46/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Friedrich Ofenauer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (3. Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

7              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

9              Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

10            Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

11            Änderung des Väter-Karenzgesetzes

12            Änderung des Pensionsgesetzes 1965

13            Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

14            Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Finanz-Organisationsreformgesetz – FORG, BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 15b Abs. 4 wird im ersten und zweiten Satz das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „dritten“ ersetzt.

2. § 15c Abs. 2 lautet:

„(2) § 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 17 Abs. 4 wird in Z 1 lit. b das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G“ und im Schlussteil das Zitat „Unvereinbarkeitsgesetzes 1983“ jeweils durch das Zitat „Unv-Transparenz-G“ ersetzt.

4. In § 17 Abs. 6 wird das Zitat „Art. 95 Abs. 4 B-VG“ durch das Zitat „Art. 95 Abs. 5 B-VG“ ersetzt.

5. In § 45 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. Nach § 45 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 69 oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

7. § 69 samt Überschrift lautet:

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 51 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.“

8. In § 164 lautet der zweite Satz:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

9. § 171b letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

10. § 178b letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

11. § 191a letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

12. Dem § 200e wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.“

13. Dem § 227 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 3 ist neben den Bestimmungen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 gegebenenfalls auch auf die Bestimmungen der Verwendungsgruppe SQM sowie auf die Sonderbestimmungen der Beamtinnen und Beamten der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.“

14. Nach § 227a wird folgender 8a. Abschnitt eingefügt:

„8a. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 227b. (1) Dieser Abschnitt ist auf Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation anzuwenden.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das AusG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(4) Dienststelle einer Beamtin oder eines Beamten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(5) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(6) Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(7) § 50a und § 78a sind auf die Dienstzeit der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden. Die §§ 10 bis 12 sind auf das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(8) Soweit die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation mit einer Landeslehrperson erfolgen soll, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden ist und von diesem Zeitpunkt an ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis steht, ist diese Landeslehrperson mit ihrer Zustimmung auf eine Planstelle in der Schulevaluation zu ernennen.

(9) Die Beamtin oder der Beamte in der Schulevaluation führt den Amtstitel „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(10) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach Anlage 1 Z 28 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in den Verwendungsgruppen SQM, SI 1 und SI 2 anzurechnen sind.“

15. § 236d Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 15b Abs. 4 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.“

16. In § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

17. In § 284 Abs. 100 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

18. Dem § 284 wird folgender Abs. 104 angefügt:

„(104) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 236d Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7 mit 30. Oktober 2019,

           3. § 17 Abs. 4 und 6, § 45 Abs. 1 und 1a, § 69 samt Überschrift, § 200e Abs. 8, § 227 Abs. 4, der 8a. Abschnitt, § 284 Abs. 100 und Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           4. § 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

19. In Anlage 1 entfallen die Z 1.3.7 lit. h sowie Z 1.4.7.

20. In Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a wird nach der Bezeichnung „UniStG“ die Wortfolge „oder eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 12c Abs. 6 wird das Zitat „PG 1965“ durch das Zitat „des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965,“ ersetzt.

2. In § 13e Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

3. § 13e Abs. 2 lautet:

„(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht

           1. für jene Teile des Erholungsurlaubes, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder

           2. wenn das Dienstverhältnis nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 aufgelöst wurde.“

4. § 13e Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,

           1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

           2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.“

5. § 13e Abs. 8 lautet:

„(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.“

6. In § 61 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“.

7. In § 65 Abs. 4 wird dem Wort „sowie“ die Wortfolge „oder als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation“ vorangestellt.

8. Nach § 68 wird folgender Abschnitt VIa eingefügt:

„Abschnitt VIa

Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation

§ 69. Für Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation sind die §§ 65 und 67 anzuwenden.“

9. Nach § 116e wird folgender § 116f eingefügt:

§ 116f. Die in dienst- und besoldungsrechtlichen Bundesgesetzen für Neue Mittelschulen vorgesehenen Bestimmungen gelten für Lehrpersonen an Mittelschulen.“

10. § 169e Abs. 1 lautet:

„(1) Auf die am 11. Februar 2015 im Dienststand befindlichen Beamtinnen und Beamten sind die Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung (§ 20c) in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 35/2012, weiterhin anzuwenden. Bei den Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, tritt dabei der Vergleichsstichtag an die Stelle des Vorrückungsstichtags.“

11. In § 169f Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre.“

12. In § 169f wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.“

13. Dem § 169f Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.“

14. Nach § 174 wird folgender § 174a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkungsbefugnisse

§ 174a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Behörden vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.“

15. In § 175 Abs. 96 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

16. Dem § 175 wird folgender Abs. 99 angefügt:

„(99) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 169f Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 169e Abs. 1 und § 169f Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           3. § 116f mit 1. September 2019,

           4. § 174a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

           5. § 12c Abs. 6, § 13e Abs. 1, 2, 4 und 8, § 61 Abs. 6, § 65 Abs. 4, Abschnitt VIa und § 175 Abs. 96 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           6. § 169f Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Dienstbehörde zu entscheiden, wobei die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG mit dem Inkrafttreten unterbrochen wird.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 58c betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„Abschnitt IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

§ 58d.

§ 58e.

Entgelt“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die mit Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügten, den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge und werden die nach dem den § 94d betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

„6. Unterabschnitt
Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94e.“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 97 betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

           „§ 97a.    Mitwirkungsbefugnisse“.

4. In § 5b Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

5. Nach § 5b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 27h oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“

6. § 27h samt Überschrift lautet:

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 27h. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 5b Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.“

7. In § 36a Abs. 3 wird das Zitat „§ 28b“ durch das Zitat „§ 28b Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8“ ersetzt.

