Entwurf eines Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2019);

 

Stellungnahme der Seibersdorf Labor GmbH

 

 

zu §15:

gemäß Erläuterungen gelten die bestehenden Bewilligungs- und Meldebestimmungen auch weiterhin, jedoch ergeben Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 8 (Zusammenlegung der Verfahren), dass ein Bewilligungswerber für Röntgenanlagen keine Planungssicherheit für seinen Röntgenraum hat. Es wird vorgeschlagen eine vorhergehende Überprüfung des erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzes durch eine akkreditierte Stelle aufzunehmen.

 

 

zu §17 Abs 3:

Für die korrekte Organisation und Durchführung des Strahlenschutzes im Betrieb, besonders auch im Hinblick auf den Arbeitnehmer/innenschutz hat die/der Strahlenschutzbeauftragte eine zentrale Rolle. Das bestehende System mit einem vor Ort anwesenden Strahlenschutzbeauftragten hat sich bewährt. Es gibt in den letzten Jahren nur wenige Zwischenfälle mit Gepäcksröntgenanlagen und Vollschutzeinrichtungen. Das schnelle Eingreifen und das Setzen richtiger Maßnahmen der/des Strahlenschutzbeauftragten verhindern in solchen Fällen nennenswerte Auswirkungen für involvierte Arbeitnehmer/innen.

Das geringe Gefährdungspotential bauartzugelassener Geräte bezieht sich nur auf den sachgemäßen Gebrauch. Wenn aber die Unterweisung des Bedienungspersonals über den sicheren Umgang mit den Geräten und die Behebung von Störungen von nicht im Strahlenschutz sachkundigen Personen (d.h. einer/einem ausgebildeten Strahlenschutzbeauftragten) durchgeführt wird, dann ist diese Annahme (geringes Gefährdungspotential) nicht mehr zulässig.

 

Die/Der STB vor Ort kennt die firmeninternen Abläufe und in vielen Unternehmen ist nur sie/er im Strahlenschutz ausreichend ausgebildet. Dies kann – selbst durch eine/einen erfahrene/n betriebsfremde/n (von extern zugekaufte/n) STB – nicht sichergestellt werden. Eine de facto Abschaffung der/des Strahlenschutzbeauftragten für bauartzugelassene Geräte stellt daher im Vergleich zur bisherigen Regelung eine deutliche Verschlechterung des Strahlen- und ArbeitnehmerInnenschutzes (sachkundige Erstellung von Arbeitsanweisungen und entsprechende Einschulung des Bedienungspersonals, jährliche Unterweisungen (sowie Unterweisungen bei Neueintritten) über das Gefährdungspotential, den sicheren Umgang in Hinblick aus den Strahlenschutz, Fragen zum Strahlenschutz (z.B. bei Ortsveränderungen der Geräte bzw. von Arbeitsplätzen; bei Beschädigung von Geräten; Schwangerschaften, etc.) sowie regelmäßige Prüfungen zum gerätetetechnischen Strahlenschutz (z.B. Prüfung der Bleigummilamellen bei Gepäcksröntgen), welcher in den meisten Bescheiden vorgeschrieben ist (wiederkehrende Prüfungen zum gerätetetechnischen Strahlenschutz durch externe Sachverständige sind in Ö – im Unterschied zu anderen Ländern – nicht üblich. Dies wird im Regelfall durch die/den STB durchgeführt).

 

 

Vorschlag:

Die bisherige Regelung, dass die Behörde von STB im Einzelfall absehen kann (was auch getan wird) beibehalten, jedoch keine generelle Abschaffung der/des Strahlenschutzbeauftragten für bauartzugelassene Geräte.

Die Ausbildungen für diese Anwendungen kann jedoch anwendungsspezifisch reduziert werden. Hierbei kann auf den Ausbildungvorschlag für Vollschutzröntgen verwiesen werden (siehe „Erleichterungen für Ausbildungen weiter unten), welcher problemlos auf bauartzugelassene Geräte erweitert bzw. angepasst werden kann.

