gebietes in gut kopierbarer Form) ausgestellt und bestehende Lizenzurkunden entsprechend umgetauscht werden können, welche eine in Form eines amtlichen Lichtbildausweises ausgestellt sind und eine behördliche Unterschrift enthalten. Da ausländische Behörden, besonders im Nahen und Mittleren Osten, aber auch in Übersee amtliche Dokumente ohne Unterschrift nicht anerkennen, wird zur Vermeidung von erheblichen Problemen mit den dortigen Behörden und zwecks erfolgreicher Antragstellung für Gastlizenzen dringend ersucht, für die Erteilung und Ausfertigung der Amateurfunkbewilligungen gesetzlich auch die Unterschriftlichkeit gesetzlich anzuordnen, sodass § 83 b Abs. 1 TKG wie folgt ergänzt sollte:

„Amateurfunkbewilligungen und CEPT-Lizenzen sind stets als amtliche Lichtbildausweise im Scheckkartenformat mit behördlicher Unterschrift herzustellen und auszufertigen.“

 „§ 83b. Abs. 2): Die Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 6 sowie des § 83a Abs. 5 unbefristet zu erteilen.“

 Zudem sprechen wir uns bereits jetzt schon vorsorglich gegen die in den Erläuterungen angedeutete wesentliche Verteuerung der Amateurfunkgebühren bei monatlicher bzw.  jährlicher Zahlungsweise (im Vergleich zur Einmalzahlung für 5 Jahre) aus. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Amateurfunkdienst kein kommerzieller Funkdienst ist und damit im Gegensatz zu diesem finanzpolitisch ganz anderen Gesetzmäßigkeiten zu unterziehen ist.  

 

·         Zu § 109 Abs. 4a, 4b, 4c Z. 9 TKG:

 Im Vergleich zu anderen Regelungsmaterien (z.B. StVO, KFG etc.) sind die Strafdrohungen für Funkamateure im TKG-Entwurf, wo bekanntlich zu 99 % Privatpersonen, viele davon Pensionisten mit nur geringem Einkommen, erfasst sind, bereits jetzt schon so enorm hoch angesiedelt, dass sie bereits als überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt erscheinen.  Es entsteht hier der Eindruck, dass hierschon in der Vergangenheit mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden soll, zumal sich die österreichischen Funkamateure in aller Regel derart gesetzeskonform verhalten, dass es derart drakonischer Strafandrohungen weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen bedarf.

Es sollte ausreichend berücksichtigt werden, dass es sich bei den Funkamateuren um Privatpersonen und nicht um Firmen bzw. Großkonzerne handelt.

Angesichts der äußerst wenigen, im Bereich des AFG anfallenden Verwaltungsstrafverfahren, was die Vollzugsbehörden sicherlich vollumfänglich bestätigen können, sind auch keine budgetären zusätzlichen Einkommenseffekte zu erzielen.

Eine weitere Ausdehnung des Strafrahmens ist weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Es wird daher dringend ersucht, die bisherigen Strafrahmen des § 27 TKG betraglich unverändert zu belassen bzw. in das TKG zu übertragen, um hier zu einer gewissen Liberalisierung und Normalisierung der Verhältnismäßigkeit zu gelangen.

Ich spreche mich vehement gegen den Versuch einer weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Kriminalisierung in Form der Einführung neuer Verwaltungsstraftatbestände aus, insbesondere gegen die geplante Neueinführung der Ziffern 1 bzw. 1a, 2 bzw. 2a und 3 bzw. 3a in § 109 Abs. 4a TKGReihenweise zusätzliche Meldeverpflichtungen einzuführen und diese jeweils mit Verwaltungsstrafdrohungen zu spicken, entspricht nicht der vorgeblichen Liberalisierung des Amateurfunkwesens, der Zurückdrängung überbordender Bürokratie und dem Modell eines schlanken Staatsapparats.

Es wird daher eindringlich ersucht, diese neuen Verwaltungsstraftatbestände ersatzlos aus der Novelle zu eliminieren. Insbesondere im Not- und Katastrophenfall, wo teilweise äußerst belastende Stress-Situationen für die beteiligten Akteure herrschen, die oft alle Hände voll zu tun haben, haben Verwaltungsstrafdrohungen nichts zu suchen: hier hat der Schutz und die Rettung von Leib und Leben bei allen Versuchen, sich auch an die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu halten, absoluten Vorrang.

In § 109 Abs. 4c Z. 9 TKG-Entwurf besteht ein rechtliches Interesse daran, gesetzestechnisch klarzustellen, dass es sich hier um ein typisches Vorsatzdelikt handelt. Aus diesem Grund wird höflich gebeten, den Gesetzestext wie folgt zu fassen:

„§109 Abs. 4c) Z. 9: entgegen § 78 b Abs. 5 mit Amateurfunkstellen jener Staaten, deren Einwand gegen den Amateurfunkverkehr mit Österreich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist, vorsätzlich Funkverkehr durchführt und keine Ausnahme gemäß § 78 c Abs. 5 vorliegt.“

Nur der Vollständigkeit halber darf ich höflich darauf hinweisen, dass je nach Umfang der Adaptierungen des TKG-Entwurfs auch die davon betroffenen Straftatbestände des § 109 TKG entsprechend adaptiert werden müssen.

