27/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.10.2019
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Jede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in drei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation, im zweiten Teil jene ihrer territorialen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen) – gegliedert je nach einzelner Landes-, Bezirks- und Gemeindeorganisation sowie je nach einzelner nicht territorialer Teilorganisation –, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des § 1 sind, und im dritten Teil jene ihrer nahestehenden Organisationen auszuweisen sind. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach § 1 als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt."

 

2. § 5 Abs. 1a lautet:

"(1a) Dem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) und nicht-territorialen Teilorganisationen (nach thematischen Kriterien oder solchen der Interessenvertretung definierten Teilorganisationen), welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden, sowie eine Auflistung der Bezeichnungen jener nahestehenden Organisationen, welche im dritten Teil des Berichts Berücksichtigung finden, anzuschließen."

 

 

Begründung

 

Offenlegung der Finanzen von parteinahen Organisationen im Rechenschaftsbericht der Parteien

Es braucht dringend umfassende Transparenz in den Rechenschaftsberichten der Parteien. Derzeit kann die Öffentlichkeit Einnahmen und Ausgaben von Bezirks- und Gemeindeorganisationen und nahestehenden Organisationen nicht nachvollziehen. Daher sollen künftig neben den territorialen und nicht-territorialen Gliederungen auch der Partei nahestehende Organisationen verpflichtet werden, ihre Einnahmen und Ausgaben auszuweisen. Um Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, soll im Rechenschaftsbericht zudem eine Liste der parteinahen Organisationen veröffentlicht werden.

Außerdem sollen im Rechenschaftsbericht künftig auch die Einnahmen und Ausgaben der Bezirks- und Gemeindeorganisationen gesondert ausgewiesen werden, nicht so wie derzeit nur die jeweilige Gesamtsumme pro Bundesland. Dadurch wird eine Kontrolle der regionalen und lokalen Parteiebene ermöglicht.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.