Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1. § 236 Abs. 4b wird gestrichen.

2. § 727 Z 1 lautet wie folgt:

         „1. mit 1. Jänner 2020 die §§ 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;“

3. In § 108h Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“

4. § 261 Abs. 4 wird gestrichen.