Einige Bestimmungen sollten gesetzestechnisch verbessert werden, weil die in den vorangehenden TKG-Bestimmungen normierten Ausnahmetatbestände nicht eingearbeitet wurden („… und keine Ausnahme gemäß § XXX vorliegt“). Diesbezüglich wird höflich um neuerliche Durchsicht und Prüfung gebeten.

Gleichzeitig sind Unvollständigkeiten vorhanden, indem z.B. nur auf die abgelegte Amateurfunkprüfung abgestellt wird, jedoch nicht berücksichtigt wird, dass auch ohne Amateurfunkprüfung z.B. im Zuge der Anerkennung ausländischer Lizenzurkunden, von Bescheiden über die Befreiung von der Ablegung der Amateurfunkprüfung etc. durchaus legal Amateurfunkverkehr ausgeübt werden darf, auch bei Genehmigung aus besonderen Anlässen etc. etc.; ich habe eine ganze Reihe derartiger Unvollständigkeiten festgestellt, deren jeweils einzelne Aufführung den Rahmen sprengen würde. Ich hoffe jedoch, dass mein Hinweis ausreicht, die Unvollständigkeiten zur Gänze aufzuspüren und gesetzestechnisch zu bereinigen.

·         Zu § 133 Abs. 20 TKG:

Die vorgesehene Regelung, dass alle erteilten Amateurfunklizenzen ex lege zu den angeführten Terminen automatisch außer Kraft treten („enden“) sollen, wird zur Gänze strikt und entschieden abgelehnt. Es handelt sich um rechtskräftige Bescheide mit Bindungswirkung der ausstellenden Behörden, in die der Gesetzgeber nicht ohne Not eingreifen soll. Ein solcher Notfall ist angesichts der völlig verfehlten angegebenen Begründungen in den Erläuternden Bemerkungen weit und breit nicht in Sicht. Es handelt sich hier um einen unsachlichen, durch nichts gerechtfertigten geplanten Gesetzeseingriff in die subjektiv-öffentlichen Rechte aller Amateurfunklizenzinhaber, der in dieser Form in Österreich einmalig und skandalös erscheint.

Ich fordere hiermit alle österreichischen Parlamentarier höflich auf, diesem Vorhaben umgehend ein Ende zu setzen.

Dass die Endigungszeitpunkte auch noch willkürlich gewählt bzw. gestaffelt sind, setzt der ganzen Sache nur noch die Krone auf.

Ich fordere die ersatzlose Streichung des Absatz 20.

Wie mager die Begründung des Ministeriums für eine derart gravierende Maßnahme ausgefallen ist, davon möge sich jedermann in den Erläuternden Bemerkungen selbst überzeugen:

Dort findet sich auf Seite 16 zu

§ 133 Abs. 16, den Amateurfunk betreffend, folgender einziger Satz:

 „Amateurfunkbewilligungen wurden bislang auf Grund des AFG regelmäßig unbefristet erteilt. Auf Grund der Anzahl dieser Bewilligungen (Anm.: ???) wird in Abs. 20 ein zeitlich gestaffeltes Außerkrafttreten normiert.“

Erl.Bem. zu § 133 Absatz 20:

 

„Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass Amateurfunkbewilligungen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Novelle ausgestellt wurden, noch für mindestens diejenige Zeitspanne aufrecht bleiben, mit der künftig erteilte Bewilligungen gültig sein werden. Gleichzeitig wird durch die vorgenommene Staffelung des Erlöschens der Bewilligungen sichergestellt, dass der mit dieser Umstellung auf befristete Bewilligungen anfallende Arbeitsaufwand durch die Behörden I. Instanz auch bewältigbar bleibt“.

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Bereitschaft, sich mit den vorgebrachten Erwägungen und Argumenten auseinanderzusetzen und sehe dem Ergebnis Ihrer Evaluierung gerne und mit Interesse entgegen. Für allfällige Rückfragen und ergänzende Erörterungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne unter meinen im Unterschriftsfeld angegebenen Verbindungsdaten zur Verfügung.

 

Abschließend ersuche ich Sie höflich, meine obigen Ausführungen wohlwollend zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend in der Entwurfsfassung sowie in den Erläuternden Bemerkungen zu berücksichtigen und danke für Ihre diesbezüglichen Bemühungen und Veranlassungen.

 

Freundliche Grüße

Dr. Markus Zorn e.h.,

OE7MZH

 

Tel. mobile: 0664 1210075

E-Mail: drzorn@gmx.at