Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2019); Stellungnahme der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH

 

Ad §3:

Begriffe „Behandlung von radioaktivem Abfall“ und „Entsorgung von radioaktivem Abfall“:

Da der Begriff der Entsorgung lediglich den um die Endlagerung erweiterten Begriff der Behandlung darstellt, erscheint diese Trennung der Begriffe nicht erforderlich, zumal der Begriff Endlagerung ohnehin auch definiert ist. Auch international wird zwischen „Behandlung“ und „Entsorgung“ in dieser Weise zumeist nicht unterschieden.

Begriff „Gefährliche radioaktive Quelle“:

Der Terminus „gefährlich“ erscheint - als ein nicht wirklich technisch definierter Begriff - nicht optimal gewählt, zumal dadurch der Eindruck entstehen könnte, dass Quellen „unterhalb“ der Aktivitätsschwelle dann „ungefährlich“ wären. Überdies erscheint eine genaue Abgrenzung zum Begriff der „Hoch radioaktiven umschlossenen Quelle“ erforderlich, da es im Gesetzestext an manchen Stellen zu Unklarheiten kommt, ob nun beide Kategorien gemeint sind oder nur eine.

In der Definition wir der Begriff der „… aktuellen Aktivität…“ verwendet. Dies könnte zu Unklarheiten führen. Bedeutet das, dass ab einem gewissen Zeitpunkt eine gefährliche Quelle dann nicht mehr als solche gilt (aufgrund des Abklingens)? Fallen dann auch alle einschlägigen Bestimmungen weg? Dieselben Überlegungen betreffen auch den Begriff der „Hoch radioaktiven umschlossenen Quelle“ (HASS).

Ad §§10 und 11:

Dies bedeutet in der Praxis eine „Lockerung“ der Bestimmungen und könnte im Einzelfall zu Diskussionen führen.

Ad §17:

Für diagnostische Röntgeneinrichtungen werden hier Regelungen für die Frist der Bescheiderlassung getroffen (innerhalb von 3 Monaten). Eine grundsätzliche Regelung wäre auch für andere Bereiche wünschenswert.

Ad 53:

Die Antragsunterlagen bei Entsorgungsanlagen müssen einen Sicherheitsbericht umfassen, damit dürfte die bisherige Sicherheits- und Störfallanalyse gemeint sein. Warum diese Dokumente für alle anderen Anlagen nunmehr wegfallen, ist nicht nachvollziehbar.

In Abs. 3 werden als Referenz für den Stand der Technik sehr allgemein Publikationen der IAEA angeführt. Ohne genauere Definition erscheint dies in der Praxis sehr ungünstig, da es beispielsweise von der IAEA unterschiedliche „Publikations-Hierarchien“ (z.B. Safety Guidelines, TecDocs, …) gibt und in der Regel die IAEA-Dokumente sehr allgemein, wenig konkret gehalten und daher weit weg vom Wesen einer „Norm“ sind.

Allgemein:

An einigen Stellen werden sehr „unscharfe“ Formulierungen verwendet, die jedenfalls in einer Verordnung präzisiert werden müssten, z.B. §11 „… dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar…“, „…eine nicht außer Acht zu lassende Dosis...“, §45 „… eine bedeutende Undichtheit bzw. Kontamination…“