8. In § 36b erhält der bisherige Abs. 7 die Absatzbezeichnung „(11)“ und werden folgende Abs. 7 bis 10 eingefügt:

„(7) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungspraktikums eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer des Verwaltungspraktikums im Verhältnis zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten entsprechenden Freistellungsanspruch. Bereits verbrauchte Freistellungen sind auf das aliquote Freistellungsausmaß anzurechnen.

(8) Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand des Ausbildungsbeitrages und allfälliger Vergütungen, die für den Zeitraum des Freistellungsanspruchs für zwölf Monate gebühren würden, ermittelt, wobei von der am Ende des Verwaltungspraktikums erreichten Höhe des monatlichen Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 auszugehen ist. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:

           1. der monatliche Ausbildungsbeitrag,

           2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),

           3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

           4. die Vergütungen, die auch während einer Freistellung gebührt hätten.

Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Freistellungsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchter Freistellungen gemäß Abs. 7 zum Freistellungsanspruch für zwölf Monate entspricht.

(9) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. § 28b Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.

(10) Die Ersatzleistung nach den Abs. 7 und 8 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Verwaltungspraktikum durch Tod der Verwaltungspraktikantin oder des Verwaltungspraktikanten endet.“

9. In § 38 Abs. 5 wird die Wortfolge „Didaktik oder Praxis“ durch die Wortfolge „Didaktik, Praxisunterricht und Praxiskindergarten/Praxishort“ ersetzt.

10. In § 39a Abs. 4 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

11. In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ ersetzt.

12. In § 43a Abs. 5 wird das Zitat „§ 46a Abs. 4“ durch das Zitat „§ 46a Abs. 10“ ersetzt.

13. In § 46 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

14. Dem § 48h wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann die Aufgaben der Hochschullehrpersonen, die unter Berücksichtigung der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitwirken und gemäß § 48g Abs. 2 Z 6 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig sind sowie zur Qualitätsentwicklung von Schulen beitragen, durch Verordnung festlegen. Weiters kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister für die an der Schulentwicklung mitwirkenden Hochschullehrpersonen spezifische Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.“

15. Dem § 48t wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei der Besetzung von Planstellen im Sinne des § 2a ist auch auf die Bestimmungen der Entlohnungsgruppe sqm sowie auf die Sonderbestimmungen der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation Bedacht zu nehmen.“

16. In § 48v Abs. 4 wird dem Wort „sowie“ die Wortfolge „oder als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in der Schulevaluation“ vorangestellt.

17. Nach § 58c wird folgender Abschnitt IVa eingefügt:

„Abschnitt IVa

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation

§ 58d. (1) Dieser Abschnitt ist auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation anzuwenden.

(2) Der Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation hat unter Abstellen auf die für die Funktion erforderlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten eine öffentliche Ausschreibung durch die zuständige Bundesministerin oder durch den zuständigen Bundesminister voranzugehen. Auf das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren ist das Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Begutachtungskommission im Einzelfall einzurichten ist.

(3) Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt vorerst durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung. In diesem Zeitraum ist eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren.

(4) Dienststelle einer oder eines Vertragsbediensteten in der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann aus den Gründen einer einfacheren und kostensparenden Vollziehung für die Aufgaben der Schulevaluation eine Außenstelle außerhalb von Wien einrichten.

(5) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig. Werden die gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG mittels Verordnung festzulegenden Mindestqualitätsstandards unterschritten, ist von der Schulevaluation umgehend die zuständige Schulaufsicht in Kenntnis zu setzen, welche einen mittels Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Folgeprozess zur Qualitätsverbesserung einzuleiten hat.

(6) Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben in der Schulevaluation den Umfang und die Inhalte der Weiterbildung durch Verordnung festlegen.

(7) Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedienstete in der Schulevaluation nicht anzuwenden. § 20 Abs. 1 Z 1 iVm § 50a BDG 1979 und § 29g sind auf die Dienstzeit der Vertragsbediensteten in der Schulevaluation nicht anzuwenden.

(8) Die oder der Vertragsbedienstete in der Schulevaluation führt die Verwendungsbezeichnung „Schulevaluatorin“ oder „Schulevaluator“.

(9) Die Voraussetzungen für die Verwendung in der Schulevaluation richten sich nach § 48r Abs. 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der mindestens fünfjährigen erfolgreichen Lehr- und/oder Schulleitungspraxis eine mindestens zehnjährige entsprechende Praxis tritt und auch Zeiten in der Entlohnungsgruppe sqm anzurechnen sind.“

Entgelt

§ 58e. Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.“

18. § 94a Abs. 2 lautet:

„(2) § 169e Abs. 1 GehG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. des Verweises auf § 20c GehG ein Verweis auf § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 20c GehG und

           2. des Verweises auf § 169f GehG ein Verweis auf § 94b

treten.“

19. In § 94b Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Zuständig ist jene Personalstelle, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Personalstelle nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aufgelassen, so ist jene Personalstelle zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten bei Verbleib im Dienstverhältnis übergegangen wäre.“

20. In § 94b in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 2 GehG rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c Abs. 3 GehG bleibt davon unberührt.“

21. Dem § 94b Abs. 7 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Frist kann mit Zustimmung der oder des Vertragsbediensteten verkürzt werden.“

22. Der mit Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügte 6. Unterabschnitt entfällt.

23. Nach § 94d wird folgender 6. Unterabschnitt eingefügt:

„6. Unterabschnitt

Übergangsbestimmung infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 94e. Abweichend von § 34 Abs. 4 Z 2 tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein.“

