39/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Eva-Maria Holzleitner, Bsc

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 21 samt Überschriften eingefügt:

„Abschnitt Ia

Unterhaltsichernder Ergänzungsbetrag zur Familienbeihilfe (Unterhaltsgarantie)

§ 15. (1) Anspruch auf den Ergänzungsbetrag zur Sicherung des Unterhalts haben alleinstehende Personen, deren zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) 55 000 € jährlich nicht übersteigt, für Kinder, die mit ihnen im Bundesgebiet im selben Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn das Kind

        1. keinen Unterhalt (§§ 231ff ABGB) oder Unterhaltsvorschuss (§§ 1 ff Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985) bezieht oder

        2. einen Unterhalt bezieht, der unter dem jeweiligen Richtbetrag (§ 16 Abs. 1) liegt oder

        3. einen Unterhaltsvorschuss bezieht, der unter dem jeweiligen Richtbetrag (§ 16 Abs. 1) liegt oder

        4. Halbwaise ist, aber keine Waisenpension (§ 260 ASVG) oder Waisenrente (§ 218 ASVG, § 149r BSVG) bezieht oder

        5. Halbwaise ist und eine Waisenpension (§ 260 ASVG) oder Waisenrente (§ 218 ASVG, § 149r BSVG) bezieht, die unter dem Richtbetrag (§ 16 Abs. 1) liegt.

(2) Alleinstehende Personen im Sinne dieses Abschnittes sind Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft leben und nicht unter Abs. 3 fallen.

(3) Mütter bzw. Väter, die ledig, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft leben, aber mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären, gelten nicht als alleinstehend. Weiters gelten nicht als alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in Ehe oder Eingetragener Partnerschaft mit einer anderen Person als der Kindsmutter oder dem Kindsvater im selben Haushalt leben.

§ 16. (1) Der Ergänzungsbetrag gebührt für jedes Kind in Höhe des Richtbetrages abzüglich eines von diesem Kind tatsächlich bezogenen Unterhalts oder Unterhaltsvorschusses oder einer von diesem Kind tatsächlich bezogenen Waisenpension oder Waisenrente. Der Richtbetrag beträgt für Kinder

        1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr................................... 205 €

        2. vom vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 265 €

        3. vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr 340 €

        4. vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr... 385 €

        5. vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 19. Lebensjahr......... 455 €

        6. ab dem vollendeten 19. Lebensjahr....................................... 570 €.

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An die Stelle dieser Richtbeträge tritt ab Beginn jedes Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die antragstellende Person hat die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 glaubhaft zu machen.

(3) Falls das Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 weder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenpension oder Waisenrente bezieht, hat die antragstellende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass sie keine zumutbare Anstrengung unterlassen hat, um einen Bezug herbeizuführen.

(4) Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 2 und 3 nicht durch Pflegschaftsakten, Bescheide oder sonstige Urkunden oder sonst auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.

§ 17. (1) Der Ergänzungsbetrag wird nur auf Antrag gewährt. § 13 ist sinngemäß anzuwenden. Der Ergänzungsbetrag wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und gebührt für höchsten fünf Jahre. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe.

(2) Der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag erlischt zur Gänze

        1. mit dem Verlust einer Anspruchsvoraussetzung gemäß § 15 Abs. 1

        2. für jedes Kind mit dem Ende des Kalendermonats, in dem dieses Kind Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschusszahlungen, Waisenpension oder Waisenrente mindestens in der Höhe des jeweiligen Richtbetrags (§ 16 Abs. 1) bezogen hat.

(3) Der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag erlischt für jedes Kind um jenen Teil, um den ein Kind Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschusszahlungen, Waisenpension oder Waisenrente tatsächlich bezieht oder um den sich der tatsächliche Bezug erhöht, mit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats.

(4) Personen, denen der Ergänzungsbetrag gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die sich auf den Anspruch oder die Höhe des Ergänzungsbetrags auswirken, unverzüglich zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das zuständige Finanzamt (§ 13) zu erfolgen.

§ 18. (1) Hat ein Kind keine Unterhaltsvorschüsse bezogen, reduziert sich der Ergänzungsbetrag insoweit, als Unterhalt vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden kann.

(2) Hat ein Kind Unterhaltsvorschüsse bezogen, reduziert sich der Ergänzungsbetrag insoweit, als Unterhalt vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden kann und nicht gemäß § 26 UVG zurückzuzahlen ist (Überschüsse).

