54/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG

 

 

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird (elektronische Unterstützung von Petitionen und Bürgerinitiativen)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 100 lautet:

§ 100. (1) Dem Nationalrat unterbreitete Anliegen sind nur zu verhandeln, wenn sie schriftlich vorgelegt werden, sich auf eine Angelegenheit beziehen, die in Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist, und weder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter noch den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen noch beleidigende Äußerungen enthalten.

 

Ein Anliegen kann dem Nationalrat entweder

1.     als Petition von einem Mitglied des Nationalrates überreicht werden,

2.     als Bürgerinitiative in Papierform vorgelegt werden, wenn es von mindestens 500 zum Nationalrat Wahlberechtigten unterstützt worden ist, oder

3.     als elektronische Bürgerinitiative vorgelegt werden, wenn es als elektronisches Anliegen eingebracht und von mindestens 500 zum Nationalrat Wahlberechtigten elektronisch unterstützt worden ist.

Jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte kann ein Anliegen gemäß Z 2 oder 3 nur einmal unterstützen.

 

(2) Die Unterstützung eines Anliegens in Papierform (Abs. 1 Z 2) erfolgt ausschließlich durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden.

 

(3) Eine Bürgerinitiative in Papierform (Abs. 1 Z 2) ist durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen Wohnsitz nachzuweisen hat. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

 

(4) Die Parlamentsdirektion führt für elektronische Anliegen (Abs. 1 Z 3) eine Internet-Plattform in Verbindung mit einer vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellten Anwendung.

 

(5) Die Einbringung eines elektronischen Anliegens hat im Wege der Internet-Plattform unter Verwendung der Bürgerkarte im Sinne des § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu erfolgen. Die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur wird vom Bundesminister für Inneres in einer jeweils für ein elektronisches Anliegen zu bildenden Datenbank mit dem aus dem Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Wählerevidenzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 106/2016) entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Erstunterzeichners vermerkt. Der Erstunterzeichner hat der Parlamentsdirektion eine gültige E-Mail-Adresse bekanntzugeben.

 

(6) Entspricht das elektronische Anliegen den Voraussetzungen des Abs. 1, ist es auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen. Höchstens fünf elektronische Anliegen desselben Erstunterzeichners können gleichzeitig auf der Plattform veröffentlicht werden.

 

(7) Die Unterstützung eines elektronischen Anliegens hat im Wege der Internet-Plattform unter Verwendung der Bürgerkarte im Sinne des § 4 E-GovG zu erfolgen. Die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur wird vom Bundesminister für Inneres in der für das elektronische Anliegen gebildeten Datenbank mit dem aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Unterstützers vermerkt.

 

Die Anzahl der zu einem elektronischen Anliegen erfolgten Vermerke ist auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen. Wurde ein elektronisches Anliegen von 500 zum Nationalrat Wahlberechtigten unterstützt, hat die Parlamentsdirektion den Erstunterzeichner per E-Mail davon in Kenntnis zu setzen.

 

(8) Eine elektronische Bürgerinitiative ist durch den Erstunterzeichner im Wege der Internet-Plattform vorzulegen. Solange keine Vorlage erfolgt ist, kann das elektronische Anliegen vom Erstunterzeichner zurückgezogen werden.

 

(9) Der Präsident weist Petitionen und Bürgerinitiativen, die die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 8 erfüllen, dem Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen zu. Anlässlich der Überreichung einer Petition kann das betreffende Mitglied des Nationalrates anregen, dass der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen den Präsidenten ersucht, die Petition einem anderen Ausschuss zuzuweisen.

 

(10) Petitionen und Bürgerinitiativen werden in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufgelegt, auf der Internet-Plattform veröffentlicht und an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ausschusses, dem sie zugewiesen wurden, verteilt.

 

(11) Der Präsident hat dem Bundesminister für Inneres mitzuteilen, welche elektronischen Anliegen gemäß Abs. 6 veröffentlicht werden, damit die für die Vermerke der elektronischen Einbringung und der elektronischen Unterstützungen notwendigen Vorkehrungen getroffen werden. Der Bundesminister für Inneres hat die in den für elektronische Anliegen gebildeten Datenbanken getätigten Vermerke gemäß Abs. 5 und 7

-        nach Zurückziehung eines elektronischen Anliegens durch den Erstunterzeichner,

-        nach erfolgreicher Vorlage der elektronischen Bürgerinitiative gemäß Abs. 8 oder,

-        wenn keine Zurückziehung oder Vorlage erfolgt ist, nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung des elektronischen Anliegens auf der Internet-Plattform

zu löschen. Der Präsident hat den Bundesminister für Inneres entsprechend zu unterrichten. Die Parlamentsdirektion hat den Erstunterzeichner vier Wochen vor Ablauf der Jahresfrist über den Fristablauf in Kenntnis zu setzen.“

 

2. § 100b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Erstunterzeichner hat jedenfalls das Recht, zu Beginn der Behandlung der Bürgerinitiative eine kurze einleitende Stellungnahme abzugeben, die 5 Minuten nicht überschreiten dürfen.“

 

3. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/20## treten mit X.XX.XXXX in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Geschäftsordnungsausschuss

 

 

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG innerhalb von drei Monaten verlangt.