24. Nach § 97 wird folgender § 97a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkungsbefugnisse

§ 97a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.“

25. In § 100 Abs. 84 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

26. § 100 Abs. 87 lautet:

„(87) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten die den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der 6. Unterabschnitt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt, in Kraft.“

27. Dem § 100 wird folgender Abs. 90 angefügt:

„(90) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 94b Abs. 7 mit 1. Jänner 2004,

           2. § 94a Abs. 2 und § 94b Abs. 6a mit 12. Februar 2015,

           3. § 46 Abs. 3 mit 8. Juli 2019,

           4. § 38 Abs. 5 und § 39a Abs. 4 mit 1. September 2019,

           5. § 100 Abs. 84 mit 31. Dezember 2019,

           6. der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 97a samt Überschrift mit 1. Jänner 2020,

           7. die den Abschnitt IVa betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, § 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 7 bis 11, § 40 Abs. 4, § 43a Abs. 5, § 48h Abs. 9, § 48t Abs. 3, § 48v Abs. 4 und Abschnitt IVa mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           8. § 94b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; über bereits eingebrachte Anträge hat die nach dem Inkrafttreten zuständige Personalstelle zu entscheiden;

           9. der Entfall der den 6. Unterabschnitt betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 6. Unterabschnittes in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 73 samt Überschrift lautet:

„Verfall des Erholungsurlaubes

§ 73. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wird. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 62 Abs. 1 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.

(2) Wurde eine Karenz nach dem MSchG oder VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

(3) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die Leiterin oder der Leiter jener Dienststelle, an der die Richterin oder der Richter verwendet wird, unterlassen hat, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Richterin oder den Richter hinzuwirken.“

2. In § 87a Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zwölf Monate“ die Wortfolge „und muss spätestens drei Monate“ eingefügt.

3. In § 88a Abs. 4 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils das Wort „zweiten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.

4. In § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

5. Dem § 212 wird folgender Abs. 73 angefügt:

„(73) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 166h Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. § 73 samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           3. § 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des Monats“ durch die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats“ und im zweiten Satz die Wortfolge „des Monats“ durch die Wortfolge „des dritten Monats“ ersetzt.

2. In § 52 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Landeslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.“

3. In § 106 Abs. 2 erhält die bisherige Z 9 die Bezeichnung „10.“ und wird nach Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

         „9. einer Landeslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 52 Abs. 3a gewährt wird, für das Schuljahr das Gehalt gebührt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht, und § 12g Abs. 1 bis 3 GehG sinngemäß anzuwenden sind,“

4. In § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

5. In § 123 Abs. 86 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 89 angefügt:

„(89) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 115f Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. § 52 Abs. 3a sowie § 106 Abs. 2 Z 9 und 10 mit 1. September 2020,

           3. § 123 Abs. 86 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           4. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 13c Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des Monats“ durch die Wortfolge „frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats“ und im zweiten Satz die Wortfolge „des Monats“ durch die Wortfolge „des dritten Monats“ ersetzt.

2. In § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a wird die Wortfolge „in Höhe von“ jeweils durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

3. In § 127 Abs. 68 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 70 angefügt:

„(70) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 124g Abs. 2 Z 2 und 2a mit 1. Februar 2016,

           2. § 127 Abs. 68 mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

           3. § 13c Abs. 2 mit dem vierten auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 51/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

2. In § 8 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen kann auf Antrag eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr gewährt werden.“

3. In § 14 Abs. 4 wird das Zitat „§ 19 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 19 Abs. 10“ ersetzt.

4. In § 18 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß § 8 Abs. 6a gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. § 20b Abs. 1 bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 18 Abs. 3 entfällt der erste Satz.

6. In § 32 Abs. 25 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

7. Dem § 32 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 3 mit 8. Juli 2019,

           2. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

           3. § 32 Abs. 25 mit 31. Dezember 2019,

           4. § 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a mit 1. September 2020,

           5. § 14 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „oder die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind“ eingefügt.

2. § 19 Abs. 3 entfällt.

3. In § 31 Abs. 19 entfallen die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft“ sowie der zweite Satz.

4. Dem § 31 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 4 mit 1. September 2019,

           2. § 31 Abs. 19 mit 31. Dezember 2019,

           3. der Entfall des § 19 Abs. 3 mit 8. Juli 2019.“

Artikel 9

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1c wird das Zitat „§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979“ durch das Zitat „§ 207p Abs. 3 BDG 1979“ ersetzt.

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) § 9 Abs. 1c in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 68/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 6 wird der Ausdruck „und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes“ durch den Ausdruck „auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation“ ersetzt.

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 23 Abs. 6 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Väter-Karenzgesetzes

Das Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abschnitt 1a ist nicht anzuwenden.“

2. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge „und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ durch die Wortfolge „auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes, auf Bedienstete des Schulqualitätsmanagements und auf Bedienstete in der Schulevaluation“ ersetzt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 10 Abs. 1a und 8 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bei Verlangen nach Freistellungen nach Abschnitt 1a, die vor diesem Zeitpunkt gestellt wurden, ist Abschnitt 1a weiter anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, legitimierten Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten.“

2. In § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „eines ehelichen Kindes“ durch den Ausdruck „des Kindes“ ersetzt.

4. In § 25a Abs. 2 entfällt das Wort „eigene“.

5. Dem § 109 wird folgender Abs. 86 angefügt:

„(86) In der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b mit 1. Februar 2016,

           2. § 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 13

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 18n Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „in Höhe von“ durch die Wortfolge „in Höhe von mindestens“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) § 18n Abs. 2 Z 2 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit 1. Februar 2016 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder und die legitimierten Kinder der Beamtin oder des Beamten.“

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 1 Abs. 5 in der Fassung der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. XXX/2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.

