DRINGEND

 

Bundesministerium
für Landesverteidigung

Abteilung Fremdlegislative und internationales Recht

Sachbearbeitung durch:

VB Mag. Belinda PLATZER

Roßauer Lände 1

1090 Wien

Tel: 050201-1021630

e-mail:   fleg@bmlv.gv.at

GZ S91160/37-FLeg/2018 (1)

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten geändert werden und ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz erlassen wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG);

Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Stubenring 1

1010 Wien

stellungnahmen@sozialministerium.at

vera.pribitzer@sozialministerium.at

 

 

Zu dem mit do. GZ BMASGK-21119/0004-II/A/1/2018 am 17. September 2018 der allgemeinen Begutachtung übermittelten Gesetzentwurf im Gegenstand nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 


A) Zum gegenständlichen Entwurf:

 

Seitens des ho. Ressorts wird eine Versicherung der Lehrlinge und der freien Dienstnehmer des Bundes bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begrüßt. Dies könnte nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung führen ,sondern auch aus Sicht der Lehrlinge gibt es künftig keinen Wechsel mehr zwischen GKK (Lehrverhältnis) und BVA (Behaltefrist).

 

In diesem Zusammenhang besteht die Überlegung, diese Vereinfachung auch auf weitere Versicherungsverhältnisse auszudehnen, zumal bei den folgend genannten Versicherungsverhältnissen derzeit stets ein Wechsel zwischen GKK und BVA impliziert ist:

1.     § 9 Militärberufsförderungsgesetz 2004,

2.     Präsenz- oder Ausbildungsdienstleistende (siehe § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG),

3.     Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat (siehe § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ASVG),

4.     Verwaltungspraktikanten (§ 36d Abs. 1 VBG).

 

Die unter Ziffer 1 genannten Bezieher der Militärberufsförderung sind (meist) unmittelbar vor dem Bezug in einem Dienstverhältnis als Beamte auf Zeit (Militärperson auf Zeit) oder Vertragsbediensteter mit Sondervertrag und somit bei der BVA versichert. Die unter Ziffer 2 bis 4 genannten Personen werden zum überwiegenden Teil in ein Dienstverhältnis zum Bund (Vertragsbediensteter oder Beamter) übernommen.

 

Eine große Kostenersparnis und Verwaltungsvereinfachung  -  und somit aus Sicht des BMLV die Ideallösung  -  wäre eine Gesamtübernahme aller Ausbildungs- und Dienstverhältnisse des Arbeitgebers Bund (also auch jene Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begründet wurde). Die Kostenersparnis ergibt sich aus dem technischen Minderaufwand, nicht mehr zwei Meldesysteme zur Sozialversicherung in einer Lohnsoftware (und den Vorfeldprogrammen des BMLV) umsetzen zu müssen. Diese Meldesysteme werden getrennt technisch beschrieben und unterscheiden sich in den Datensatzstrukturen. Die Verwaltungsvereinfachung ergibt sich aufgrund derselben Meldungen und einheitlicher Ansprechpartner zur Sozialversicherung. Derzeit wird ein beträchtlicher Prozentsatz der Bediensteten auf verschiedenen Beitragskonten zahlreicher Gebietskrankenkassen verwaltet (Anm.: nähere Auskünfte zu den Zahlen können ho. auf do. Nachfrage jederzeit erteilt werden).

 

Eine finanzielle Entlastung ergibt sich auch für die Gebietskrankenkassen, weil die bloße Übergabe der Lehrlinge und freien Dienstnehmer die Krankenversicherung belasten würde. Diese sind bekanntlich tendenziell jüngere Versicherte, die weniger Aufwand im Krankenversicherungsbereich verursachen. Durch den Ausgleich mit den „älteren“ Vertragsbediensteten würde eine kostenneutrale Variante geschaffen werden.

