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STELLUNGNAHME

 

Begutachtungsentwurf Neuorganisation der Finanzverwaltung

 

 

                                                                                                                                                                            16.5.2019

 

        I.            Allgemeine Anmerkungen

 

Die im Gesetzespaket vorgeschlagenen Maßnahmen zur Neuausrichtung der Finanzverwaltung in Ö (Errichtung eines Amts für Betrugsbekämpfung, Finanzamt Österreich und FA für Großbetriebe statt 39 FA mit allgemeinen Aufgaben, Zusammenführung von neun Zollämtern zu einem Zollamt Österreich) sind zu unterstützen.

Aufgrund der durch die Reform vorgesehenen Reduzierung von Schnittstellen und der Beseitigung von Doppelgleisigkeiten ist für in Österreich steuerpflichtige (natürliche und juristische) Personen zukünftig eine (noch) effizientere und kostengünstigere Finanzverwaltung zu erwarten.

 

      II.            Anmerkungen zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen

 

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

1.       Zu § 153b Abs 4 Z 4

Die durch das Jahressteuergesetz 2018 neu eingeführte „Begleitende Kontrolle“ sieht in § 153b Abs 4 Z 4 BAO vor, dass als Voraussetzung für den Antrag eines Unternehmers ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorliegen muss, das die Einrichtung eines Steuerkontrollsystems bestätigt.

Wir sind der Ansicht, dass die in § 153b BAO – ohne die Bezugnahme auf die Definitionen in § 1 WTBG – verwendeten Begriffe „Wirtschaftsprüfer“ und „Steuerberater“ nicht formal, sondern ihrem Zweck entsprechend und im Sinne einer breiten Akzeptanz des neuen Konzepts der begleitenden Kontrolle materiell verstanden werden sollten. Mit „Wirtschaftsprüfer“ in § 153b Abs 4 Z 4 BAO sollte daher in diesem Sinne jeder gemeint sein, dem die Berechtigung zukommt, Abschlussprüfungen oder im Falle von Kreditinstituten auch Bankenprüfung vorzunehmen.

Der materiell verwendete Begriff „Wirtschaftsprüfer“ in § 153b BAO umfasst somit etwa auch die Genossenschaftsrevisoren eines Revisionsverbandes und den Sparkassenprüfungsverband, die als Abschlussprüfer und Bankprüfer tätig sind.

Genossenschaftsrevisoren und der Sparkassenprüfungsverband verfügen selbstverständlich über die fachliche Eignung, um Gutachten iSd § 153b BAO zu erstellen. Wir betrachten die Erstellung von Gutachten als eine Prüfungsleistung, die ein Abschlussprüfer als zusätzliche Leistung zu der Abschlussprüfung erbringt. Das steuerliche Kontrollsystem (SKS) kann auch Teil eines umfassenden innerbetrieblichen Kontrollsystems sein (§ 2 Abs 1 Z 1 SKS-Prüfungsverordnung). Das innerbetriebliche Kontrollsystem ist auch Gegenstand einer genossenschaftlichen Revision bzw Jahresabschlussprüfung oder einer Sparkassenprüfung. Viele Revisoren verfügen über eine Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfer. Revisoren sind daher bestens geeignet, derartige Gutachten zu erstellen. Zwar verfügt der Revisionsverband über die Bescheinigung zur Prüfung von Abschlüssen gemäß § 35 APAG, der unabhängige und weisungsfreie Revisor ist aber selbst Träger der Revision. Auch der Sparkassenprüfungsverband verfügt über die gesetzliche Berechtigung zur Prüfung von Abschlüssen (Bescheinigung gemäß § 35 APAG) und eignet sich analog zu den Revisoren zur Bewältigung dieser Prüfungsleistung.

Vor diesem Hintergrund sollten § 153b Abs 4 Z 4 und Abs 7 BAO (sowie § 153f Abs 5 BAO) aus Klarstellungszwecken um die Begriffe „Genossenschaftsrevisor“ und „Sparkassenprüfungsverband“ erweitert und die Bestimmungen wie folgt novelliert werden:

1.      In § 153b Abs. 4 Z 4 und Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters“ jeweils die Wortfolge „oder eines Genossenschaftsrevisors oder des Sparkassenprüfungsverbandes“ eingefügt.  

 

2.      In § 153f Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Gutachten des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters“ die Wortfolge „oder des Genossenschaftsrevisorsoder des Sparkassenprüfungsverbandes“ eingefügt.