 

 


 

Begründung

Zu Artikel 1 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979):

Zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15 (§ 15b Abs. 4, § 15c Abs. 2, § 164, § 171b, § 178b, § 191a und § 236d Abs. 1):

§ 45 BDG 1979 normiert, dass die oder der Vorgesetzte darauf hinzuwirken hat, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch tatsächlich konsumieren. Siehe auch Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 und 6.

In diesem Zusammenhang soll den Beamtinnen und Beamten dadurch, dass die Ruhestandsversetzung nunmehr frühestens drei Monate nach Abgabe der Ruhestandsversetzungserklärung bzw. eines Ruhestandsversetzungsantrages wirksam wird, ausreichend Zeit gegeben werden, ihren restlichen Erholungsurlaub zu verbrauchen.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 17 Abs. 4 Z 1 lit. b und Abs. 6):

Zitatanpassung und redaktionelle Berichtigungen.

Zu Art. 1 Z 5 und 6 (§ 45 Abs. 1 und 1a):

Am 6. November 2018 führte der Europäische Gerichtshof in den Urteilen zu den Rs. C-619/16 und
C-684/16 aus, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die ihr oder ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und den entsprechenden Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub nicht allein schon deshalb verlieren darf, weil sie oder er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verlust des Anspruchs automatisch und ohne vorherige Prüfung erfolgt, ob sie oder er vom Arbeitgeber z.B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, diesen Anspruch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wahrzunehmen.

Der Europäische Gerichtshof hielt außerdem fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, ihren oder seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er sie oder ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun. Damit sichergestellt ist, dass der Urlaub der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer noch die Erholung und Entspannung bieten kann, zu denen er beitragen soll, hat der Arbeitgeber rechtzeitig und unmissverständlich mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn sie oder er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraumes oder eines zulässigen Übertragungszeitraumes verfallen wird (Rz 45 des Urteils C-619/16). Die Beweislast trägt insoweit der Arbeitgeber (Rz 46 des Urteils C-619/16).

Zwar normierte § 45 Abs. 1 BDG 1979 in der bisherigen Fassung (sowie Verweise auf diesen in Bestimmungen besonderer Dienstrechte, z.B. § 206 RStDG) bereits jetzt schon im Rahmen einer Fürsorgepflicht die ausdrückliche Dienstpflicht der oder des Vorgesetzten, darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

In Anbetracht der aktuellen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs erscheinen jedoch Klarstellungen erforderlich, die vor allem die Bestimmungen zum Urlaubsverbrauch und -verfall verfahrensrechtlich, insbesondere hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Hinweises auf den Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub oder im Falle des absehbaren Ausscheidens der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis auf den Verfall des Anspruchs auf die Urlaubsersatzleistung sowie dessen Nachweisbarkeit näher determinieren.

Da den Dienstgeber eine Beweislast trifft, ist er durch die aktuelle Judikatur des Europäischen Gerichtshofs aufgefordert, Verfahren vorzusehen, die ein nachweisliches Hinwirken auf den Urlaubsverbrauch dokumentieren, sei es z.B. durch Aktenvermerke, entsprechende Formulare zur Vorlage an die oder den Bediensteten oder andere geeignete Arten einer nachweisbaren Dokumentation. Dies umfasst die Aufforderung, den Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen und auch die tatsächliche, faktische Möglichkeit der Inanspruchnahme. In diesem Zusammenhang ist die oder der Bedienstete über die ansonsten drohende Konsequenz des Verfalls des Anspruchs auf Erholungsurlaub bzw. auf Urlaubsersatzleistung aufzuklären.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 69 samt Überschrift):

Entsprechend der Judikatur des EuGH in den Rs. C-619/16 und C-684/16 tritt ein Verfall des Anspruchs auf Erholungsurlaub gem. § 69 Abs. 3 nunmehr nur für jenen Teil des Erholungsurlaubes ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde.

Die Rechtzeitigkeit der Aufforderung im Sinne des § 45 Abs. 1a wird in der Praxis vom jeweiligen Einzelfall und dem bestehenden Urlaubskontingent abhängen. Jedenfalls muss der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig erfolgen, dass unter Berücksichtigung der Einteilungen in den Dienstplänen und unter Bedachtnahme auf allfällige Abwesenheiten der Verbrauch der Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch noch im jeweils aktuellen Kalenderjahr möglich ist, ohne dass die Urlaubskontingente gemäß § 69 Abs. 1 mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres gekappt werden würden.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 200e Abs. 8):

Gemäß § 8 des Hochschulgesetzes haben die Pädagogischen Hochschulen im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen.

Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung haben Hochschullehrpersonen unter anderem Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Es soll eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung der spezifischen Qualifikationsanforderungen der Schulentwicklungsbegleiter/innen sowie für die Konkretisierung dieser Aufgaben geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 13 (§ 227 Abs. 4):

Bei einer Besetzung einer Planstelle gemäß § 3 BDG 1979 sind auch die Bestimmungen für Verwendungsgruppen SQM sowie die Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte der Schulevaluation zu beachten.

Zu Art. 1 Z 14 (8a. Abschnitt):

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes (BD-EG) sind im Bedarfsfall von der im BMBWF angesiedelten Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen. Die Schulevaluation soll künftig funktionell und organisatorisch vom Schulqualitätsmanagement getrennt durchgeführt werden und in der Zentralstelle angesiedelt sein.

