An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2, 1010 Wien

 

 

Betreff:  Stellungnahme zum „Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz“

(ergeht auch an das Präsidium des Nationalrats)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich erlaube mir, zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Sorgfalt und Verantwortung im Netz die folgende Stellungnahme abzugeben.

 

 

1)  Zum vorliegenden Gesetzesentwurf

 

a)  Schon die Rhetorik um das geplante Gesetz stößt sauer auf: Der des öfteren vorgebrachte Vergleich mit der analogen Welt hinkt – wer in einem Wirtshaus oder bei einer Veranstaltung mitdiskutiert, muss auch nicht vorher seine Adresse und Handynummer bekanntgeben. Auch im Printbereich wird nach der Adresse eines Autors im Regelfall nicht gefragt. Selbst die Polizei darf nicht generell vorab Identitäten feststellen, sondern nur nach Maßgabe von § 35 SPG.

Ebenso ist das Internet schon längst kein „rechtsfreier Raum“: Regelmäßig werden von der Strafjustiz über IP-Adressen User/innen erfolgreich ausgeforscht, wovon die immer zahlreicheren Prozesse nach dem Verhetzungsparagraphen § 283 StGB sowie dem NS-Verbotsgesetz zeugen.

 

Dieses irreführende „Wording“ setzt sich im Titel des Gesetzes fort: „Sorgfalt und Verantwortung im Netz“ kann genausogut durch die Moderation von Foren erzielt werden. Dazu braucht es keine vorgängige Identitätsfeststellung („Authentifizierung“ – wiederum ein verschleierndes Wort!) jedes Postenwollenden. Zugleich erfolgen viele ganz und gar nicht „sorgfältige“ Postings in diversen Foren unter Klarnamen. Umgekehrt, lässt es sich auch ohne „Authentifizierung“ sorgfältig und verantwortungsbewusst posten.[1]

 

Man sollte in einem von freien Bürgern getragenen liberalen Rechtsstaat die Dinge nicht euphemistisch umschreiben, sondern beim Namen nennen: „Bundesgesetz zur Abschaffung der Anonymität in Internetforen“ wäre zweifellos ein treffenderer Gesetzestitel.

 

b)  Die Formulierung „auf Nutzer in Österreich ausgerichtet“ ist sehr unbestimmt. Die Erläuterungen sprechen davon, dass „nur Poster und Foren erfasst werden, die zB durch den Inhalt, die Zielgruppe, die Sprache als auf Nutzer in Österreich ausgerichtet qualifiziert werden können.“ Nicht nur die Foren, sondern auch die Poster müssen den Erläuterungen zufolge „österreichisch“ sein, um unter das geplante Gesetz zu fallen. Auch wenn sich in einem solcherart „österreichischen“ Forum de facto (der technischen Einrichtung nach) wohl z.B. auch ein italienischer Internetnutzer identifizieren würde müssen, so gilt dennoch: Werden (rechtlich) nur Poster erfasst, die in Österreich posten, bedeutet dies eine Schlechterstellung von Österreichern gegenüber anderen Staatsbürgern, die weiterhin ohne Registrierung auch in österreichischen Foren posten können.[2]

 

Was ausländische Internetkonzerne betrifft, die in einem anderen Land registriert sind, ist die Frage, ob sie überhaupt zur Beachtung der österreichischen Rechtslage gezwungen werden können. Können sie dies, steht als Möglichkeit im Raum, dass bestimmte Angebote für österreichische User kurzerhand entfallen.

 

c)  Eine Authentifizierungspflicht betrifft nicht nur Foren zu politischen Inhalten, an die primär gedacht worden sein dürfte, sondern z.B. auch große medizinische Foren mit Unterforen zu seltenen Erkrankungen. Hier ist es jedoch essentiell, dass weit voneinander entfernt lebende Personen Erfahrungen mit Kliniken und Ärzten offen untereinander austauschen können, ohne befürchten zu müssen, von einem Arzt, der kritisiert wird, mit Klage bedroht zu werden. In einem solchen Fall geht es nicht darum, „Dampf abzulassen“ (was ebenfalls eine wichtige „psychohygienische“ Funktion haben und Gewalt gegen Leib und Leben verhindern kann!), sondern durchmachte Erfahrungen authentisch wiedergeben zu können.

 

d)  Das Gesetz ist ineffektiv, da es von seiten der User durch die Registrierung mit einer ausländischen SIM-Karte leicht umgangen werden kann.

 

Das Gesetz kann aber auch durch Forenbetreiber leicht umgangen werden: Da der Gesetzeswortlaut nur auf registrierte User abzielt, ist es denkbar, dass Forenbetreiber eine bereits bestehende Registrierungspflicht kurzerhand aufgeben, um kein teures und aufwändiges Authentifizierungsprozedere einrichten zu müssen. Eine Streichung des Wortes „registrierte“ in § 3 Abs. 2 des Entwurfs ist daher als künftiger Schritt zu befürchten.

