GZ BMVRDJ-S318.040/0007-IV/2019
Drittes Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG
Bezweifelt wird, dass die Strafverschärfungen für Gewalt- und Sexualdelikte tatsächlich die Präventivwirkung haben werden, die beabsichtigt ist.
Bei diesen Delikten besteht eine hohe Dunkelziffer. Nur ein kleiner Teil kommt tatsächlich zur Anzeige. Potentielle Täter in diesem Bereich lassen sich voraussichtlich nicht durch schärfere Strafen abschrecken.
Zu StGB §220 (2):
Der Begriff „leichte Folgen“ einer strafbaren Handlung ist so unbestimmt, dass ein großer Interpretationsspielraum gelassen wird. Manchmal können „leichte Folgen“ für das betroffene Opfer zu „schweren Folgen“ in der Zukunft werden.
Zu JGG §19 Abs,4
Die Wiedereinführung lebenslanger Freiheitsstrafe für junge Erwachsene ist nach nur 4 Jahren – 2015 – wo eine Sonderbestimmung für Straftaten junger Erwachsener in § 19 aufgenommen und ausführlich begründet wurde, nicht verstehbar.
Wien, 15. Juni 2019 Dr. Eveline Zehetmayer
ELEONORE HAUER-RONA, Vorsitzende
BUND ÖSTERREICHISCHER FRAUENVEREINE
NATIONAL COUNCIL OF WOMEN – AUSTRIA
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