Durch den gegenständlichen Abschnitt werden die für die Schulevaluation notwendigen dienstrechtlichen Bestimmungen geschaffen (Abs. 1).

Grundsätzlicher Inhalt der Aufgaben der Bediensteten der Schulevaluation ist die Beurteilung der pädagogischen und organisatorischen Qualität von Schulstandorten auf Grundlage des Qualitätsrahmens für Schulen gemäß § 5 BD-EG.

Die Beurteilung der Qualität am Schulstandort erfolgt mit Hilfe standardisierter Verfahren und umfasst die Durchführung von im Team abgehaltenen Evaluationsbesuchen, den Einsatz sozialwissenschaftlich fundierter Instrumente (wie z.B. Unterrichtsbeobachtungen, Befragungen) sowie die Analyse von schulspezifischen statistischen Daten (Input-, Prozess und Outcome-Daten) und von durch die Schulen bereitzustellenden qualitativen Informationen und Dokumenten wie Schulentwicklungsplänen, Ergebnissen der Selbstevaluation, usw.

Bedienstete der Schulevaluation sind im Hinblick auf die Vergabe der Qualitätsbeurteilung im Rahmen der Berichterstellung selbstständig und unabhängig.

Die Bediensteten der Schulevaluation erstellen Evaluationsberichte. Diese Evaluationsberichte ergehen an die Schule sowie an die zuständige Schulaufsicht, welche bei Unterschreitung der per Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG festzulegenden Mindeststandards einen strukturierten Folgeprozess zur Qualitätsentwicklung einzuleiten hat. Die Festlegung der Verfahrensschritte des Folgeprozesses erfolgt per Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 BD-EG (Abs. 5).

Neben der Schulaufsicht werden Hochschullehrpersonen nach Maßgabe ihrer Qualifikation gemäß § 200d Abs. 2 Z 6 BDG 1979 im Rahmen der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen tätig und tragen zur Qualitätsentwicklung von Schulen bei. Zur Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen, die zur Qualitätsentwicklung gesetzt wurden, können von den Bediensteten der externen Schulevaluation Folgeevaluationen durchgeführt werden.

Darüber hinaus haben Bedienstete der Schulevaluation an der Qualitätssicherung und kontinuierlichen Weiterentwicklung von Verfahren der Schulevaluation mitzuwirken und die aggregierten Erkenntnisse der Schulevaluationen für das Bildungsmonitoring zusammen zu fassen.

Im Bedarfsfall sind schulstandort- und/oder regionenübergreifende thematische Evaluationen durchzuführen.

Weiters sind Bedienstete der Schulevaluation verpflichtet, Veranstaltungen zur Weiterbildung zu absolvieren. Die Weiterbildung ist im Rahmen der Dienstzeit zu absolvieren (Abs. 6).

Da es sich bei den Planstellen in der Schulevaluation um Verwendungen handelt, die ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, ist das Ausschreibungsgesetz 1989 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kommission im Einzelfall eingerichtet wird (Abs. 2).

Die Besetzung einer Planstelle in der Schulevaluation erfolgt durch eine sechsmonatige Dienstzuteilung, in der eine theoretische und praktische Ausbildung zu absolvieren ist.

Die Dienststelle der Bediensteten der Schulevaluation ist die Zentralstelle. Im Sinne der Verfahrens- und Verwaltungsökonomie wird die Möglichkeit geschaffen, eine Außenstelle außerhalb von Wien zu errichten (Abs. 4). Dadurch können nach geographischen Gesichtspunkten zwei bundesländer- bzw. bildungsregionenübergreifende Organisationsbereiche („Ost“ und „West“) geschaffen werden, welche insbesondere eine Verringerung von Reisekosten und Reisezeiten im Rahmen von Evaluationsbesuchen an Schulen bewirken und auf einen effizienteren Einsatz der verfügbaren Ressourcen abzielen sollen.

Für Bedienstete in der Schulevaluation werden die Ausnahmebestimmungen für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements übernommen (Abs. 7 und 8; vgl. § 227 Abs. 2 und 3).

Die Ernennungserfordernisse orientieren sich an den Ernennungserfordernissen für die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements. Für die Erfüllung des Erfordernisses der mindestens 10-jährigen Praxis sind die Zeiten in verschiedenen Funktionen im Schuldienst sowie als Bedienstete des Schulqualitätsmanagements kumulativ zu berücksichtigen (Abs. 10).

Zu Art. 1 Z 16 (§ 236d Abs. 2 Z 2 und 2a):

Anpassung dieser Regelungen an die mit 1. Februar 2016 erfolgte Erhöhung des Prozentsatzes des Überweisungsbetrags in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Zu Art. 1 Z 17 (§ 284 Abs. 100):

Die mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 eingeführte dienstrechtliche Regelung der Wiedereingliederungsteilzeit für Beamtinnen und Beamte wurde zunächst befristet bis 31. Dezember 2020 in Kraft gesetzt. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die positiven Erfahrungen soll die Befristung entfallen und das Instrument weiterhin zur Verfügung stehen.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 284 Abs. 104):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 1 Z 19 (Entfall der Anlagen 1 Z 1.3.7 lit. h und Z 1.4.7):

Es erfolgt eine redaktionelle Berichtigung. Im Hinblick auf die bereits erfolgte Berücksichtigung in der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, entfallen die genannten Richtverwendungen betreffend Funktionen in der Finanzverwaltung.

Zu Art. 1 Z 20 (Anlage 1 Z 22b Abs. 1 lit. a):

Auf Grund der Einführung der gemeinsamen Lehramtsstudien der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten, soll eine Einstufung in PH 2 nach dem Abschluss eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 sichergestellt sein.

