Eingebracht am 21.03.2018
Dieser Text wurde elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

VERLANGEN

auf Einsetzung eines
Untersuchungsausschusses
§ 33 Abs. 1 GOG-NR


der Abgeordneten Mag. Kern, Mag. Schieder
Genossinnen und Genossen

betreffend die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses über die Aufgabenerfüllung
des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT- Untersuchungsausschuss)

Die unterzeichnenden Abgeordneten verlangen gemäß

§ 33 Abs. 1 2. Satz GOG-NR die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand ist die Klärung der politischen Verantwortung betreffend die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und allfälliger in diesem Bereich der Vollziehung bestehender Missstände im Zeitraum 16. Dezember 2013 bis 13. März 2018.

Vollziehung des Bundes

Gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG muss der Gegenstand der Untersuchung im Bereich der Vollziehung des Bundes sein.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes, mit dem das BVT in seiner heutigen Form geschaffen wurde, gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Z 14 („Organisation und Führung der Bundespolizei“) des B-VG. Gemäß § 22 PStSG ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Zeitraum der Untersuchung

Am 16. Dezember 2013 erfolgte die Angelobung der 28. Bundesregierung der Zweiten Republik Österreich. Diese Bundesregierung sah in ihrem Regierungsübereinkommen explizit die Schaffung besonderer bundesgesetzlicher Regelungen für den Staatsschutz (PStSG) vor. Dieser Zeitpunkt markiert daher die Initiative zur Einrichtung des BVT in seiner heutigen Form.

Es handelt sich daher beim Untersuchungsgegenstand um einen bestimmten abgeschlossenen Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes.

Der Anschein grober Missstände in diesem Bereich der Vollziehung ergibt sich unter anderem aus

-         anhängigen Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe von leitenden Beamten des BVT, die auch zu Suspendierungen geführt haben,

-         daraus resultierenden Verunsicherungen der restlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

-         der Gefährdung von aktuellen Ermittlungen im rechtsextremen Bereich sowie

-         der Skepsis anderer ausländischer Geheimdienste, den Informationsaustausch mit dem BVT aufrechtzuerhalten.

Weiters wird eine inhaltliche Gliederung gem. § 1 Abs. 5 VO-UA in folgende Beweisthemen vorgenommen:

Die politische Verantwortung für

1.      Einflussnahmen auf das BVT durch Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Generalsekretäre und Mitarbeiter der Kabinette sowie Ermittlungen gegen den Direktor, den stellvertretenden Direktor sowie Bedienstete des BVT wegen angeblicher Rechtswidrigkeiten

2.      die Verarbeitung von Daten, deren Sicherheit, deren Verwendung, deren Übermittlung sowie deren Löschung samt Protokollierung dieser Vorgänge sowie die Zurverfügungstellung von Ressourcen an die Rechtsschutzbeauftragten

3.      allfällige Weitergaben von Informationen an nicht berechtigte Personen

4.      die Aufgabenerfüllung des BVT im Bereich des Schutzes der Obersten Organe

5.      die Gefährdung der Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten

6.     die Zurverfügungstellung von Ressourcen, die Aufgabensetzung und den Umgang mit den Ermittlungsergebnissen des Extremismusreferats samt Gefährdung von Ermittlungen im rechtsextremen Bereich durch die Beschlagnahmung von Akten

7.    die Ausübung des Auskunftsrechts gegenüber dem BVT gemäß dem Bundesministeriengesetz

8.     die Zusammenarbeit des BVT mit den Landesämtern für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) sowie mit den Nachrichtendiensten des Bundesministeriums für Landesverteidigung