28/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.10.2019
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Antrag

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

"(2) Wer vorsätzlich

1.    eine Spende entgegen § 6 Abs. 4 nicht ausweist oder

2.    eine Spende entgegen § 6 Abs. 5 annimmt und nicht meldet oder

3.    eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 7 annimmt und nicht weiterleitet oder

4.    eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Darüber hinaus ist die den erlaubten Betrag übersteigende Summe der Spende für verfallen zu erklären."

2. § 12 Abs. 2b lautet:

"(2b) Wer die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 10.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer jedoch die Tat nach Abs. 2 in Bezug auf Spenden, deren Wert in Summe 50.000 Euro übersteigt, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, zu bestrafen."

 

Begründung

 

Straftatbestand illegale Parteienfinanzierung

Derzeit wird vorsätzliche illegale Parteienfinanzierung lediglich als Verwaltungsübertretung geahndet. Weder der Rechnungshof noch der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat haben jedoch die Kompetenz, Konten zu öffnen, Dokumente sicherzustellen oder Zeug_innen unter Wahrheitspflicht zu vernehmen. Damit bei schweren Verstößen die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde tätig werden kann, ist es notwendig, dass illegale Parteienfinanzierung auch strafrechtlich verfolgt werden kann. Neben den weitergehenden Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft hat dies den Vorteil, dass die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zum Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat von Amts wegen tätig werden kann. Zudem dient die Androhung einer gerichtlichen Strafe auch der Korruptionsprävention.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.