50/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 wird in Z 2 am Ende das Wort "oder" durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Z 4 eingefügt:

"4. wenn der Drittstaatsangehörige Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, ist oder vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 BAG war, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."

2. In § 59 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1. Z 4 kann höchstens drei Mal verlängert werden. Nach Endigung des Lehrverhältnisses durch erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung gemäß § 14 Abs. 2 lit e BAG kann ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1. Z 4 nicht mehr verlängert werden."

 

Begründung

 

Abschiebestopp und Aufenthaltsberechtigung für Lehrlinge

Bis Anfang September 2018 war es in Österreich Asylwerber_innen möglich, eine Lehre in Mangelberufen zu beginnen. Aufgrund lang dauernder Asylverfahren stehen nun viele dieser Personen vor der Situation, dass sie wegen negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens abgeschoben werden sollen, obwohl sie inmitten einer Ausbildung stehen. Dieser Zustand ist arbeitsmarktpolitisch unvernünftig, weil er wirtschaftliche Schäden für Unternehmen bedeutet, die in die Ausbildung von jungen Menschen investieren, deren Arbeitskraftpotential sie nicht durch heimische Lehrlinge abdecken können. Außerdem werden jungen, bereits ausgebildeten und gut integrierten Menschen Chancen auf eine bessere Zukunft geraubt. Es handelt sich dabei um ca. 900 Härtefälle, Tendenz aufgrund von Abschiebungen sinkend. 

In der Plenarsitzung am 19. September 2019 forderte der Nationalrat mit zwei mehrheitlich angenommenen Entschließungsanträgen den Bundesminister für Inneres dazu auf, "ehest eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen, die einen Verbleib von gut integrierten Menschen in Lehre bis zum Abschluss der Lehre ermöglicht" (110/E XXVI. GP) und "sicherzustellen, dass die ca. 900 Asylwerber, die derzeit eine Lehrausbildung absolvieren, innerhalb der gesetzlich definierten Lehrzeit nicht durch fremdenrechtliche Maßnahmen daran gehindert werden, ihre Ausbildung abzuschließen" (109/E XXVI. GP). Mit diesem Antrag soll die gesetzliche Grundlage zur Umsetzung der genannten Entschließungen geschaffen werden.

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.