9/A XXVII. GP
Eingebracht am 23.10.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten KO Herbert Kickl, Dr. Susanne Fürst
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 57/2019, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
Nach Art. 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Volksbegehren, die von zumindest 4 Prozent der Stimmberechtigten zu einer Nationalratswahl unterstützt werden, aber nicht binnen Jahresfrist vom Nationalrat, beziehungsweise Bundesrat, umgesetzt worden sind, sind einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen.“
Begründung
Durch die Verlängerung der Legislaturperioden von vier auf fünf Jahren mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007, wurde den stimmberechtigten Österreichern ein Mitwirken an Richtungsentscheidungen, die für ihr Leben von großer Bedeutung sind, unnötig erschwert.
In Anerkenntnis der Tatsache, dass direkte Demokratie der beste Weg ist, um die Teilhabe der Bevölkerung am politischen Prozess zu gewährleisten und zu fördern, ist es notwendig, die in der Verfassung dafür vorgesehenen Instrumente aufzuwerten.
Insbesondere um Volksbegehren, welche als Anliegen direkt aus der Bevölkerung kommen, mehr Gewicht im politischen Prozess zu verleihen, muss sichergestellt werden, dass diese zeitnahe parlamentarisch behandelt werden. Eine verpflichtende Volksabstimmung, wenn das Anliegen eines Volksbegehrens von 4 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird, aber das Parlament dem nicht mit Gesetzesbeschluss Rechnung trägt, bedeutet die Anliegen der Stimmberechtigten ernst zu nehmen.
Der Freiheitliche Parlamentsklub hat deshalb bereits am 29.02.2012 mit einem selbstständigen Entschließungsantrag (1856/A(E) XXIV. GP) den Ausbau der direkten Demokratie gefordert und dazu ein konkretes Modell vorgelegt. 1
In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG-NR durchzuführen und diesen Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.
1. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A/A_01856/