Begründung:

 

Allgemeiner Teil:

 

Die Enquete-Kommission „Stärkung der Demokratie in Österreich“ hat sich ein Jahr lang unter Beiziehung von BürgerInnen und ExpertInnen intensiv mit Fragen der Attraktivierung des Parlamentarismus und der Optimierung direkt demokratischer Elemente beschäftigt und eine Reihe von Detailvorschlägen erarbeitet. Zwischen allen sechs Fraktionen der XXV. GP wurde unter anderem eine Übereinstimmung über den gegenständlichen Gesetzesantrag erzielt.

 

Die Einbringung von Petitionen und Bürgerinitiativen soll nunmehr auch elektronisch möglich sein, womit das Parlament diese einerseits einer niederschwelligeren Zugänglichkeit eröffnen und andererseits auch die modernen Standards der digitalen BürgerInnenbeteiligung anpassen möchte. Die von der Verfassung vorgegebenen Instrumente direktdemokratischer Beteiligung sollen somit eine Aufwertung erfahren und an Attraktivität gewinnen.

 

 

Besonderer Teil:

 

Zu Z 1 (§ 100):

Um die rechtsverbindliche elektronische Einbringung und die elektronische Unterstützung von Bürgerinitiativen zu ermöglichen, wird § 100 neu gefasst. Nunmehr wird zwischen Bürgerinitiativen, die in Papierform vorgelegt werden, und Bürgerinitiativen, die in elektronischer Form vorgelegt werden, unterschieden. Eine Mischform ist aus verwaltungstechnischen Gründen nicht vorgesehen. Für beide Formen gilt, dass samt Erstunterzeichner 500 zum Nationalrat Wahlberechtigte (vgl. § 21 Abs. 1 NRWO) ein Anliegen unterstützen müssen, damit die Bürgerinitiative vom Nationalrat behandelt werden kann.

 

Die bisherigen Regelungen betreffend die Petition eines Mitglieds des Nationalrates und von Bürgerinitiativen in Papierform werden grundsätzlich beibehalten (Abs. 1 bis 3). Ebenso wird die bewährte Möglichkeit beibehalten, eine Petition oder eine – bereits eingebrachte – Bürgerinitiative über die Homepage des Parlaments unverbindlich zu unterstützen.

 

Allerdings wird sowohl für Petitionen als auch für Bürgerinitiativen in jeder Form und elektronische Anliegen (dazu sogleich) bestimmt, dass ihr Inhalt (Text und Bild) weder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter (das betrifft insbesondere das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000) noch den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen noch beleidigende Äußerungen enthalten darf. Außerdem wird nun einheitlich vorausgesetzt, dass die Unterstützer eines Anliegens zum Nationalrat wahlberechtigt sind.


 

Die Einbringung einer elektronischen Bürgerinitiative erfolgt im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens. Zunächst wird ein elektronisches Anliegen eingebracht, das dann im Laufe von zwölf Monaten elektronisch verbindlich unterstützt werden kann. Wenn 500 Unterstützungserklärungen erreicht werden, kann der Erstunterzeichner das Anliegen als elektronische Bürgerinitiative vorlegen. Dazu richtet die Parlamentsdirektion gemäß Abs. 4 eine Internet-Plattform ein. Dabei handelt es sich um ein zusätzliches Angebot der bestehenden Homepage des Parlaments (www.parlament.gv.at). Diese Internet-Plattform wird mit einer vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestellten Anwendung verknüpft, die einen Abgleich der Daten des Erstunterzeichners und der Unterstützer mit dem Zentralen Wählerregister (ZeWaeR) ermöglicht.

 

Die Einbringung des elektronischen Anliegens hat gemäß Abs. 5 über diese Internet-Plattform zu erfolgen. Dafür ist die Funktion der Bürgerkarte gemäß § 4 E-Government-Gesetz (E-GovG) zu verwenden. Damit hat sich der Erstunterzeichner eindeutig zu identifizieren und zu authentifizieren. Die Funktion der Bürgerkarte wird heute in der Regel über die Handy-Signatur ermöglicht. Sie steht jedem Handybesitzer kostenlos zur Verfügung.

 

Die über die Bürgerkarte bereitgestellte Information wird automatisch mit dem ZeWaeR (§ 4 Wählerevidenzgesetz 2018) abgeglichen, um sicherzustellen, dass nur zum Nationalrat wahlberechtigte Bürger Anliegen einbringen können. Bei der Einbringung hat der Erstunterzeichner eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben und wird darauf hingewiesen, dass die von ihm angegebenen Informationen (wie etwa sein Name) und sein Anliegen auf der Internet-Plattform veröffentlicht werden, sofern das Anliegen nicht § 100 Abs. 1 widerspricht, und dass die Einbringung im ZeWaeR vermerkt wird.