(3) Hereingebrachter Unterhalt und Überschüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind auf die bereits ausgezahlten Ergänzungsbeträge anzurechnen, die für jenen Zeitraum gewährt wurden, für den der Unterhalt bzw. die Überschüsse geleistet wurden. Die Anrechnung ist mit der Höhe des tatsächlichen Bezugs des hereingebrachten Unterhalts bzw. der Überschüsse beschränkt. Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person über diese Rechtsfolge nachweislich belehrt wurde (§ 19 Abs. 2).

(4) Auf Antrag kann anstelle einer Rückzahlung des bereits hereingebrachten Unterhalts bzw. der Überschüsse eine Aufrechnung mit zukünftig gebührenden Ergänzungsbeträgen erfolgen.

(5) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Die Rückzahlung kann auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 19. (1) Die zuständige Behörde (§ 13) hat die antragstellende Person aus Anlass der Gewährung des Ergänzungsbetrags und jeder Änderung ihres Anspruchs nachweislich über die Rechtsfolgen eines zu Unrecht bezogenen Ergänzungsbetrags zu belehren.

(2) Die zuständige Behörde (§ 13) hat die antragstellende Person aus Anlass der Gewährung des Ergänzungsbetrags und jeder Änderung ihres Anspruches nachweislich darüber zu belehren, dass zu einem späteren Zeitpunkt hereingebrachte Unterhaltsbeiträge bzw. Überschüsse auf bereits bezogene Ergänzungsbeträge angerechnet werden können (§ 18).

§ 20. §§ 27 und 28 sind sinngemäß auf Ergänzungsbeträge anwendbar.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Abschnittes an sie ergehenden Ersuchen der zuständigen Behörden (§ 13) im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. §§ 34a und 34b UVG gelten für die Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes sinngemäß im Verhältnis zu den zuständigen Behörden (§ 13).

 

§ 21. (1) Zu Unrecht bezogene Ergänzungsbeträge sind zurückzuzahlen.

(2) Wer den Ergänzungsbetrag vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Rechtsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nur ein, wenn die antragstellende Person nachweislich darüber belehrt wurde (§ 19 Abs. 1).

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

2. In der Überschrift vor § 30a wird die Wendung „Ia“ durch die Wendung „Ib“, in der Überschrift vor § 30j wird die Wendung „Ib“ durch die Wendung „Ic“ und in der Überschrift vor § 31 wird die Wendung „Ic“ durch die Wendung „Id“ ersetzt.

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die §§ 15 bis 21samt Überschriften und die Überschriften vor § 30a, § 30j und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, eine erste Lesung innerhalb von 3 Monaten (§ 69 Abs 4 GOG-NR) durchzuführen und dem Ausschuss für Familie und Jugend zuzuweisen.


Begründung

 

Ein-Eltern-Haushalte sind finanziell deutlich höher belastet als Zwei-Eltern-Haushalte, insbesondere dann, wenn Unterhaltsleistungen nicht oder nicht ausreichend erbracht werden. Daher soll Ein-Eltern-Haushalten bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen ein den Unterhalt sichernder Ergänzungsbetrag zur Familienbeihilfe gebühren (Unterhaltsgarantie). Damit wird sichergestellt, dass mangelnde Unterhaltsleistungen nicht zu einer Schlechterstellung von Ein-Eltern-Familien führen.

Der Ergänzungsbetrag soll subsidiär zu regulären Unterhaltsleistungen sein. Primär sind die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich. Für den Fall, dass Unterhalt aber nicht oder nicht ausreichend geleistet wird bzw. werden kann, gebührt der Ergänzungsbetrag, um Härten auszugleichen, die sich aus den finanziellen Mehrbelastungen durch Kinder ergeben, und Chancengleichheit für alle Familien herzustellen.

Die Höhe des Ergänzungsbetrages (Richtbeträge) orientiert sich an den in der Judikatur entwickelten Regelbedarfssätzen in der Höhe der ungefähren Kinderkosten.

Eine Aktualisierung dieser Kinderkosten ist dringend notwendig, denn die Berechnung des Regelbedarfs geht auf Werte einer 1964 veröffentlichten Statistik des Statistischen Zentralamts über die Haushaltsausgaben für Kinder zurück und wird jährlich lediglich an den Verbraucherpreisindex angepasst. Ebenso zügig ist das Unterhaltsvorschussgesetz weiterzuentwickeln, Lücken müssen geschlossen werden. Der Unterhaltsvorschuss für Kinder soll zukünftig bis zum Ende ihrer Ausbildung gewährleistet werden.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B‑VG („Bevölkerungspolitik, soweit sie die Gewährung von Kinderbeihilfen und die Schaffung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie zum Gegenstand hat“).