 

e)  Bereits nach dem derzeitigen Wortlaut besteht die Gefahr, dass „unliebsame“ Medien aus politisch-ideologischen Motiven durch gezielte Massenregistrierung künstlich in eine Authentifizierungspflicht getrieben werden und durch den hierdurch entstehenden administrativen Aufwand zum Aufgeben gezwungen werden. Dies führt zu einer Verarmung des Meinungsspektrums, wie es bei Österreichs Printmedien seit Jahren zunehmend zu beobachten ist und wesentlich zu deren Krise beitragen dürfte.

 

Neben solcherart politischen Missbrauch tritt der mannigfache Missbrauch durch illegale Datenweitergabe u.ä., der wiederum von politischen Akteuren verwertet werden kann. Anstelle Daten zu schützen (Stichwort DSGVO), müssen Abertausende zusätzliche Daten erhoben und aufbewahrt werden.

 

f)  Befremdend ist auch, dass Internetanbieter den Vorjahresumsatz bereits mit 15. Jänner bekanntgeben müssen. Selbst die Finanzbehörden verlangen die Vorlage des Dezemberumsatzes (und mithin des Jahresumsatzes) erst mit 15. Februar.

 

g)  Der Entwurf stellt frei, in welcher Form die Authentifizierung erfolgen kann. Vermutlich wird dies in 99% der Fälle qua Handynummer und SMS erfolgen. Doch nicht jeder, der im Internet postet, besitzt ein Handy bzw. Smartphone. In Analogie zur (glücklicherweise noch bestehenden!) Verpflichtung, Bargeld anzunehmen, sollten Forenbetreiber verpflichtet werden, die postalische bzw. per Scan erfolgende Zusendung der Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises als Authentifizierung zuzulassen und in diesem Fall den Zutrittscode per Mail zu übermitteln.

 

 

2)  Eine weitere Einschränkung der Meinungsfreiheit in Österreich

 

Da der geplante Gesetzesentwurf zumindest mittelbar die Meinungsfreiheit beschränkt, sei der Entwurf in einen größeren Kontext gestellt, um sodann auf dessen diskursives Umfeld zurückzukommen: Bis 1989 galt die Meinungsfreiheit als das entscheidende Kennzeichen des politischen Westens gegenüber den sozialistischen Diktaturen Osteuropas. Auch falsche, geschmacklose, obszöne, selbst potentiell gefährliche Ansichten fielen geradezu selbstverständlich unter das Grundrecht auf Meinungsäußerung.

Seit dem Fall der sozialistischen Diktaturen hat sich diese Situation schleichend, aber mittlerweile grundlegend geändert: Wenn eine Meinungsäußerung dem durch Politik und Leitmedien vorgegebenen ideologischen Mainstream zuwiderläuft, gilt sie heutzutage bloß als etwas, das rechtlich (noch) zugestanden werden muss – bis zu einer weiteren Verschärfung bestehender oder der Schaffung neuer Strafbestimmungen. Das Paradigma des freien Bürgers ist einer Spaltung in Täter und Opfer gewichen. Europa gründet sich nicht mehr auf eine Freiheitsgeschichte, sondern, wie Robert Menasse dies leider richtig festgestellt hat, allenfalls auf eine Befreiungsgeschichte, die aber demjenigen verhaftet bleibt, wovon sie sich befreit zu haben glaubt und die daher fortwährend „befreien“ zu müssen glaubt, um selbst immer deutlichere Spuren einer totalitären Heilslehre aufzuweisen.

 

Was Österreich betrifft, kam es unter diesen Koordinaten gerade in den letzten Jahren zu einem ganzen Reigen an neuen Strafbestimmungen, die die Meinungsfreiheit tangieren:

 

·        Erweiterung des Verhetzungsparagraphen § 283 StGB im Jahr 2012 durch eine Ausweitung der geschützten Gruppen (z.B. sexuelle Orientierung, Geschlecht, politische Weltanschauung).

·        In diesem Zusammenhang: Aufnahme von § 283 StGB in den Kanon jener Straftaten, die eine „kriminelle Vereinigung“ begründen können, was erstmals 2018 beim „Identitären-Prozess“ zur Anwendung gelangte.

·        Neuerliche Erweiterung des Verhetzungsparagraphen § 283 StGB im Jahr 2016 um das Merkmal fehlender Staatsangehörigkeit („Ausländer“, Asylwerber), zugleich Erhöhung der Strafdrohung.

