Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Dachverbandes“ der Ausdruck „sowie in den Widerspruchs-Ausschüssen nach § 367a Abs. 4, jeweils“ eingefügt.

2. Im § 227a Abs. 4 ASVG wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

3. Im § 362 Abs. 3 wird der Ausdruck „eine Klage“ durch den Ausdruck „ein Widerspruch oder eine Klage“ und das Wort „Klagszurückziehung“ durch den Ausdruck „Widerspruchs- oder Klagszurückziehung“ ersetzt.

4. § 367a samt Überschrift lautet:

Widerspruch gegen Bescheide des Pensionsversicherungsträgers

§ 367a. (1) Gegen Bescheide der Pensionsversicherungsträger in Leistungssachen nach § 354 Z 1, 2 und 4 bis 6, nach § 292 und in den Fällen des § 362 sowie über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 473/1992, kann binnen drei Monaten nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er bedarf der Schriftform und ist bei jenem Pensionsversicherungsträger einzubringen, der den Bescheid erlassen hat. Ein beim Gericht eingebrachter Widerspruch gilt als beim Pensionsversicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Nach der Erhebung des Widerspruches ist die Leistungsverpflichtung, die dem bekämpften Bescheid entspricht, als vom Pensionsversicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen. In Leistungssachen nach § 354 Z 2 hat der rechtzeitig erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung.

(3) Der Pensionsversicherungsträger hat binnen sechs Monaten nach der Einbringung des Widerspruches mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Dabei kann er, allenfalls auf Grund weiterer Ermittlungen, den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder den Bescheid im Sinne des Widerspruchsbegehrens ändern oder ergänzen. Widrigenfalls ist der Widerspruch einem Widerspruchs-Ausschuss nach Abs. 4 zur Beurteilung vorzulegen und unter Bedachtnahme auf diese Beurteilung zu entscheiden.

(4) Zur Beurteilung von Widersprüchen nach Abs. 3 dritter Satz werden bei den Pensionsversicherungsträgern Ausschüsse des Verwaltungsrates eingerichtet (Widerspruchs-Ausschüsse). Ein Widerspruchs-Ausschuss besteht aus je einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstnehmer/innen, einem Vertreter/einer Vertreterin der Dienstgeber/innen und, ohne Stimmrecht, einem/einer Bediensteten des Pensionsversicherungsträgers. In der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten; in der Pensionsversicherungsanstalt ist bei jeder Landesstelle mindestens ein Widerspruchs-Ausschuss einzurichten. In Abhängigkeit von der Anzahl der erhobenen Widersprüche können weitere Widerspruchs-Ausschüsse durch den Verwaltungsrat des Pensionsversicherungsträgers eingerichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit dieser Ausschüsse richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz der Widerspruch erhebenden Person.

(5) Ist die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung, die maßgebende Beitragsgrundlage oder die Angehörigeneigenschaft strittig, so ist das Widerspruchsverfahren auszusetzen, bis darüber im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist; die Frist nach Abs. 3 ist bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gehemmt. Ist zum Zeitpunkt der Aussetzung noch kein Verfahren in diesen Angelegenheiten anhängig, so hat der über den Widerspruch zu entscheidende Pensionsversicherungsträger dessen Einleitung zu beantragen; die rechtskräftige Entscheidung ist ihm unverzüglich zu übermitteln.

(6) Erst mit dem Vorliegen eines Widerspruchsbescheides oder dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 ohne Erlassung eines Widerspruchsbescheides werden Leistungssachen nach § 354 Z 1, 2 und 4 bis 6, nach § 292 und Fälle des § 362 sowie Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz und Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem NSchG nach § 67 oder nach § 68 ASGG einklagbar.“

5. Im § 420 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörper“ der Ausdruck „und die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

6. Im § 420 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörpers“ der Ausdruck „oder eines Widerspruchs-Ausschusses nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

7. Im § 420 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Wort „Verwaltungskörper“ der Ausdruck „sowie der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

8. Im § 420 Abs. 5 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „soweit sie nicht unter Z 2 fallen,“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

9. Dem § 420 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird folgender Satz angefügt:

„Für Versicherungsvertreter/innen, die ausschließlich Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 sind, umfasst der Lehrplan lediglich die für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Gegenstände.“

10. Die Überschrift zu § 421 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

„Bestellung der Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern“

11. Im § 421 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter/innen“ der Ausdruck „in den Verwaltungskörpern“ eingefügt.

