26/A und Zu 26/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 5 Abs. 3 lautet:

 

(3) Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.

 

„(3) Jede politische Partei hat zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen (Abs. 4) und Ausgaben (§ 4 Abs. 2) dem Rechnungshof zu melden. Die erste Aufstellung ist 14 Tage nach dem Stichtag der Wahl an den Rechnungshof zu übermitteln, die weiteren Aufstellungen jeweils 14 Tage nach der letzten. Diese Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen. Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) zu enthalten sowie zumindest die Einnahmen- und Ertragsarten gemäß Abs. 4 und die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.“

(3) DerJede politische Partei hat zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen (Abs. 4) und Ausgaben (§ 4 Abs. 2) dem Rechnungshof zu melden. Die erste Aufstellung ist 14 Tage nach dem Stichtag der Wahl an den Rechnungshof zu übermitteln, die weiteren Aufstellungen jeweils 14 Tage nach der letzten. Diese Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben sind unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen. Jede politische Partei hat über die Wahlwerbungsausgaben (§ 4) mit einem gesonderten Bericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat den Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (§ 4 Abs. 1) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnittzu enthalten sowie zumindest die Einnahmen- und Ertragsarten gemäß Abs. 4 und die Ausgabenarten gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag gesondert auszuweisen. Dieser Bericht ist dem Rechnungshof spätestens drei Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.