·        Im Zuge dieser Novelle ein Verbot jedweder Leugnung und Verharmlosung von Völkermorden, wenn die Eignung zu einem Verhetzungsgeschehen vorliegt (§ 283 Abs. 1 Z.3 StGB)

·        sowie ein neuer § 283 Abs. 4, der die Verbreitung von schriftlichem Material, Bildern oder anderen Darstellungen von Ideen oder Theorien untersagt, die Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen befürworten, fördern oder dazu aufstacheln.[3]

·        Schaffung des neuen „Staatsverweigerer“-Paragraphen § 246a StGB, der im wesentlichen auf das Merkmal einer (staatsfeindlichen) Gesinnung abzielt.

 

Flankierend dazu kam es auch bei der Vollzugspraxis des NS-Verbotsgesetzes zu zahlreichen bislang kaum bemerkten geschweige denn thematisierten Verschärfungen: Regelmäßig werden heutzutage auch Personen verurteilt, bei denen weder eine einschlägige neonazistische Vernetzung noch der Besitz von Gegenständen (der auf eine zeitlich überdauernde einschlägige Gesinnung schließen lässt) festgestellt wurde. Regelmäßig reicht auch unter solch unspezifischen Umständen – auch außerhalb des Internets – bereits eine einzige gesetzte Handlung für eine Verurteilung als Verbrecher. Bereits das Austauschen geschmackloser Witze (mit entsprechenden bildlichen Darstellungen) fällt immer öfter unter das Verbotsgesetz, auch wenn die primäre Absicht vielfach wohl die ist, andere erheitern zu wollen und hierfür Anerkennung zu erhalten, ohne dass von einer politischen Propagierung der Ideen des Nationalsozialismus nennenswert die Rede sein kann.[4] Behördlich genehmigte, jahrelang unbeanstandet gebliebene Wunschkennzeichen mit einschlägiger Buchstaben- und Ziffernkombination haben ebenfalls bereits zu einer Verurteilung geführt.[5]

Was die laut Judikatur geforderte Außenwirkung gegenüber zumindest einer anderen Person betrifft, reiche etwa beim Aufstellen einschlägiger Gegenstände in der Privatwohnung bereits deren deutliche Sichtbarkeit. Auf den Nachweis, dass ein Gegenstand tatsächlich von einer konkreten Person bemerkt wurde geschweige denn eine propagandistische Wirkung auf diese Person bezweckt werden wollte, scheint zusehends verzichtet zu werden.

 

Die skizzierte Entwicklung setzt sich bei den verhängten Strafen fort: Immer seltener wird bei Ersttätern die Mindeststrafe verhängt. Teilbedingte Haftstrafen werden auch bei Ersttätern häufiger. Bei Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs kam es 2018 (im Zusammenhang mit einer Veranstaltung) bereits für eine einzige, allenfalls Sekunden dauernde Tathandlung mehrfach zur Verhängung einer Untersuchungshaft. Ebenfalls für eine solche singuläre Handlung wurde gegen einen BRD-Staatsbürger ein lebenslanges (!) Aufenthaltsverbot in Österreich verhängt.[6] 2018 wurde außerdem erstmals wegen § 3h Verbotsgesetz eine Anstaltseinweisung nach § 21 Abs. 2 StGB ausgesprochen.

 

Im Zusammenhang mit Entwicklungen beim NS-Verbotsgesetz können auch die massive Erhöhung der Strafrahmen des „kleinen Verbotsgesetzes“ im EGVG, das Verbot bestimmter Wunschkennzeichen auch ohne jeden subjektiven NS-Hintergrund oder das für einen liberalen Rechtsstaat beispiellose Sonderenteignungsgesetz für das sogenannte „Hitlerhaus“ in Braunau (OÖ) genannt werden. Doch auch die Einführung einer allgemeinen Kindergartenpflicht sowie einer Bildungspflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, flankiert durch lückenlose staatliche Bildungs-Portfolios für jeden einzelnen Bürger, wäre vor 1989 kaum denkbar gewesen.

 

 

3)  „Hass im Netz“: Wie geht es weiter?

 

Bereits unter der Obmannschaft von Sebastian Kurz ging im Frühsommer 2017 eine Verwaltungsstrafbestimmung in Begutachtung, die unter Nachbildung des eben erst eingeführten Absatzes 4 des Verhetzungsparagraphen (siehe oben) die Verbreitung von schriftlichem Material, Bildern oder anderen Darstellungen von Ideen oder Theorien untersagt, welche die Diskriminierung bestimmter Gruppen fördern. Das ohnedies schon weite „Aufstacheln zu Hass“ wäre durch das noch unbestimmtere „Diskriminieren“ überboten worden.

