52/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried, Ing. Reinhold Einwallner, Robert Laimer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

(Verfassungsbestimmung)

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. XXX/20XX, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art. 52a Abs. 2 lautet:

 

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

„(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für die Auskünfte und Unterlagen, deren Bekanntwerden die Sicherheit von Menschen gefährden würde.“

(2) Die ständigen Unterausschüsse sind befugt, von den zuständigen Bundesministern alle einschlägigen Auskünfte und Einsicht in die einschlägigen Unterlagen zu verlangen. Dies gilt nicht für die Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

Hinweis der ParlDion: Zum Stichtag der Einbringung des Antrages enthält Art. 151 Bundes-Verfassungsgesetz Absätze bis inkl. (64).

2. Art. 151 wird folgender Abs. 63 angefügt:

 

 

„(63) Art. 52a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.“

(63) Art. 52a Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. XXX/XXXX, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 32b Abs. 1 lautet:

 

§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

 

„(1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuss, welche die Bezeichnung „Kontrollausschuss Inneres“ und „Kontrollausschuss Landesverteidigung“ tragen. Jedem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.“

§ 32b. (1) Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß.Unterausschuss, welche die Bezeichnung „Kontrollausschuss Inneres“ und „Kontrollausschuss Landesverteidigung“ tragen. Jedem Unterausschuß mußUnterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

 

 

2. § 32c lautet:

 

§ 32c. (1) Jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einer Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusses des Unterausschusses.

 

§ 32c. (1) jedes Mitglied des ständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge eine Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf einer Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses.

§ 32c. (1) Jedesjedes Mitglied des Ständigenständigen Unterausschusses im Sinne des § 32b kann vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Zuge einereine Sitzung des Unterausschusses einschlägige Auskünfte verlangen. Das Verlangen auf Einsicht in Unterlagen bedarf eines Beschlusseseiner Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Unterausschusses.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch nationale Interessen oder die Sicherheit von Personen gefährdet werden könnten.

 

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dadurch die Sicherheit von Menschen gefährdet werden könnte.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung einschlägiger Auskünfte oder zur Gewährung der Einsicht in Unterlagen besteht nicht, wenn dies dem befragten Mitglied der Bundesregierung nicht möglich ist oder wenn dadurch nationale Interessen oder die Sicherheit von PersonenMenschen gefährdet werden könntenkönnte.

 

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Viertel der Mitglieder des ständigen Unterausschusses die Ladung von Auskunftspersonen verlangen. Für die Befragung von Auskunftspersonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 betreffend die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse inhaltlich sinngemäß.“

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Viertel der Mitglieder des ständigen Unterausschusses die Ladung von Auskunftspersonen verlangen. Für die Befragung von Auskunftspersonen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 betreffend die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse inhaltlich sinngemäß.

 

Hinweis der ParlDion: Das Inkrafttretensdatum wäre gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das Inkrafttreten an dem der Kundmachung folgenden Tag.

3. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

 

„(10) § 32b Abs. 1 und § 32c in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit X.XX.XXXX in Kraft.“

(10) § 32b Abs. 1 und § 32c in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit X.XX.XXXX in Kraft.