Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. Art. 52a Abs. 2 lautet:

„(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für die Auskünfte und Unterlagen, deren Bekanntwerden die Sicherheit von Menschen gefährden würde.“

2. Art. 151 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) Art. 52a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

1. § 32b Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuss, welche die Bezeichnung „Kontrollausschuss Inneres“ und „Kontrollausschuss Landesverteidigung“ tragen. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.“

2. § 32c lautet:

§ 32c. (1) jedes Mitglied des ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge eine Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf einer Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dadurch die Sicherheit von Menschen gefährdet werden könnte.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Viertel der Mitglieder des ständigen Unterausschusses die Ladung von Auskunftspersonen verlangen. Für die Befragung von Auskunftspersonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 betreffend die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse inhaltlich sinngemäß.“

3. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 32b Abs. 1 und § 32c in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit X.XX.XXXX in Kraft.“