Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
1. § 236 Abs. 4b wird gestrichen.
2. § 727 Z 1 lautet wie folgt:
„1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;“
3. In § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
4. § 261 Abs. 4 wird gestrichen.