6/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.10.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr.in Pamela Rendi-Wagner,

Genossinnen und Genossen

 

betreffend ein Bundesgesetz über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Klimaschutzmaßnahmen in Form einer Klimaschutzmilliarde (Klimaschutzmilliardengesetz –KSMG 2019)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Bundesgesetz über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Klimaschutz-maßnahmen in Form einer Klimaschutzmilliarde (Klimaschutzmilliardengesetz –KSMG 2019)“

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

„Ziele

 

§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen, die einen raschen und wirksamen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasen leisten und somit zur Zielerreichung der Vorgaben gemäß Verordnung (EU) 2018/842 beitragen, insbesondere durch

1.  die Attraktivierung des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs,

2.  Intensivierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt- und Energietechnologie,

3.  Unterstützung bei der Einführung betrieblicher Energiemanagementsysteme sowie

4.  verstärkte Förderung von thermischer Sanierung und Austausch fossiler Heizsysteme.

 

Förderzweck

 

§ 2. Die gemäß § 3 aufgebrachten Mittel sind jährlich wie folgt zu verwenden:

 

1.    500 Millionen Euro für Zwecke gemäß Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2015,

2.    300 Millionen Euro für Förderungen der Umweltförderung im Inland gemäß §23ff des Umweltförderungsgesetzes, wobei 250 Millionen Euro für Förderung von thermischer Sanierung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2018,

3.    100 Millionen Euro für Zwecke gemäß §3 Abs.1 Z 1 und 2 des KLI.EN-FondsG, BGBl. I Nr. 40/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

4.     50 Millionen Euro für Zwecke gemäß §3 Abs.1 Z 3 des KLI.EN-FondsG, BGBl. I Nr. 40/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

5.    30 Millionen Euro für Förderungen auf Grund des Wärme‑ und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014,

6.    10 Millionen Euro für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2019 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern,

7.    10 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.

 

Aufbringung der Mittel

 

§ 3. Die zur Erfüllung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt

a) im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 1 Milliarde Euro für das Jahr 2020,

b) danach bis 2030 nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel, zumindest jedoch 1 Milliarde.

 

 

Vollziehung

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

 

 

Inkrafttreten

 

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1.1. 2020 in Kraft.““

 

 

 

 

 

Begründung

 

„Aufgrund der aktuellen Datenlage ist die Erreichung der Klimaziele 2020 nach Einschätzung der ExpertInnen des Umweltbundesamtes nicht gesichert. Für zukunftsfähige Lösungen sind jedenfalls rasch Investitionen in langlebige Infrastrukturen und Technologien gefragt, die einen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Energieträger ermöglichen. Weitreichende Maßnahmen sind auch für die Erreichung der Energie- und Klimaziele 2030 unerlässlich. Österreich ist hier zu einer Emissionsreduktion von minus 36 % gegenüber 2005 für Emissionsquellen außerhalb des Emissionshandels verpflichtet. Selbst mit dieser Verringerung ist ein ausreichender Beitrag zur Bekämpfung der Klimakrise nicht gesichert. Um aber in diesen Bereichen besser und schneller als bisher voranzukommen, und um Strafzahlungen, wenn Österreich die CO2-Einsparungsziele verfehlt, in Höhe von mind. 6,6 Milliarden Euro zu vermeiden, soll mit einer jährlichen zusätzlichen Klimaschutzmilliarde gegengelenkt werden. Mit der Klimaschutzmilliarde sollen Investitionen in den Klimaschutz unterstützt werden: das Geld soll u.a. in die Verbesserung des Öffentlichen Verkehrs (1-2-3-Ticket und attraktive Verbindungen), Energieforschung und Thermische Sanierung fließen.

 

Zu § 1:

 

Das Ziel dieses Bundesgesetzes ist, zusätzliche Mittel für Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bereitzustellen, insbesondere für die Attraktivierung des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs, für die Intensivierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt- und Energietechnologie, für die Unterstützung bei der Einführung betrieblicher Energiemanagementsysteme sowie für die verstärkte Förderung von thermischer Sanierung und den Austausch fossiler Heizsysteme.

 

Zu §2:

 

Der Förderzweck beschreibt die Mittelverwendung im Detail. Mit den 500 Millionen Euro für die Zwecke gemäß Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 lassen sich beispielsweise ein österreichweites Klimaticket (um 3 Euro täglich durch ganz Österreich), ein Nahverkehrspaket für Gemeinden (Sammeltaxis, Shuttle-Services, E-Fahrräder an den Bahnhöfen) und eine regelmäßigere Taktung bestehender Verbindungen finanzieren.

Mit den 300 Mio. Euro, die der Förderschiene „Umweltförderung im Inland“ gemäß Umweltförderungsgesetz zugewiesen werden, wird die thermische Sanierung inkl. Austausch von Öl- und Gasheizungen in Höhe von 250 Mio. Euro gefördert, die restlichen 50 Mio. Euro werden für weitere Fördermaßnahmen wie etwa Energiesparmaßnahmen oder betriebliche Mobilitätsmaßnahmen vorgesehen.

100 Millionen Euro sind für Forschung und Entwicklung im Bereich nachhaltiger Energietechnologien und Klimaforschung und die Forcierung von Projekten im Bereich des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, des umweltfreundlichen Güterverkehrs sowie von Mobilitätsmanagementprojekten im Rahmen des Klima- und Energiefonds vorgesehen und weitere 50 Mio. Euro sind für die Forcierung von Projekten zur Unterstützung der Marktdurchdringung von klimarelevanten und nachhaltigen Energietechnologien (z.B. Photovoltaikanlagen, E-Tankstellen, etc.) im Rahmen des Klima- und Energiefonds vorgesehen.

Mit 30 Millionen Euro pro Jahr sollen Fernwärme- und Fernkälte-Projekte gefördert werden, die vor allem im städtischen Raum einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduktion im Wärme- und Kühlungsbereich leisten.

Für die Förderung von Energiemanagementsystem in kleinen und mittleren Unternehmen sind 10 Mio. Euro pro Jahr geplant.

Weitere 10 Mio. Euro sind für die Erprobung und Implementierung von Energieinnovationen und innovativen Technologien im Energiesystem (insbesondere Speichertechnologien) vorgesehen.

 

Zu § 3:

 

Als zusätzliche jährliche Mittel sind für das Jahr 2020 1 Milliarde Euro und für die Jahre bis 2030 mindestens 1 Milliarde Euro pro Jahr vorgesehen, die im Bundesfinanzgesetz abzubilden sind.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Budgetausschuss vorgeschlagen.