32/A XXVII. GP
Eingebracht am 23.10.2019
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Antrag
der Abgeordneten Gerald Loacker, Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1. § 236 Abs. 4b wird gestrichen
2. § 727 Z 1 lautet wie folgt
„1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;“
3. In § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
"Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend."
4. § 261 Abs. 4 wird gestrichen
Änderung des ASVG
Am 19.9.2019 wurden im NR-Plenum teure pensionsrechtliche Änderungen im ASVG beschlossen (siehe unten), die von zahlreichen Expert_innen kritisiert wurden. Speziell die abschlagsfreie Frühpension und die Nicht-Anwendung der Wartefrist für die erste Pensionsanpassung wirken sich vor allem langfristig massiv aus und gefährden die Finanzierbarkeit des Pensionssystems. Durch die unten genannten Beschlüsse sinkt die ohnehin schon niedrige Beitragsdeckung der Pensionsformen bzw. Frühpensionsformen noch weiter. Jeder Jahrgang, der einen mit diesen Beschlüssen eingeräumten Vorteil erhält, nimmt diesen ein Pensionsleben lang mit, das sind im Schnitt 25 Jahre. Dieser Vorteil, der aus den Beschlüssen vom Sommer 2019 entsteht, wird in diesen Jahren jeweils noch aufgewertet.
Nimmt man - niedrig angesetzt - die Kosten der
abschlagsfreien Frühpension mit 62 mit jährlich 50 Millionen Euro an,
so kommt jedes Kalenderjahr ein Jahrgang dazu, der diesen Vorteil auch bekommt.
Nach zehn Jahren steht das System also vor Zusatzkosten von 500 Millionen Euro
plus jährliche Aufwertungen.
Ebenso ist eine zusätzliche Pensionserhöhung im ersten Pensionsjahr
im Volumen von weiteren 50 Millionen Euro p.a. für jeden künftigen
Jahrgang anzusetzen. Auch die Kosten dieser Maßnahme werden die Schallmauer
der halben Milliarde in Kürze durchbrechen.
Es steht darüber hinaus außer
Frage, dass eine Person, die mit 62 in Pension geht, ihre Leistung um drei
Jahre länger bezieht als eine Vergleichsperson, die mit 65 in Pension
geht. Diese zusätzlichen drei Jahre Pensionsbezug müssen
natürlich in der Berechnung der Pensionsleistung einen Niederschlag
finden.
Wenn die Politik das selbstgesteckte Ziel ernst nimmt, "das
tatsächliche Pensionsalter an das gesetzliche heranzuführen",
läuft eine abschlagsfreie Frühpension diesem Ziel diametral entgegen.
Vorzeitige Alterspensionen mit 62 nach 45 Beitragsjahren sind ein reines Männerprogramm, weil Frauen noch länger mit 60 abschlagsfrei in Pension gehen. Weil diese Langzeitversicherten bereits jetzt im Schnitt mit brutto 2.500 Euro in Pension gehen, wird die Abschlagsfreiheit der Frühpension diese guten Pensionen noch weiter erhöhen. Der Abstand zwischen Frauen- und Männerpensionen wird damit vergrößert.
Quelle: EcoAustria
https://www.jungeindustrie.at/media/filer_public/4d/57/4d578cb5-35d9-4d4a-9de9-8b42ae1aab12/ecoaustria_studie_verteilungpensionen_pub_po.pdf
Mit diesem Antrag sollen folgende drei Beschlüsse vom 19.9.2019 zurückgenommen werden.
Änderung des ASVG –
Abschlagsfreie Frühpension (AA-130 XXVI. GP)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00130/imfname_767357.pdf
Änderung des ASVG – Ende der Wartefrist
für die erste Pensionsanpassung (AA-131 XXVI. GP)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00131/imfname_767358.pdf
Änderung des ASVG - Abschlagsfreies
Sonderruhegeld (AA-132 XXVI. GP)
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/AA/AA_00132/imfname_767359.pdf
In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Budgetausschuss zuzuweisen.