Zu Artikel 2 (Gehaltsgesetz 1956):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 12c Abs. 6):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Art. 2 Z 2 bis 5 (§ 13e Abs. 1, 2, 4 und 8):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 bis 7.

In den Rs. C-619/16 und C-684/16 wurde auch klargestellt, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht nur deswegen einen Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht konsumierten Urlaub verliert, weil sie oder er keinen Urlaubsantrag gestellt hat. In Anlehnung an das zivile Arbeitsrecht und das Vertragsbedienstetenrecht entfällt die Urlaubsersatzleistung jedenfalls bei Entlassungstatbeständen. Analog zur Urlaubsverfallregelung des § 69 Abs. 1 BDG 1979 tritt ein Verfall außerdem für jenen Teil des Erholungsurlaubs ein, der trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten nicht verbraucht wurde, sofern keine Dienstverhinderung wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen vorlag.

Die Bestimmung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß abzuziehen sind, ist im Lichte der Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rs. C-341/15 und C-337/10 dahingehend einzuschränken, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn sich aufgrund des Beschwerdeverfahrens herausstellt, dass im Beurlaubungszeitraum eine Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten vorlag. Das bedeutet für Fälle, in denen gerichtlich implizit Zeiten der Dienstunfähigkeit festgestellt wurden (insbesondere bei Abweisung der Beschwerde gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit), sich diese Zeiten nicht nachteilig auf die Urlaubsersatzleistung auswirken dürfen.

Es wird klargestellt, dass der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten über den Nachlass an die Erbinnen und Erben geht. Diese Anpassung erfolgt anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in den verbundenen Rs. C-569/16 und C-570/16 und nach dem Vorbild bereits bestehender Bestimmungen einerseits für Vertragsbedienstete (vgl. § 28b Abs. 7 VBG) und andererseits für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (vgl. § 10 Abs. 5 Urlaubsgesetz).

Zu Art. 2 Z 6 (§ 61 Abs. 6):

Es erfolgt eine Anpassung an die Einführung der Herbstferien im Schulrecht.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 65 Abs. 4):

Die Bestimmungen für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 für Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements werden dahingehend ergänzt, dass auch Zeiten als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation (bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren) anzurechnen sind.

Zu Art. 2 Z 8 (Abschnitt VIa (§ 69)):

Beamtinnen und Beamten in der Schulevaluation gebühren das Fixgehalt sowie die Vergütung der Verwendungsgruppe SQM.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 116f):

Es erfolgt eine Anpassung an die Umbenennung der Neuen Mittelschule in Mittelschule.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 169e Abs. 1):

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass zusätzliche Vordienstzeiten, die auf den Vergleichsstichtag angerechnet werden, auch für die Ermittlung des Jubiläumsstichtags zu berücksichtigen sind (soweit nach § 20c Abs. 2 GehG in der bis zum Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 geltenden Fassung als Dienstzeit anrechenbar).

Zu Art. 2 Z 11 (§ 169f Abs. 2):

Aus administrativen Erwägungen wird die Zuständigkeit für Anträge auf Neueinstufung von der obersten Dienstbehörde auf die letzte Dienstbehörde des Dienststands übertragen. Über bereits bei der obersten Dienstbehörde eingebrachte Anträge ist von der künftig zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden. Im dienstrechtlichen Verfahren beginnt dabei die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit Inkrafttreten der Bestimmungen neu zu laufen.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 169f Abs. 6a):

Die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 GehG werden durch Gegenüberstellung des valorisierten Gehalts im Monat vor der Überleitung (der valorisierte Überleitungsbetrag bzw. die „Wahrungsgrundlage“) und dem Gehalt im jeweiligen Monat nach der Überleitung ermittelt. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich, dass eine Änderung des Gehalts für einzelne Monate nach der Überleitung auch zu einer Änderung der Wahrungszulagen führt. Das gilt auch für den Fall, dass sich das Gehalt für einzelne Monate durch die Neueinstufung nach § 169f GehG bzw. § 94b VBG (durch rückwirkend geänderte Vorrückungstermine) ändert.

Mit § 169f Abs. 6a GehG und § 94b Abs. 6a VBG wird nun zusätzlich klargestellt, dass nicht nur eine Änderung des Gehalts in den Monaten nach der Überleitung bei der Aufrollung der Wahrungszulagen zu berücksichtigen ist, sondern auch eine Änderung des Gehalts im Überleitungsmonat.

Die bereits erfolgte Überleitung in eine bestimmte (neue) Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe sowie die Erstfestsetzung des zugehörigen Besoldungsdienstalters zum Ablauf des Überleitungsmonats werden von einer solchen nachträglichen Erhöhung des Überleitungsbetrags aber nicht berührt. Das Besoldungsdienstalter und die Einstufung im Monat nach der Überleitung werden stattdessen unmittelbar durch die Neufestsetzung mit § 169f GehG bzw. § 94b VBG entsprechend angepasst und eine allfällige Diskriminierung wegen des Alters bei der Vordienstzeitenanrechnung auf diese Weise bereinigt.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 169f Abs. 7):

Klarstellung, dass die Dienstbehörde den Ablauf der sechsmonatigen Frist nicht in allen Fällen abwarten muss, sondern die Frist mit Zustimmung der oder des Bediensteten auch verkürzen kann (aber dies nicht muss).

Zu Art. 2 Z 14 (§ 174a samt Überschrift):

Klarstellung, dass die Ausnahme bestimmter oberster Organe von den Mitwirkungsbefugnissen der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach § 279 BDG 1979 auch für die im Gehaltsrecht und im Vertragsbedienstetenrecht vorgesehenen Mitwirkungsbefugnisse gilt.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 175 Abs. 96):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17.