 

Auch ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Behörde die Entscheidung, ob ein Gerät bauartzugelassen werden könnte, zu treffen hat. Unter der Annahme, dass die Basis der Nachweis der unter §33 Abs.3 Z4 u 5 genannten Erfordernisse darstellt, sollte ein derartiger Verweis in den Text aufgenommen werden.

 

 

 

zu §72 Ziffer 6

Ohne physikalische Überwachung gestaltet sich der Nachweis, dass die Tätigkeiten ordnungsgemäß und ohne Zwischenfälle durchgeführt wurden, schwierig. Wenn Angestellte unter möglichen Spätfolgen leiden, fehlt dem Betreiber mangels Personendosimetrieauswertungen der Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs der eigenen Anlagen.

Mängel an Anlagen im laufenden Betrieb lassen sich kaum mehr feststellen, wenn sowohl die ausgebildeten Fachkräfte (Strahlenschutzbeauftragte, siehe auch Bauartzulassungen) als auch die individuelle dosimetrische Überwachung eingespart werden.

Wenn Kategorie-B-Personen bei mehreren Dienstgebern oder Instituten tätig sind und ihre kumulative Dosis die 6 mSv übersteigen könnte, aber an einer Stelle keine dosimetrische Überwachung stattfindet, ergeben sich durch die vorgesehene Ausnahme von der individuellen Überwachung administrative Probleme durch unvollständige Überwachung.

 

 

 

zu §74

Ziel des zentralen Strahlenquellenregisters ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Strahlenquellen. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen all jene Strahlenquellen beim Bundesheer davon ausgenommen sein, die potenziell beschädigt werden oder verloren gehen können. Es wird angeregt, Absatz 2 zu streichen.

 

 

 

Erleichterungen für Ausbildungen:

Nach Prüfung der Strahlenanwendungen, mit denen Kursteilnehmer umgehen, – soweit dies aus unseren Aufzeichnungen her möglich ist – ist es nicht sinnvoll das bestehenden System noch weiter thematisch zu differenzieren. Es ist zu bedenken, dass Kurse (unter Erreichung einer Mindestteilnehmerzahl) mehrmals pro Jahr stattfinden sollten um möglichst kurze Wartezeiten für das Erlangen der Strahlenschutz-Ausbildung sicherzustellen. 

Wenn überhaupt, könnte eine separate (verkürzte) Ausbildung für den Umgang mit Vollschutzeinrichtungen vorgesehen werden.

Diese verkürzte Ausbildung soll insgesamt 16 Stunden beinhalten und folgende Themen abdecken:

Ausbildung - Vollschutzröntgen:

·         Grundlagen der Röntgenphysik und der Physik der ionisierenden Strahlung

·         Dosimetrie einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

·         Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes

·         Messgeräte einschließlich der Verwendung von Prüfstrahlern

·         physikalische Kontrolle

·         Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung einschließlich

der Verwendung von Prüfstrahlern

·         Vollschutzeinrichtungen

·         Strahlenexposition von Personen

·         Schutzmaßnahmen

·         Qualitätssicherungsmaßnahmen

·         Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen, Qualitätskontrolle

 

 

 

 

Allgemeine Anmerkungen:

Die Bewilligungsverfahren für Tätigkeiten mit künstlichen und natürlichen Quellen erscheinen inkonsistent zueinander. Abweichungen in den Verfahren für einen Betrieb der sowohl Tätigkeiten mit künstlichen als auch natürlichen Strahlenquellen ausübt führen zu einem erheblichen Mehraufwand, obwohl eine Abstimmung der Verfahrensabläufe  möglich zu sein scheint.

Es wird daher angeregt, die beiden Verfahrensabläufe einander gegenüberzustellen (eventuell mittels Flussdiagrammen) und auf Inkonsistenzen bzw mögliche Vereinheitlichungen zu prüfen.