 

Zu Z 1 (§§ 15 bis 21):

Zu § 15:

Der Ergänzungsbetrag soll subsidiär zu einem tatsächlich geleisteten Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenpension oder Waisenrente sein. Unterlässt die antragstellende Person zumutbare Anstrengungen, sich um den Bezug von Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenpension oder Waisenrente für ihr Kind zu bemühen, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf den Ergänzungsbetrag führen (vgl. §16 Abs. 4).

Die Richtbeträge entsprechen weitestgehend den von der Judikatur entwickelten Regelbedarfssätzen, welche die monatlichen Haushaltskosten pro Kind widerspiegeln. Die Richtbeträge werden valorisiert. Gewichtige Änderungen der Regelbedarfssätze (zum Beispiel im Rahmen einer aktuellen Kinderkostenanalyse) können eine nachträgliche Anpassung der Richtbeträge notwendig machen.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ist, ob Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenpension oder Waisenrente tatsächlich bezogen wird. Es ist daher irrelevant, wenn zwar ein solcher Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach zwar besteht (oder gar nur wahrscheinlich ist), aber nicht hereingebracht werden kann oder aus anderen Gründen nicht geleistet wird, sofern die antragstellende Person nur alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den tatsächlichen Bezug herbeizuführen. Daher gebührt der Ergänzungsbetrag etwa auch während eines laufenden Verfahrens zur Festsetzung der Unterhaltshöhe, wenn in diesem Zeitraum faktisch kein oder geringerer Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss bezogen wird.

Da der Ergänzungsbetrag zur Vermeidung von finanziellen Härten gewährt wird, gebührt er nur Personen, deren zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) 55 000 EUR jährlich nicht übersteigt (vgl. zu dieser Einkommensgrenze § 9a Abs. 1 FLAG). Dafür ist das Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Ergänzungsbetrages gestellt wird, maßgeblich (vgl. § 9a Abs. 1 FLAG). Falsche Angaben können die Rechtsfolgen des § 21 nach sich ziehen.

Eine Person, die zwar ledig, geschieden, getrennt oder in aufgelöster Eingetragener Partnerschaft lebt, aber mit dem Kindsvater bzw. der Kindsmutter in einem Haushalt lebt, ist nicht als alleinstehend anzusehen. Ferner ist eine Person dann nicht alleinstehend, wenn sie mit einer anderen Person als dem Kindsvater oder der Kindsmutter in einer Ehe oder Eingetragenen Partnerschaft im selben Haushalt lebt. Dies aufgrund der in § 90 Abs. 3 ABGB sowie § 139 Abs. 2 ABGB normierten Sorgfaltspflichten, die den Ehegatten bzw. eine nicht nur vorübergehend im selben Haushalt wie das Elternteil lebende Person dazu verpflichten, dem Elternteil in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen (§ 90 Abs. 3 ABGB) bzw. alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen (§ 139 Abs. 2 ABGB).  

Zu § 16:

Als Mittel zur Glaubhaftmachung iSd. § 16 Abs. 2, 3 und 4 können insbesondere sämtliche Akten in Zusammenhang mit laufenden oder bereits abgeschlossenen Verfahren vor in- und ausländischen Gerichten und Behörden vorgelegt werden, die die vorgebrachten Tatsachen der antragstellenden Person belegen.

Wenn ein Bezug von Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenpension oder Waisenrente für ein Kind unterbleibt, weil die antragstellende Person „zumutbare Anstrengungen“ zur Herbeiführung eines Bezugs unterlassen hat, gebührt kein Ergänzungsbetrag, sofern eine solche Anstrengung nicht aussichtslos wäre.

Eine „zumutbare Anstrengung“ im Sinne des § 16 Abs. 3 ist insbesondere die Beantragung einer Waisenpension (§ 266 ASVG) oder Waisenrente (§ 218 ASVG, § 149r BSVG), sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass ein solcher Antrag aussichtslos wäre.

Weiters ist es der antragstellenden Person zumutbar, Unterhalt geltend zu machen, es sei denn, sie kann glaubhaft machen, dass die Geltendmachung von Unterhalt aussichtslos wäre. Für die Beurteilung, wann die Geltendmachung von Unterhalt aussichtslos ist, können die Wertungen des § 3 UVG herangezogen werden. Auch die Beantragung von Unterhaltsvorschüssen gilt als „zumutbare Anstrengung“ im Sinne des § 16 Abs. 3, es sei denn, die antragstellende Person macht glaubhaft, dass ein solcher Antrag aussichtslos wäre.

Zur Glaubhaftmachung iSd. § 16 Abs. 4 vgl. § 11 Abs. 2 UVG.