Zu Art. 2 Z 16 (§ 175 Abs. 99):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Vertragsbedienstetengesetz 1948):

Zu Art. 3 Z 1 (Abschnitt IVa betreffende Einträge des Inhaltsverzeichnisses):

Die Einfügung des neuen Abschnittes IVa macht eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erforderlich.

Zu Art. 3 Z 2, 22, 23 und 26 (Den § 94e betreffender Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, der Entfall des mit dem Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, eingefügten 6. Unterabschnitts, neuer 6. Unterabschnitt (§ 94e) und § 100 Abs. 87):

Beseitigung eines redaktionellen Versehens durch die Doppelvergabe des § 94b zuerst durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, und danach durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019.

Zu Art. 3 Z 3 und 24 (Der den § 97a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 97a samt Überschritft):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 2 Z 14.

Zu Art. 3 Z 4 bis 8 (§ 5b Abs. 1 und 1a, § 27h samt Überschrift, § 36a Abs. 3 und § 36b Abs. 7 bis 11):

Siehe auch die Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 bis 7 und zu Art. 2 Z 2 bis 5.

Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (siehe zuletzt Rs. C-619/16) wird auch für das Verwaltungspraktikum ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung für die bei Beendigung nicht in Anspruch genommene Freistellung geschaffen. Vorrangig hat die oder der Vorgesetzte aber weiterhin auf einen Verbrauch des Freistellungsanspruchs im aufrechten Verwaltungspraktikum hinzuwirken (siehe dazu auch die in § 5b Abs. 1a normierte Verpflichtung der oder des Vorgesetzten).

Die Ersatzleistung wird in enger Anlehnung an die Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub gemäß § 28b geregelt. Es wird dabei berücksichtigt, dass der Freistellungsanspruch von 200 Stunden auf Grund der Höchstdauer des Verwaltungspraktikums anders als nach § 27a Abs. 1 nicht pro Kalenderjahr zusteht, sondern auf ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten – unabhängig von dessen zeitlicher Lage – abstellt. In die Bemessungsbasis für die Ersatzleistung fließt der monatliche Ausbildungsbeitrag in jener Höhe ein, die sich nach § 36b Abs. 1 aufgrund der Zuordnung zu einer Entlohnungsgruppe und der Zeiten als Verwaltungspraktikantin oder Verwaltungspraktikant am Ende des Verwaltungspraktikums ergibt. Nebengebühren können nicht eingerechnet werden, da solche für ein Verwaltungspraktikum nicht zustehen. Ein nach § 36b Abs. 4a allfällig zustehender Fahrtkostenzuschuss ist nach Maßgabe des § 36b Abs. 8 Z 4 zu berücksichtigen.

Im Falle einer Übernahme einer Verwaltungspraktikantin oder eines Verwaltungspraktikanten in ein Dienstverhältnis greift die Sonderbestimmung des § 27a Abs. 3 (bzw. § 65 Abs. 3 BDG 1979), eine finanzielle Abgeltung eines noch nicht verbrauchten Freistellungsanspruchs aus dem Verwaltungspraktikum scheidet diesfalls aus.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 38 Abs. 5):

Es erfolgt eine Anpassung der Gegenstandsbezeichnungen.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 39a Abs. 4 Z 2 und 3):

Die Zugangsvoraussetzungen zur Verwendung von Mentorinnen und Mentoren sollen auf Grund eines entsprechenden Bedarfs für einen Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 2029/2030 erweitert werden.

Zu Art. 3 Z 11 und 12 (§ 40 Abs. 4 und § 43a Abs. 5):

Es erfolgt eine Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 13 (§ 46 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 48h Abs. 9):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 12.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 48t Abs. 3):

Siehe sinngemäß Erläuterungen zu Art. 1 Z 13.

Zu Art. 3 Z 16 (§ 48v Abs. 4):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 7.

Zu Art. 3 Z 17 (Abschnitt IVa (§ 58d und § 58e)):

Es wird auf die Erläuterungen zu Art. 1 Z 14 und Art. 2 Z 8 betreffend den 8a. Abschnitt BDG 1979 sowie den Abschnitt VIa des GehG verwiesen.

Zu Art. 3 Z 18 (§ 94a Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 10.

Zu Art. 3 Z 19 (§ 94b Abs. 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 11 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstbehörde die Personalstelle und anstelle des Dienststandes das Dienstverhältnis treten.

Zu Art. 3 Z 20 (§ 94b Abs. 6a):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 12.

Zu Art. 3 Z 21 (§ 94b Abs. 7):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 2 Z 13 mit der Maßgabe, dass anstelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.

Zu Art. 3 Z 25 (§ 100 Abs. 84):

Die mit der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, mit Wirksamkeit vom 1. August 2018 eingeführte dienstrechtliche Regelung der Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete wurde zunächst befristet bis 31. Dezember 2019 in Kraft gesetzt. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die positiven Erfahrungen soll die Befristung entfallen und das Instrument weiterhin zur Verfügung stehen.

Zu Art. 3 Z 27 (§ 100 Abs. 90):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 73 samt Überschrift):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 5 bis 7 sowie zu Art. 2 Z 2 bis 5.

Zu Art. 4 Z 2 und 3 (§ 87a Abs. 2 und § 88a Abs. 4):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15.

Zu Art. 4 Z 4 (§ 166h Abs. 2 Z 2 und Z 2a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 212 Abs. 73):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 13c Abs. 2):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15.