B) Weitere, über den gegenständlichen Entwurf hinausgehende Ressortanliegen:

 

I. Rückwirkende Aufhebung der ehemaligen 30 Monate-Deckelung betreffend die sogenannte „Hacklerregelung“ bei denjenigen Betroffenen, die sich am 1. August 2017 bereits in Pension/Ruhestand befunden haben:

 

Hierbei handelt es sich um Fälle der vorzeitigen Alterspension für Langzeitversicherte (sogenannte „Hacklerregelung“), bei welcher Männer nach 45 Beitragsjahren bereits ab dem 62. Lebensjahr (anstelle des 65.) vorzeitig in Pension gehen können. Bis zur Gesetzesänderung [Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG), BGBl. I Nr. 125/2017, Inkrafttreten am 1. Juli 2017] wurden bis 1. Juli 2017 lediglich 30 Monate ehemaliger Ersatzzeiten eines Präsenzdienstes, auf die erforderlichen 45 Beitragsjahre berücksichtigt.

 

Ein rückwirkendes Inkrafttreten wurde vom Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen. Folglich kommt es immer wieder zu Beschwerden von sich bereits in Pension befindlichen Personen, welche diese Vorgehensweise als ungerechtfertigt bzw. ungerecht ansehen.

 

Legistisch könnte eine solche Änderung beispielsweise durch folgende Normierungen des ASVG, GSVG und BSVG erreicht werden:

 

Nach den §§ 607 Abs. 12 ASVG, 306 Abs. 10 GSVG und 287 Abs. 12 BSVG wären daher jeweils folgende gleichlautende Absätze 12a, 10a und 12a einzufügen:

„Ein Betroffener welcher sich am 1. 7. 2017 bereits in Pension befunden hat, kann einen Antrag auf Neubemessung des Pensionsanspruches stellen, wenn unter der fiktiven rückwirkenden Anwendung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/2017, dessen Pensionsanspruch seinerzeit erhöht gewesen wäre. Die Pensionshöhe wird durch einen rechtskräftigen Bescheid mit dem auf den Antrag nachfolgenden Monatsersten erhöht. Die Pensionshöhe ergibt sich aus der Neuberechnung der Pension auf Basis der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des ursprünglichen Pensionsbescheides in Verbindung mit der Änderung im BGBl. I Nr. 125/2017, entsprechend dem nunmehrigen Antrag.“

 

 

II. Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf die Mindestzeit von 48 Monaten Erwerbstätigkeit sowie auf den besonderen Ausgleichszulagenrichtsatz bei der Mindestpension:

 

Hinsichtlich der Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf die Mindestzeit von 48 Monaten Erwerbstätigkeit sind jene präsenzdienstleistenden Zeitsoldaten betroffen, welche mehrere Jahre (bis zu 15 Jahre) Präsenzdienst geleistet haben. Da das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2017, erst seit 2005 besteht und die betroffene Personengruppe in den kommenden Jahren in Pension gehen wird, sind die Auswirkungen derzeit noch nicht spürbar. Auch bezüglich der Anrechnung der Präsenzdienstzeiten auf den besonderen Ausgleichszulagenrichtsatz bei der Mindestpension werden auch erst in Zukunft die Konsequenzen für z.B. einem ehemaligen Zeitsoldaten oder einer Person mit Zeiten in Auslandseinsätzen, welche eine Invaliditätspension unterhalb der Mindestpension erhält, spürbar sein.

 

Daher wäre eine entsprechende Änderung im APG, ASVG, GSVG und BSVG vorzunehmen:

 

1. In § 4 Abs. 5 APG wäre in der Z 4 der Punkt am Zeilenende durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgende Z 5 anzufügen:

„5.  Zeiten vor dem 1. 1. 2005 eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (§§ 20 und 37 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, sowie § 6a des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986).“

 

2. In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ASVG wäre nach der Wortfolge „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ die Wortfolge „oder Zeiten gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 APG“ einzufügen.

 

3. In § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc GSVG wäre nach der Wortfolge „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ die Wortfolge „oder Zeiten gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 APG“ einzufügen.

 

4. In § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc BSVG wäre nach der Wortfolge „auf Grund einer Erwerbstätigkeit“ die Wortfolge „oder Zeiten gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 APG“ einzufügen.

 

 

Für diese (Fragen der Gerechtigkeit betreffende) Berücksichtigung militärischer Interessen im Gegenstand wird ho. gedankt  -  zu weiterführenden Fachgesprächen stehen die zuständigen Fachleute des BMLV gerne zur Verfügung.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wurde dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

08.10.2018

Für den Bundesminister:
i.V. KRATOCHVIL

Elektronisch gefertigt

 

Ergeht an:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Vera Pribitzer