52/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Reinhold Einwallner, Robert Laimer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden (Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1.      Art. 52a Abs. 2 lautet:

„(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für die Auskünfte und Unterlagen, deren Bekanntwerden die Sicherheit von Menschen gefährden würde.“

2.      Art. 151 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) Art. 52a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert mit BGBl. 1 Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

 

1.                  § 32b Abs. 1 lautet:

(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuss, welche die Bezeichnung „Kontrollausschuss Inneres“ und „Kontrollausschuss Landesverteidigung“ tragen. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

2.                  § 32c lautet:

„§ 32 c. (1) jedes Mitglied des ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge eine Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf einer Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dadurch die Sicherheit von Menschen gefährdet werden könnte.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Viertel der Mitglieder des ständigen Unterausschusses die Ladung von Auskunftspersonen verlangen. Für die Befragung von Auskunftspersonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 betreffend die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse inhaltlich sinngemäß.“

3.                  § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 32b Abs. 1 und § 32c in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit X.XX.XXXX in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

 

Unter einem wird verlangt, über diesen Antrag eine Erste Lesung innerhalb von 3 Monaten abzuhalten.


 

Erläuterungen:

 

Sowohl im Bereich des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen wie auch im Bereich der militärischen Nachrichtendienste sind gegenwärtig Entwicklungen im Gange, die die schon lang diskutierte Schärfung der parlamentarischen Kontrolle dieser Einrichtungen notwendig macht.

 

Am 15. Jänner 2019 ist das Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 in Begutachtung gegangen; Begutachtungsende ist mit 26. Februar 2019 festgelegt. Mit dieser Sammelnovelle soll unter anderem auch das Militärbefugnisgesetz geändert werden. Ziel dabei ist unter anderem, die Kompetenzen der militärischen Nachrichtendienste auszubauen. Im Einklang damit gibt es Bemühungen, das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung umzugestalten. Insbesondere wird daran gedacht, eine neue Organisationseinheit für Informationsbeschaffung einzurichten und die neuen Planstellen dafür bereits vor dem 1. Juli 2019 auszuschreiben. In einer Anfragebeantwortung wurde auch bekannt, dass damit eine völlige Neuausschreibung aller Organisationseinheiten des BVT verbunden sein könnte. Das bisherige Bundesamt soll also in Richtung eines „echten“ Geheimdienstes weiterentwickelt werden.

 

Schon in der vorigen Gesetzgebungsperiode wurde Kritik daran laut, dass die Kontrolle der beiden ständigen Unterausschüsse (Inneres und Landesverteidigung) ineffizient sei. Dies deswegen, da sich die betroffenen Minister des Öfteren bei gestellten Auskünften der Abgeordneten auf die Bestimmung beziehen, wonach eine Antwort nicht zu erteilen sei, wenn dadurch nationale Interessen gefährdet werden könnten. Diese Praxis verunmöglicht es aber den beiden Unterausschüssen ihre Aufgaben gesetzeskonform wahrzunehmen. Da die Abgeordneten und alle übrigen Anwesenden in diesen Unterausschüssen der Geheimhaltung unterliegen, welche strafrechtlich bewährt ist, scheint eine solche Einschränkung nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen. Weiterhin aufrecht bleibt die Auskunftsverweigerung bei Sachverhalten, in welchen es zum Schutz der Sicherheit von Menschen notwendig ist.

 

Darüber hinaus soll das Recht auf Akteneinsicht analog dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss zu einem Recht eines Viertels der Mitglieder werden. Auch hier gilt für die Verhältnismäßigkeit des Umganges mit sensiblen Informationen die Geheimhaltungspflicht.

 

Um Aussagen und Sachverhalte zu verifizieren, erscheint es in Einzelfällen notwendig, auch Auskunftspersonen zu befragen. Für die Befragung der Auskunftspersonen sollen die Bestimmungen der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse herangezogen werden, welche den Auskunftspersonen einen hohen Rechtsschutz einräumen. Auch in diesem Fall sind die Auskunftspersonen in einem hohen Ausmaß geschützt, da wie bereits erwähnt für die Verhandlungen dieser Ausschüsse die Geheimhaltungspflicht gilt.

 

Für alle Unterlagen, die diesen Ausschüssen zur Verfügung stehen, gilt das Informationszugangsgesetz. Dieses sieht für solche Unterlagen eine Einstufung ab Stufe 3 vor.

In Zukunft sollen diese beiden Unterausschüsse „Kontrollausschuss Inneres“ und „Kontrollausschuss Landesverteidigung“ genannt werden, um die bisher sprachlich äußerst komplizierte Bezeichnung für die Öffentlichkeit transparenter und verständlicher zu machen.

 

Die Bestimmungen sollen mit 1. Juli 2019 in Kraft treten, da auch mit diesem Datum beabsichtigt ist, die neuen Kompetenzen für das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie die militärischen Nachrichtendienste zu realisieren.

 

Im Geschäftsordnungsausschuss sollen alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen releviert werden. Dies gilt insbesondere für die Einrichtung der Rechtsschutzbeauftragten, bei welchen schon seit Jahren der Vorschlag diskutiert wird, diese zentral beim Parlament einzurichten, um die Unabhängigkeit gegenüber den zu prüfenden Ministerien zu erhöhen. Naturgemäß muss dann die notwendige Ausstattung mit Ressourcen durch den Budgetansatz Bundesgesetzgebung erfolgen. Die Rechtsschutzbeauftragten genehmigen und kontrollieren immer heiklere und sensiblere Eingriffe in Grundrechte. Daher erscheint dieser Ressourcenaufwand höchst gerechtfertigt, vielmehr er rechtfertigt erst die Eingriffe durch die Organe des Innen- und Landesverteidigungsressorts in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger. Dabei sollte auch analysiert werden, ob es nicht sinnvoll ist, in diesem Fall auch den Rechtsschutzbeauftragten des Justizressorts einzubinden, obwohl dieser abweichende und der Staatsgewalt Gerichtsbarkeit zuzuordnende Maßnahmen zu prüfen und zu genehmigen hat.