Zu Art. 5 Z 2 und 3 (§ 52 Abs. 3a und § 106 Abs. 2 Z 9 und 10):

Für Lehrpersonen an Berufsschulen wird die Möglichkeit einer Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung für die Dauer von höchstens einem halben Unterrichtsjahr vorgesehen.

Die Besoldung erfolgt für dieses Schuljahr entsprechend der in diesem Schuljahr erbrachten Unterrichtsverpflichtung.

Wird somit eine Lehrperson in einem 180 Tage dauernden Unterrichtsjahr für die Dauer eines Lehrgangs von 45 Unterrichtstagen freigestellt, gebührt dieser Lehrperson 75% des Monatsentgelts für das gesamte Schuljahr (45 sind 25% von 180).

Zu Art. 5 Z 4 (§ 115f Abs. 2 Z 2 und 2a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 123 Abs. 86):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17.

Zu Art. 5 Z 6 (§ 123 Abs. 89):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 13c Abs. 2):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 1, 2, 8 bis 11 und 15.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 124g Abs. 2 Z 2 und 2a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 127 Abs. 68):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 17.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 127 Abs. 70):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966):

Zu Art. 7 Z 1 (§ 6 Abs. 4 Z 2 und 3):

Die Zugangsvoraussetzungen zur Verwendung von Mentorinnen und Mentoren sollen auf Grund eines entsprechenden Bedarfs für einen Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 2029/2030 erweitert werden.

Zu Art. 7 Z 2 und 4 (§ 8 Abs. 6a und § 18 Abs. 1a):

Siehe Erläuterungen zu Art. 5 Z 2 und 3.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 14 Abs. 4):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 18 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 32 Abs. 25):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 25.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 32 Abs. 29):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz):

Zu Art. 8 Z 1 (§ 6 Abs. 4):

Siehe Erläuterung zu Art. 7 Z 1.

Zu Art. 8 Z 2 (§ 19 Abs. 3):

Es wird ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 8 Z 3 (§ 31 Abs. 19):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 3 Z 25.

Zu Art. 8 Z 4 (§ 31 Abs. 22):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 9 (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz):

Zu Art. 9 Z 1 (§ 9 Abs. 1c):

Es erfolgt eine Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 15 Abs. 33):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 10 (Mutterschutzgesetz 1979):

Zu Art. 10 Z 1 (§ 23 Abs. 6):

Anpassung der Bezeichnungen an die durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 geänderte Behördenstruktur im Schulbereich und erfolgten Änderungen im Bereich der Schulaufsicht. Im Rahmen der Neuausrichtung der Schulaufsicht wurde nunmehr auch ein vertragliches Schema für Organe der Schulaufsicht eingeführt. Im MSchG und VKG soll daher der Begriff „Bedienstete des Schulqualitätsmanagements“ eingefügt werden. Ebenso wird der Begriff „Bedienstete in der Schulevaluation“ – diese wurden neu geschaffen – aufgenommen.

Zu Art. 10 Z 2 (§ 40 Abs. 30):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 11 (Väter-Karenzgesetz):

Zu Art. 11 Z 1 (§ 10 Abs. 1a):

Für öffentlich Bedienstete ist bereits seit dem Jahre 2011 ein Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub („Papamonat“ bzw. „Babymonat“) in den Dienstrechtsgesetzen vorgesehen (siehe § 75d BDG 1979, § 29o VBG, § 75f RStDG, § 58e LDG 1984 und § 65e LLDG 1985). Der nunmehr im Abschnitt 1a geregelte Anspruch auf Freistellung anlässlich der Geburt eines Kindes hat denselben Regelungszweck wie der Frühkarenzurlaub, nämlich eine Möglichkeit zu schaffen, dass sich der Vater oder die Frau, die Elternteil ist, bereits während des (fiktiven) Beschäftigungsverbotes der Mutter intensiver um das Kind kümmern kann. Um eine Doppelgleisigkeit sowie Auslegungs- und Vollzugsprobleme zu vermeiden, soll daher in Abschnitt 5 „Sonderbestimmungen für Bedienstete des Öffentlichen Dienstes“ ausdrücklich geregelt werden, dass für öffentlich Bedienstete der Anspruch nach § 1a nicht besteht. Der Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub nach dienstrechtlichen Vorschriften bleibt selbstverständlich weiterhin bestehen.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 10 Abs. 8):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 10 Z 1.

Zu Art. 11 Z 3 (§ 14 Abs. 20):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 12 (Pensionsgesetz 1965):

Zu Art. 12 Z 1, 3 und 4 (§ 1 Abs. 5, § 16 Abs. 3 und § 25a Abs. 2):

Formale Anpassungen an die im Rahmen des Kindschafts- und Namenrechts-Änderungsgesetzes 2013 – KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15/2013, erfolgte Beseitigung des Begriffes „uneheliches Kind“. Die Mutter des Kindes ist gemäß § 143 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, die Frau, die das Kind geboren hat. Wer Vater oder anderer Elternteil des Kindes ist, wird in den §§ 144 ff ABGB geregelt.

Zu Art. 12 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 12 Z 5 (§ 109 Abs. 86):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 13 (Bundestheaterpensionsgesetz):

Zu Art. 13 Z 1 (§ 18n Abs. 2 Z 2):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 16.

Zu Art. 13 Z 2 (§ 22 Abs. 48):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 14 (Bundesbahn-Pensionsgesetz):

Zu Art. 14 Z 1 (§ 1 Abs. 5):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 12 Z 1, 4 und 5.

Zu Art. 14 Z 2 (§ 62 Abs. 38):

Inkrafttretensbestimmung.