12. Im § 422 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird der Klammerausdruck „(§ 421)“ durch den Ausdruck „nach § 421 oder nach § 434 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz“ ersetzt.

13. Im § 423 Abs. 4 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird der Klammerausdruck „(§ 421)“ durch den Ausdruck „nach § 421 oder nach § 434 Abs. 4 Z 3 zweiter Satz“ ersetzt.

14. Im § 424 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 wird nach dem Ausdruck „Dachverbandes“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4“ eingefügt.

15. § 425 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

§ 425. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper und der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper oder der alte Widerspruchs-Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper oder der neue Widerspruchs-Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper oder den alten Widerspruchs-Ausschuss zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers oder des neuen Widerspruchs-Ausschusses.“

16. § 434 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 lautet:

         „3. Entsendung von Versicherungsvertreter/inne/n aus ihrer Mitte in die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4. In Landesstellen der Pensionsversicherungsanstalt, bei denen der Verwaltungsrat mehr als drei Widerspruchs-Ausschüsse einrichtet, haben die Landesstellenausschüsse weitere Personen in die Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 zu entsenden. Dabei haben die Gruppe der Dienstnehmer/innen sowie die Gruppe der Dienstgeber/innen des jeweiligen Landesstellenausschusses - jede im Einvernehmen mit ihrer entsendeberechtigten Stelle nach § 421 Abs. 1 - pro zu errichtenden Widerspruchs-Ausschuss je eine weitere Person, die den Anforderungen nach § 420 Abs. 2, 3 und 6 entspricht, vorzuschlagen.“

17. Nach § 730 wird folgender § 731 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 731. (1) Die §§ 362 Abs. 3 und 367a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 718 Abs. 7a ist auf Versicherungsvertreter/innen der Widerspruchs-Ausschüsse nach § 367a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 116a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

2. Nach § 377 wird folgender § 378 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 378. Der § 116a Abs 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 107a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 5, 6 und 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5 und 6“ ersetzt.

2. Nach § 370 wird folgender § 371 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

§ 371. Der § 107a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 28 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. Vertreter der Dienstnehmer oder Vertreter der Dienstgeber in einem Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a ASVG gewesen sein, wenn diesem die streitgegenständliche Sache nach § 367a Abs. 3 ASVG zur Beurteilung vorgelegt worden ist.“

2. Im § 67 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „oder“ am Ende der lit. b durch einen Punkt ersetzt.

3. § 67 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

4. Im § 67 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 darf in einer Leistungssache nach den §§ 354 Z 1, 2 und 4 bis 6 sowie 292 ASVG und über Ansprüche auf Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, sowie über Ansprüche auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, von der versicherten Person eine Klage nur dann erhoben werden, wenn der Pensionsversicherungsträger

           1. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hat,

                a) nach dem Eingang des Antrages auf Erlassung des Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs. 1 Z 2 ASVG);

               b) sonst nach dem Eingang des Antrages auf Zuerkennung der Leistung bzw. auf Feststellung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung;

           2. darüber bereits mit Widerspruchsbescheid nach § 367a ASVG entschieden hat oder

           3. den Widerspruchsbescheid nach § 367a ASVG nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Widerspruches erlassen hat.“

5. Im § 68 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Versicherungsträger“ durch das Wort „Unfallversicherungsträger“ ersetzt.

6. Im § 68 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Hat der Pensionsversicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag mit Bescheid nach § 367a ASVG zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs. 1a Z 1 durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden. Der § 67 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“

7. Dem § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) Die §§ 28 Z 2 und 3, 67 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a sowie 68Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; § 67 Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.