Nichtsdestotrotz haben viele – gerade auch in Hinblick auf die klassisch-bürgerlichen Grund- und Freiheitsrechte – große Hoffnung in die derzeitige Regierungskoalition gesetzt. Umso unerfreulicher ist es, dass diese aus einem peripheren Anlassfall heraus (eine Grünpolitikerin wurde in einem privaten Mail sexuell angepöbelt und hatte sich daraufhin juristisch ungeschickt verhalten) den klar linksdominierten Topos „Hass im Netz“ aufgreifen musste und auch die FPÖ auf diesen Zug aufspringen musste. Was mit dem nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf kommt, ist zwar weniger schlimm als eine neuerliche inhaltlich-materiale Ausdehnung der Strafbarkeit, bereitet aber auch einer solchen weiteren Boden.

 

Denn der „Hass“ wird nicht zurückgehen, wenn man Freiräume einengt, die Menschen unter einen Generalverdacht stellt und kontrolliert. Im Gegenteil: Wenn man hinkünftig bei kritischen Postings berufliche Nachteile befürchten muss, werden erst recht nur noch frustrierte Sozialhilfeempfänger und Frühpensionisten posten. (Was berufliche Nachteile betrifft, ist übrigens nicht nur an das Veröffentlichen gehackter Userdaten durch Kriminelle zu denken, wie es in Südkorea zur Rücknahme einer Klarnamenpflicht beigetragen hatte, sondern auch an Indiskretionen im Rahmen behördlicher Ermittlungsverfahren.[7])

 

Eine Authentifizierungspflicht ist am Ende nur die Grundlage für weitere Einschränkungen des freien Gebrauchs des Internets – erst recht, wenn sich ein solcher Unfug EU-weit durchsetzen sollte. So könnte ein weiterer Schritt darin bestehen, nicht erst das Posten, sondern bereits das Aufrufen von Seiten zu bestimmten Themen an eine vorgängige Authentifizierung zu knüpfen. Auch könnte künftigen Regierungen die Idee kommen, dass zu „sensiblen“ Themen nur noch posten darf, wer nachweislich Kurse zu der Thematik besucht hat. Dann muss zusätzlich eine Ausbildung nachgewiesen werden, um freigeschalten zu werden. In einem Krebsforum etwa dürfte niemand mehr posten, der durch eine kritische Sicht der Schulmedizin Patienten verunsichern könnte, und zu gesellschaftspolitischen Themen wären nur noch Diskutanten zugelassen, die eine staatlich anerkannte Schulung über Gender und Diversity durchlaufen haben. Ist es das, wofür ÖVP und FPÖ von einer Mehrheit der Österreicher gewählt wurden?

 

Denkbar ist freilich, dass aufgrund des medialen Drucks irgendetwas gegen den „Hass im Netz“ getan werden „musste“ und man mit dem vorliegenden Gesetz durchaus auf die Variante spekuliert, dass dieses ohnehin aufgehoben werden wird.

 

 

 

Hochachtungsvoll,

 

Dr. Wilfried Grießer



[1] Diese Verantwortung bezieht sich in gut geführten Foren nicht nur auf das eigene Posten, sondern auch auf das Posten anderer User: Werden Rechtsverstöße anderer User der Moderation unverzüglich gemeldet, ist ein strafbares Posting schneller gelöscht (und der betreffende User gesperrt), als es irgendeinen Schaden anrichten kann.

[2] Der Slogan „Österreich zuerst“ einer der beiden Regierungsparteien bedeutet in diesem Fall, dass Österreicher als erste in ihrem freien Gebrauch des Internets eingeschränkt werden. Allemal wird mit dem Vorpreschen Österreichs hinsichtlich einer stärkeren Reglementierung des Internets neues „Gold plating“ betrieben – quer zum Regierungsziel, sogenanntes „Gold plating“ zurückzufahren.

[3] Eines Verhetzungsvorsatzes bedarf es hierbei gar nicht, die Verbreitung genügt.

[4] Es reiche bedingter Vorsatz, bei Anderen eine NS-affine Wirkung hervorbringen zu können, sowie zufolge manch rezenter Urteilsbegründung bereits dies, dass der Nationalsozialismus nicht „verharmlost“ werden dürfe.

[5] Siehe https://derstandard.at/2000067967220/Salzburg-Autofahrer-wegen-88-im-Kennzeichen-verurteilt (Letzter Aufruf 16.05.2019).

[6] Tageszeitung „Heute“ vom 06.11.2018. Selbst die Rückreise in die BRD hatte über Slowenien (nächstgelegener Grenzübergang) zu erfolgen.

[7] Warum etwa waren im Fall eines früheren Finanzministers Journalisten bei Hausdurchsuchungen bereits vor Ort? Warum wurden jüngst Spenderlisten an die „Identitäre Bewegung“ publik?