31/A und Zu 31/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 23.10.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 23.10.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält § 12 Parteiengesetz 2012 Absätze bis inkl. (5). Richtig müsste es daher heißen:

Nach § 12 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

§ 12 Abs. 6 lautet:

 

 

„(6) Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben für den oder im Rechenschaftsbericht macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

(6) Wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben für den oder im Rechenschaftsbericht macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.