Hat die antragstellende Person alle zumutbaren Anstrengungen unternommen und bezieht sein Kind dennoch für einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum keinen oder geringen Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, bzw. keine oder geringe Waisenpension oder Waisenrente, dann gebührt der Ergänzungsbetrag.

Wenn die antragstellende Person erklärt, keine Angaben zum Kindsvater bzw. der Kindsmutter machen zu können, so hat sie bei der Antragstellung eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass kein Unterhalt (weder in Geld- noch Sachleistungen) vom Kindsvater bzw. der Kindsmutter bezogen oder eingefordert wird. Dies gilt nicht für den Fall, in dem die antragstellende Person Kenntnis davon hat, dass der Kindsvater oder die Kindsmutter verstorben ist. In diesem Fall gilt es jedenfalls als „zumutbare Anstrengung“ im Sinne des § 16 Abs. 3, eine Waisenpension bzw. Waisenrente zu beantragen (siehe oben). Daher muss die antragstellende Person in diesem Fall glaubhaft machen, dass ein Antrag auf Waisenpension oder Waisenrente gestellt wurde bzw. glaubhaft machen, dass ein entsprechender Antrag aussichtlos wäre.

Zu § 17:

Eine Änderung bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen ist dem zuständigen Finanzamt (§ 13) unverzüglich mitzuteilen (§ 17 Abs. 4). Dazu zählen auch Änderungen bezüglich des Bezugs und/oder der Höhe des tatsächlich bezogenen Unterhalts oder Unterhaltsvorschusses, bzw. der Waisenpension oder Waisenrente. Zur Änderung der Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 17 Abs. 4 zählt auch die zu einem späteren als der Antragstellung erfolgte Hereinbringung von ausständigen Unterhaltsschulden (vgl. die Ausführungen zu § 18).

§ 18 regelt jene Fälle, in denen Unterhaltsschulden nach der Gewährung des Ergänzungsbetrages hereingebracht werden können bzw. rückwirkend für einen Zeitraum geleistet werden, in dem Ergänzungsbeträge bereits bezogen wurden. Dieser Zeitraum wird im Folgenden als „Bezugszeitraum“ bezeichnet.

Abs. 1 regelt den Fall, dass das Kind im Bezugszeitraum keine Unterhaltsvorschüsse bezogen hat.

Abs. 2 regelt den Fall, dass das Kind im Bezugszeitraum Unterhaltsvorschüsse bezogen hat, die in Folge der Hereinbringung der Unterhaltsschulden zurückgezahlt werden müssen. Der Teil der Unterhaltsschulden, der nach der Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse verbleibt, wird als „Überschuss“ bezeichnet.

Die Unterhaltsschulden (Abs. 1) bzw. Überschüsse (Abs. 2) reduzieren rückwirkend die im Bezugszeitraum ausgezahlten Ergänzungsbeträge. Die Unterhaltsschulden (Abs. 1) bzw. Überschüsse (Abs. 2) werden daher auf die Ergänzungsbeträge, die während des Bezugszeitraums ausgezahlt wurden, angerechnet. Daraus ergibt sich die Höhe des Betrags, den die antragstellende Person zurückzahlen muss (Rückzahlungsbetrag).

Falls die antragstellende Person weiterhin die Anspruchsvoraussetzungen für einen Ergänzungsbetrag erfüllt, kann sie einen Antrag stellen, den Rückzahlungsbetrag auf zukünftig gebührende Ergänzungsbeträge aufzurechnen.

Falls keine weiteren Ergänzungsbeträge gebühren, muss die antragstellende Person in jedem Fall den Rückzahlungsbetrag zurückzahlen.

Die Rückzahlungsverpflichtung ist der Höhe nach mit dem Betrag begrenzt, den die antragstellende Person tatsächlich erhalten hat. Zukünftig fällig werdende Unterhaltsschulden oder Überschüsse lösen daher keine Rückzahlungsverpflichtung aus.

Die antragstellende Person ist verpflichtet, das zuständige Finanzamt (§ 13) umgehend von der Hereinbringung von Unterhaltsschulden zu informieren.

Zur Möglichkeit der Stundung und des Nachlasses vgl. § 9 Abs. 1 und 2 GEG 1948.

 

Zu § 19:

§ 19 sieht eine Belehrung der antragstellenden Person vor. Unterbleibt diese Belehrung, können die Rechtsfolgen des § 18 Abs. 3 (Anrechnung) und des § 21 Abs. 1 und 2 (Rückzahlungsverpflichtung, Verwaltungsstrafe) nicht eintreten.

 

Zu § 21:

Auf die Möglichkeit des Aufschubes oder einer Teilzahlung einer verhängten Verwaltungsstrafe gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird besonders hingewiesen.