 

Anschließend prüft die Parlamentsdirektion gemäß Abs. 6, ob das Anliegen den Anforderungen des § 100 Abs. 1 entspricht. Diese Überprüfung sollte möglichst rasch (binnen einer Woche) erfolgen. Entspricht das Anliegen den Anforderungen, wird es auf der Internet-Plattform des Parlaments veröffentlicht und kann anschließend (ausschließlich) elektronisch unterstützt werden. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung erfolgt gemäß Abs. 11 eine Meldung seitens der Parlamentsdirektion an den Bundesminister für Inneres. Dieser hat für jedes elektronische Anliegen eine eigenständige Datenbank zu erstellen. In dieser werden unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens, das dem ZeWaeR entnommen wird, die Erstunterzeichnung bzw. weitere Unterstützungen eines elektronischen Anliegens vermerkt. Damit wird in datenschutzkonformer Weise sichergestellt, dass jedes Anliegen nur einmal vom selben Wahlberechtigten unterstützt werden kann.

 

Jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte kann das Anliegen dann gemäß Abs. 7 über die Internet-Plattform des Parlaments elektronisch unterstützen. Der Nachweis erfolgt dabei ebenfalls unter Verwendung der Bürgerkarte. Die Unterstützer werden dabei auf den Vermerk in der Datenbank hingewiesen. Die Anzahl der gültigen Unterstützungserklärungen wird auf der Internet-Plattform veröffentlicht, sodass sich jeder über die Anzahl der zu seinem Anliegen erfolgten Unterstützungserklärungen informieren kann. Die Parlamentsdirektion weist den Erstunterzeichner auf das Erreichen der notwendigen 500 Unterstützungserklärungen hin (Abs. 7).

Der Erstunterzeichner entscheidet, wann sein Anliegen dem Nationalrat vorgelegt wird (Abs. 8). Die Vorlage kann entweder mit dem Einlangen der 500. Unterstützungserklärung, oder aber spätestens am letzten Tag der einjährigen Frist erfolgen. Solange keine Vorlage erfolgt ist, kann das elektronische Anliegen vom Erstunterzeichner auch zurückgezogen werden (Abs. 8).

 

Von einem Erstunterzeichner können gleichzeitig maximal fünf elektronische Anliegen auf der Internet-Plattform veröffentlicht werden (Abs. 6). Die Beschränkung soll Missbrauch des Instruments und Überlastung der Verwaltung ausschließen.

 

Sobald der Erstunterzeichner das Anliegen gemäß Abs. 8 rechtsverbindlich über die Internet-Plattform vorlegt, wird es zu einer elektronischen Bürgerinitiative. Diese wird in weiterer Folge genauso wie eine Bürgerinitiative in Papierform vom Nationalrat behandelt.

 

Nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Parlamentsdirektion als Auftraggeberin und der Bundesminister für Inneres, der das ZeWaeR und die für jedes einzelne elektronische Anliegen zu bildenden Datenbanken führt, als Dienstleister zu sehen. Bei dem im Gesetzestext gewählten Begriff „Anwendung“ handelt es sich um einen technologieneutralen Begriff, mit dem die unterschiedlichsten technischen Umsetzungsformen (z.B. Formular, eigene Webseite, "App", sonstige technische Umsetzung) abgedeckt sind. Es muss sich allerdings notwendigerweise um eine elektronische Form der Unterstützung handeln, weil die im Gesetz normierte Anwendung eine elektronische Signatur verarbeiten können muss. Mit dem Wortlaut der Regelung ist ausgeschlossen, dass eine Bürgerinitiative via E-Mail oder im Wege einer nicht seitens der Behörde bereitgestellten Applikation unterstützt wird.

 

In Abs. 11 finden sich konkrete Löschungsverpflichtungen hinsichtlich der vorgenommenen Vermerke. So hat die Parlamentsdirektion den Bundesminister für Inneres darüber zu unterrichten, ab welchem Zeitpunkt Löschungen der Vermerke vorzunehmen sind. Die Löschungsverpflichtung setzt am frühestmöglichen Zeitpunkt ein: Erfolgreiche Vorlage, Zurückziehung des elektronischen Anliegens oder Ablauf der Jahresfrist. Schließlich ist festgelegt, dass ein elektronisches Anliegen spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung auf der Internet-Plattform wieder von dieser gelöscht werden muss. Die Parlamentsdirektion weist den Erstunterzeichner rechtzeitig auf den Ablauf dieser Frist hin (Abs. 11).

 

Zu Z 2 (§ 100b):

Im Sinne der Verbesserung bei der Behandlung parlamentarischer Bürgerinitiativen soll dem Erstunterzeichner jedenfalls das Recht zukommen, am Beginn der (inhaltlichen) Behandlung einer Bürgerinitiative eine einleitende Stellungnahme im zuständigen Ausschuss abzugeben. Die Ladungsmöglichkeiten nach Abs. 2 bzw. § 40 bleiben davon unberührt.