5/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Klimaschutzgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl. I Nr. 106/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017 wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 3 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

 

 

„Dieser Vorschlag ist auch dem Klimaschutzrat (§ 4) vorzulegen.“

 

§ 3. (1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.

 

§ 3. (1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen KlimaschutzkomiteeKlimaschutzrat (§ 4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.

 

2. In § 3 Abs. 4 wird die Bezeichnung „Nationalen Klimaschutzkomitee“ durch die Bezeichnung „Klimaschutzrat“ ersetzt.

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§ 4) über den Ausgang der Verhandlungen gemäß Abs. 2 und die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu berichten.

 

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen KlimaschutzkomiteeKlimaschutzrat (§ 4) über den Ausgang der Verhandlungen gemäß Abs. 2 und die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 zu berichten.

 

3. § 4 inkl. Überschrift lautet:

 

Nationales Klimaschutzkomitee

„Klimaschutzrat

Nationales KlimaschutzkomiteeKlimaschutzrat

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.

§ 4. (1) Es wird ein Rat für die Kontrolle der Entwicklung der Treibhausgasemissionen eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

§ 4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.Es wird ein Rat für die Kontrolle der Entwicklung der Treibhausgasemissionen eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

 

           1. Halbjährliche Analyse der Entwicklung der Treibhausgasemissionen anhand der Nahzeitprognose des Umweltbundesamtes sowie der Treibhausgasinventur,

           1. Halbjährliche Analyse der Entwicklung der Treibhausgasemissionen anhand der Nahzeitprognose des Umweltbundesamtes sowie der Treibhausgasinventur,

 

           2. Abgabe von sektorspezifischen Empfehlungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und

           2. Abgabe von sektorspezifischen Empfehlungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und

 

           3. Erstellung des Fortschrittsberichtes gemäß § 6.

           3. Erstellung des Fortschrittsberichtes gemäß § 6.

(2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch.

(2) Die Mitglieder des Klimaschutzrates müssen anerkannte Experten/Expertinnen im Bereich des Klimaschutzes sein und dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in den Rat:

(2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch.Die Mitglieder des Klimaschutzrates müssen anerkannte Experten/Expertinnen im Bereich des Klimaschutzes sein und dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in den Rat:

 

           1. die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs gemeinsam Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft, in der Anzahl der im Hauptausschuss vertretenen Klubs, wobei jedem Klub das Recht auf Namhaftmachung eines Mitglieds zukommt,

           1. die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs gemeinsam Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft, in der Anzahl der im Hauptausschuss vertretenen Klubs, wobei jedem Klub das Recht auf Namhaftmachung eines Mitglieds zukommt,

 

           2. die österreichischen Umweltschutzorganisationen drei Mitglieder,

           2. die österreichischen Umweltschutzorganisationen drei Mitglieder,

 

           3. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder,

           3. die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder,

 

           4. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern zwei Mitglieder,

           4. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern zwei Mitglieder,

 

           5. die Bundesarbeitskammer zwei Mitglieder,

           5. die Bundesarbeitskammer zwei Mitglieder,

 

           6. der Österreichische Gewerkschaftsbund zwei Mitglieder,

           6. der Österreichische Gewerkschaftsbund zwei Mitglieder,

 

           7. die Bundesregierung zwei Mitglieder,

           7. die Bundesregierung zwei Mitglieder,

 

           8. die Verbindungsstelle der Bundesländer zwei Mitglieder,

           8. die Verbindungsstelle der Bundesländer zwei Mitglieder,

 

           9. die im Nationalrat vertretenen Parteien, die Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Bundesjugendvertretung, der Seniorenrat, Österreichs E-Wirtschaft, der Verband Erneuerbare Energie Österreich je ein Mitglied.

           9. die im Nationalrat vertretenen Parteien, die Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Verein für Konsumenteninformation, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund, die Bundesjugendvertretung, der Seniorenrat, Österreichs E-Wirtschaft, der Verband Erneuerbare Energie Österreich je ein Mitglied.

 

Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, für den Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für Ersatzmitglieder gelten ansonsten die selben Regelungen wie für Mitglieder.

Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, für den Fall der zeitweiligen Verhinderung eines Mitglieds ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für Ersatzmitglieder gelten ansonsten die selben Regelungen wie für Mitglieder.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 4, BGBl. I Nr. 58/2017)

 

(3) Die von der Bundesregierung, den Parteien und den Bundesländern entsendeten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil. Der Klimaschutzrat fasst seine Empfehlungen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

(3) Die von der Bundesregierung, den Parteien und den Bundesländern entsendeten Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil. Der Klimaschutzrat fasst seine Empfehlungen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Es fasst seine Empfehlungen mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee zu beschließen ist.

(4) Der Vorsitz obliegt einem Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist der/die Vertreter/in jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesklimaschutzreferentinnen- und -referentenkonferenz führt.

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Es fasst seine Empfehlungen mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee zu beschließen ist.Der Vorsitz obliegt einem Mitglied gemäß § 4 Abs. 2 Z 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist der/die Vertreter/in jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesklimaschutzreferentinnen- und -referentenkonferenz führt.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.

(5) Die Mitgliedschaft im Klimaschutzrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten, sofern sie nicht von den Bundesministerien, der Verbindungsstelle der Bundesländer mit Ausnahme des/der stellvertretenden Vorsitzenden, oder den im Nationalrat vertretenen Parteien entsendet sind. Die näheren Bestimmungen regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Klimaschutzrat zu beschließen ist.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.Die Mitgliedschaft im Klimaschutzrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten, sofern sie nicht von den Bundesministerien, der Verbindungsstelle der Bundesländer mit Ausnahme des/der stellvertretenden Vorsitzenden, oder den im Nationalrat vertretenen Parteien entsendet sind. Die näheren Bestimmungen regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Klimaschutzrat zu beschließen ist.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(6) Die Funktionsperiode des Klimaschutzrates, die sich für sämtliche Mitglieder des Klimaschutzrates auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, hat jene entsendende Stelle, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.Die Funktionsperiode des Klimaschutzrates, die sich für sämtliche Mitglieder des Klimaschutzrates auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, hat jene entsendende Stelle, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu entsenden. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.

 

(7) Die Geschäftsführung des Klimaschutzrates obliegt dem Umweltbundesamt. Dem Klimaschutzrat ist für seine Aufgaben das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Aufwendungen sind dem Umweltbundesamt durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus abzugelten.“

(7) Die Geschäftsführung des Klimaschutzrates obliegt dem Umweltbundesamt. Dem Klimaschutzrat ist für seine Aufgaben das notwendige Personal zur Verfügung zu stellen. Die Aufwendungen sind dem Umweltbundesamt durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus abzugelten.

 

4. § 6 inkl. Überschrift lautet:

 

Fortschrittsbericht

„Fortschrittsbericht

Fortschrittsbericht

§ 6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.

 

§ 6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes hat der Klimaschutzrat dem Nationalrat halbjährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern und hat bei voraussichtlicher Pfadabweichung auch eine Abschätzung der zu erwartenden Kosten für Zukäufe von CO2-Zertifikaten zu beinhalten.“

§ 6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftKlimaschutzrat dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlichhalbjährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern. und hat bei voraussichtlicher Pfadabweichung auch eine Abschätzung der zu erwartenden Kosten für Zukäufe von CO2-Zertifikaten zu beinhalten.