Bundesgesetz über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Klimaschutzmaßnahmen in Form einer Klimaschutzmilliarde (Klimaschutzmilliardengesetz –KSMG 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziele

§ 1. Dieses Bundesgesetz hat das Ziel, zusätzliche finanzielle Mittel zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen, die einen raschen und wirksamen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasen leisten und somit zur Zielerreichung der Vorgaben gemäß Verordnung (EU) 2018/842 beitragen, insbesondere durch

           1. die Attraktivierung des öffentlichen Personen- und Nahverkehrs,

           2. Intensivierung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Umwelt- und Energietechnologie,

           3. Unterstützung bei der Einführung betrieblicher Energiemanagementsysteme sowie

           4. verstärkte Förderung von thermischer Sanierung und Austausch fossiler Heizsysteme.

Förderzweck

§ 2. Die gemäß § 3 aufgebrachten Mittel sind jährlich wie folgt zu verwenden:

           1. 500 Millionen Euro für Zwecke gemäß Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2015,

           2. 300 Millionen Euro für Förderungen der Umweltförderung im Inland gemäß § 23ff des Umweltförderungsgesetzes, wobei 250 Millionen Euro für Förderung von thermischer Sanierung gemäß § 6 Abs. 2f Z 1 des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2018,

           3. 100 Millionen Euro für Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 des KLI.EN-FondsG, BGBl. I Nr. 40/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

           4. 50 Millionen Euro für Zwecke gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 des KLI.EN-FondsG, BGBl. I Nr. 40/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018,

           5. 30 Millionen Euro für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014,

           6. 10 Millionen Euro für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr. 432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2019 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern,

           7. 10 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sind.

Aufbringung der Mittel

§ 3. Die zur Erfüllung der Ziele dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt

                a) im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 1 Milliarde Euro für das Jahr 2020,

               b) danach bis 2030 nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel, zumindest jedoch 1 Milliarde.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Inkrafttreten

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft.