Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 werden folgende §§ 15 bis 21 samt Überschriften eingefügt:

„Abschnitt Ia

Unterhaltsichernder Ergänzungsbetrag zur Familienbeihilfe (Unterhaltsgarantie)

§ 15. (1) Anspruch auf den Ergänzungsbetrag zur Sicherung des Unterhalts haben alleinstehende Personen, deren zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EstG 1988) 55 000 € jährlich nicht übersteigt, für Kinder, die mit ihnen im Bundesgebiet im selben Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn das Kind

           1. keinen Unterhalt (§§ 231ff ABGB) oder Unterhaltsvorschuss (§§ 1 ff Unterhaltsvorschußgesetz 1985 – UVG, BGBl. Nr. 451/1985) bezieht oder

           2. einen Unterhalt bezieht, der unter dem jeweiligen Richtbetrag (§ 16 Abs. 1) liegt oder

           3. einen Unterhaltsvorschuss bezieht, der unter dem jeweiligen Richtbetrag (§ 16 Abs. 1) liegt oder

           4. Halbwaise ist, aber keine Waisenpension (§ 260 ASVG) oder Waisenrente (§ 218 ASVG, § 149r BSVG) bezieht oder

           5. Halbwaise ist und eine Waisenpension (§ 260 ASVG) oder Waisenrente (§ 218 ASVG, § 149r BSVG) bezieht, die unter dem Richtbetrag (§ 16 Abs. 1) liegt.

(2) Alleinstehende Personen im Sinne dieses Abschnittes sind Mütter oder Väter, die ledig, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft leben und nicht unter Abs. 3 fallen.

(3) Mütter bzw. Väter, die ledig, verwitwet, geschieden oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft leben, aber mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären, gelten nicht als alleinstehend. Weiters gelten nicht als alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in Ehe oder Eingetragener Partnerschaft mit einer anderen Person als der Kindsmutter oder dem Kindsvater im selben Haushalt leben.

§ 16. (1) Der Ergänzungsbetrag gebührt für jedes Kind in Höhe des Richtbetrages abzüglich eines von diesem Kind tatsächlich bezogenen Unterhalts oder Unterhaltsvorschusses oder einer von diesem Kind tatsächlich bezogenen Waisenpension oder Waisenrente. Der Richtbetrag beträgt für Kinder

           1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr...................................................... 205 €

           2. vom vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr....... 265 €

           3. vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr.... 340 €

           4. vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr............... 385 €

           5. vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 19. Lebensjahr........................ 455 €

           6. ab dem vollendeten 19. Lebensjahr............................................................. 570 €.

An die Stelle dieser Richtbeträge tritt ab Beginn jedes Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

(2) Die antragstellende Person hat die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 glaubhaft zu machen.

(3) Falls das Kind im Sinne des § 15 Abs. 1 weder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Waisenpension oder Waisenrente bezieht, hat die antragstellende Person darzulegen, aus welchen Gründen ein solcher Bezug nicht erfolgt und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass sie keine zumutbare Anstrengung unterlassen hat, um einen Bezug herbeizuführen.

(4) Sofern die Glaubhaftmachung gemäß Abs. 2 und 3 nicht durch Pflegschaftsakten, Bescheide oder sonstige Urkunden oder sonst auf einfache Weise erfolgen kann, kann sie durch eine der Wahrheit entsprechende Erklärung der antragstellenden Person erfolgen.

§ 17. (1) Der Ergänzungsbetrag wird nur auf Antrag gewährt. § 13 ist sinngemäß anzuwenden. Der Ergänzungsbetrag wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden, und gebührt für höchsten fünf Jahre. Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit der Familienbeihilfe.

(2) Der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag erlischt zur Gänze

           1. mit dem Verlust einer Anspruchsvoraussetzung gemäß § 15 Abs. 1

           2. für jedes Kind mit dem Ende des Kalendermonats, in dem dieses Kind Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschusszahlungen, Waisenpension oder Waisenrente mindestens in der Höhe des jeweiligen Richtbetrags (§ 16 Abs. 1) bezogen hat.

(3) Der Anspruch auf den Ergänzungsbetrag erlischt für jedes Kind um jenen Teil, um den ein Kind Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschusszahlungen, Waisenpension oder Waisenrente tatsächlich bezieht oder um den sich der tatsächliche Bezug erhöht, mit dem Ende des jeweiligen Kalendermonats.

(4) Personen, denen der Ergänzungsbetrag gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die sich auf den Anspruch oder die Höhe des Ergänzungsbetrags auswirken, unverzüglich zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das zuständige Finanzamt (§ 13) zu erfolgen.

§ 18. (1) Hat ein Kind keine Unterhaltsvorschüsse bezogen, reduziert sich der Ergänzungsbetrag insoweit, als Unterhalt vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden kann.

(2) Hat ein Kind Unterhaltsvorschüsse bezogen, reduziert sich der Ergänzungsbetrag insoweit, als Unterhalt vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden kann und nicht gemäß § 26 UVG zurückzuzahlen ist (Überschüsse).

(3) Hereingebrachter Unterhalt und Überschüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind auf die bereits ausgezahlten Ergänzungsbeträge anzurechnen, die für jenen Zeitraum gewährt wurden, für den der Unterhalt bzw. die Überschüsse geleistet wurden. Die Anrechnung ist mit der Höhe des tatsächlichen Bezugs des hereingebrachten Unterhalts bzw. der Überschüsse beschränkt. Die Anrechnung erfolgt nur, wenn die antragstellende Person über diese Rechtsfolge nachweislich belehrt wurde (§ 19 Abs. 2).

(4) Auf Antrag kann anstelle einer Rückzahlung des bereits hereingebrachten Unterhalts bzw. der Überschüsse eine Aufrechnung mit zukünftig gebührenden Ergänzungsbeträgen erfolgen.

(5) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Frist für die Rückzahlung verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Die Rückzahlung kann auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die zahlungspflichtige Person verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 19. (1) Die zuständige Behörde (§ 13) hat die antragstellende Person aus Anlass der Gewährung des Ergänzungsbetrags und jeder Änderung ihres Anspruchs nachweislich über die Rechtsfolgen eines zu Unrecht bezogenen Ergänzungsbetrags zu belehren.

(2) Die zuständige Behörde (§ 13) hat die antragstellende Person aus Anlass der Gewährung des Ergänzungsbetrags und jeder Änderung ihres Anspruches nachweislich darüber zu belehren, dass zu einem späteren Zeitpunkt hereingebrachte Unterhaltsbeiträge bzw. Überschüsse auf bereits bezogene Ergänzungsbeträge angerechnet werden können (§ 18).

§ 20. §§ 27 und 28 sind sinngemäß auf Ergänzungsbeträge anwendbar.

(2) Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Abschnittes an sie ergehenden Ersuchen der zuständigen Behörden (§ 13) im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. §§ 34a und 34b UVG gelten für die Zwecke der Vollziehung dieses Abschnittes sinngemäß im Verhältnis zu den zuständigen Behörden (§ 13).

§ 21. (1) Zu Unrecht bezogene Ergänzungsbeträge sind zurückzuzahlen.

(2) Wer den Ergänzungsbetrag vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Rechtsvorschriften strenger zu ahnden ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Rechtsfolgen nach Abs. 1 und 2 treten nur ein, wenn die antragstellende Person nachweislich darüber belehrt wurde (§ 19 Abs. 1).

(4) Die Verjährungsfrist (§ 31 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) beträgt zwei Jahre.“

2. In der Überschrift vor § 30a wird die Wendung „Ia“ durch die Wendung „Ib“, in der Überschrift vor § 30j wird die Wendung „Ib“ durch die Wendung „Ic“ und in der Überschrift vor § 31 wird die Wendung „Ic“ durch die Wendung „Id“ ersetzt.

3. Dem § 55 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Die §§ 15 bis 21 samt Überschriften und die Überschriften vor § 30a, § 30j und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“