35/A und Zu 35/A XXVII. GP

Eingebracht am 23.10.2019
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Antrag


der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger‚ MES, Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 - PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs 8 lautet:

"(8) Für den Fall der Überschreitung des in § 4 geregelten Höchstbetrags ist eine Geldbuße in der Höhe des Dreifachen des Überschreitungsbetrages zu verhängen."

 

Begründung

Abschreckende Sanktionen bei Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze

Die gesetzlichen Beschränkungen der Wahlwerbeausgaben werden regelmäßig ignoriert (2013 von ÖVP, SPÖ und Team Stronach; 2017 von ÖVP, FPÖ und SPÖ), ziehen aber kaum schmerzhafte Sanktionen nach sich. Um Parteien von einer Überschreitung abzuhalten, bedarf es härterer Sanktionen. Das Team Stronach etwa musste 2013 "nur" 567.000 Euro Geldbuße zahlen, obwohl es im Wahlkampf die Obergrenze exzessiv überboten hat (13,5 Mio Euro). Die ÖVP gab im selben Jahr 11,1 Mio Euro aus und wurde zur Zahlung von lediglich 300.000 Euro verpflichtet. Auch im Nationalratswahlkampf 2017 haben ÖVP, FPÖ und SPÖ die Wahlkampfkostenobergrenze von 7 Mio Euro wieder überschritten. Die ÖVP gab mit knapp 13 Mio Euro sogar fast doppelt so viel für den Wahlkampf aus wie erlaubt. Die FPÖ sprengte mit 10,7 Mio Euro den vorgegebenen Rahmen auch deutlich.

§ 10 Abs 8 PartG regelt den Sanktionsmechanismus. Seit Juli 2019 ist bei einer Überschreitung gestaffelt nach Überschreitungshöhe die Verhängung einer Geldbuße von maximal 15 bis 150% des Überschreitungsbetrages vorgesehen. Diese Strafen sind nicht abschreckend. Zusätzlich sind sie nicht wirkungsvoll, da die Parteien damit rechnen, dass sie die Geldbuße in Form der erhöhten Parteienförderung wieder ausgleichen können. Dazu kommt, dass in der Vergangenheit der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) nur 50% der maximal möglichen Strafen ausgeschöpft hat. Damit Parteien von exzessiven Wahlkampfausgaben abgehalten werden, muss es härtere Strafen geben. Bei Überschreitung der Wahlkampfkostenobergrenze soll daher künftig eine Geldbuße in Höhe des dreifachen Überschreitungsbetrages verhängt werden. Dabei geht es neben dem sorgsamen Umgang mit Steuergeld auch darum, einen fairen politischen Wettbewerb zu gewährleisten.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.