Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede politische Partei hat zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen (Abs. 4) und Ausgaben (§ 4 Abs. 2) dem Rechnungshof zu melden. Die erste Aufstellung ist 14 Tage nach dem Stichtag der Wahl an den Rechnungshof zu übermitteln, die weiteren Aufstellungen jeweils 14 Tage nach der letzten. Diese Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen. Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) zu enthalten sowie zumindest die Einnahmen- und Ertragsarten gemäß Abs. 4 und die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.“