29/A und Zu 29/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) und das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Art. 1

 

 

Änderung des Parteiengesetzes

 

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Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 2 wird in Z 3 folgender zweiter Satz eingefügt:

 

 

„Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen.“

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

 

§ 2. Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

           1. …

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

 

 

           3. „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des § 5 Abs. 1) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Als nahestehende Organisationen gelten darüber hinaus Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,

 

 

2. In § 4 Abs. 1 wird im dritten Satz nach der Wortfolge „Personenkomitees“ die Wortfolge „ , nahestehenden Organisationen“ eingefügt.

 

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

 

 

§ 4. (1) Jede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben von Personenkomitees, nahestehenden Organisationen sowie einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.

 

 

Art. 2

 

 

Änderung des Vereinsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 - VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Paragraph eingefügt:

 

 

            „§ 22a    Offenlegung von Parteispenden“

             § 22a    Offenlegung von Parteispenden

 

2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

 

 

„Offenlegung von Parteispenden

Offenlegung von Parteispenden

 

§ 22a. (1) Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen, haben diese Zuwendungen unmittelbar dem Rechnungshof zu melden.

§ 22a. (1) Vereine, die Spenden an politische Parteien, wahlwerbende Parteien, Abgeordnete oder Wahlwerber leisten oder Sachleistungen für diese übernehmen, haben diese Zuwendungen unmittelbar dem Rechnungshof zu melden.

 

(2) Die Meldung muss ersichtlich machen, woher der Verein die Mittel für die Zuwendung erhalten hat sowie Spender und Sponsoren offenlegen.

(2) Die Meldung muss ersichtlich machen, woher der Verein die Mittel für die Zuwendung erhalten hat sowie Spender und Sponsoren offenlegen.

 

(3) Der Rechnungshof hat die Meldung unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

(3) Der Rechnungshof hat die Meldung unter Nennung von Spender und Höhe unverzüglich auf seiner Website zu veröffentlichen.

 

(4) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und Sponsoringleistungen annehmen von:

(4) Vereine im Sinne des Abs. 1 dürfen keine Spenden und Sponsoringleistungen annehmen von:

 

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

           1. parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Landtagsklubs,

 

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

           2. Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,

 

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

           3. öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

 

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

           4. gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 1 bis 3 Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,

 

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

           5. Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,

 

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

           6. ausländischen natürlichen oder juristischen Personen,

 

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

           7. natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 500 Euro übersteigt,

 

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

           8. anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt,

 

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro beträgt.

           9. natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 500 Euro beträgt.

 

(5) Nach Abs. 4 unzulässige Spenden sind von dem Verein unverzüglich an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (§ 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. § 6 Abs 8 ParteienG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Nach Abs. 4 unzulässige Spenden sind von dem Verein unverzüglich an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (§ 126d Abs. 1 B-VG) anzuführen. § 6 Abs 8 ParteienG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(6) Wer vorsätzlich

(6) Wer vorsätzlich

 

           1. eine Meldung nach Abs. 1 unterlässt oder

           1. eine Meldung nach Abs. 1 unterlässt oder

 

           2. Spenden oder Sponsoringleistungen im Sinne des Abs. 4 annimmt und nicht weiterleitet,

           2. Spenden oder Sponsoringleistungen im Sinne des Abs. 4 annimmt und nicht weiterleitet,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.