Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 24 lautet:

§ 24. (1) Die Behandlung eines Volksbegehrens findet in zwei besonderen Sitzungen des Nationalrates statt (Erste und Zweite Volksbegehren-Sitzung), die ausschließlich der Erörterung des Volksbegehrens dienen. Die Verhandlungen erfolgen gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates, sofern nichts Anderes bestimmt ist.

(2) Ein Volksbegehren soll binnen vier Wochen nach Einlangen im Nationalrat in einer Ersten Volksbegehren-Sitzung einer ersten Lesung unterzogen werden. Dabei erhält zunächst der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrensgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 106/2016, das Wort für eine Redezeit von 10 Minuten. Im Verhinderungsfall kann er sich von einem Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 vertreten lassen. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zu Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet eine Stellungnahme zum Gegenstand des Volksbegehrens abzugeben, welche ebenfalls 10 Minuten nicht überschreiten soll. In der darauffolgenden Debatte kommt jedem Redner eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Redezeit von 25 Minuten zu. Einem Abgeordneten, der keinem Klub angehört, steht eine Redezeit von 5 Minuten zu.

(3) Nach der ersten Lesung ist ein besonderer Ausschuss im Sinne des § 87 Abs. 1 zu wählen, der innerhalb eines Monates nach seiner Wahl mit der Vorberatung des Volksbegehrens zu beginnen hat. Nach weiteren fünf Monaten hat er dem Nationalrat Bericht zu erstatten.

(4) Die Beratung über den Bericht des Ausschusses sowie damit in Zusammenhang stehende Anträge gemäß § 27 erfolgt in einer Zweiten Volksbegehren-Sitzung. Die Redenabfolge und die Redezeit richten sich nach Abs. 2.

(5) Eine Vertagung gemäß § 53 Abs. 6 Z 1 ist nur einmal zulässig, wobei die Verhandlungen binnen vier Wochen wieder aufzunehmen sind. Eine nochmalige Verweisung an den Ausschuss gemäß § 53 Abs. 6 Z 2 ist nur einmal zulässig. In diesem Fall hat der Ausschuss dem Nationalrat binnen fünf Monaten Bericht zu erstatten. Für die weitere Behandlung im Nationalrat gelten Abs. 1 und 4 sinngemäß.

(6) Zur Information der Öffentlichkeit über die Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat führt die Parlamentsdirektion eine Internet-Plattform, auf der alle Volksbegehren, sobald sie im Nationalrat eingelangt sind, Ausschussberichte samt allfälligen Minderheitsberichten und abweichenden persönlichen Stellungnahmen sowie Stenographische Protokolle über die Volksbegehren-Sitzungen zu veröffentlichen sind. Die Klubs können Stellungnahmen zu einem Volksbegehren abgeben, die ebenso auf der Internet-Plattform zu veröffentlichen sind. Weitere Veröffentlichungen obliegen dem Präsidenten.“

2. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ausschüsse sind verpflichtet, jenen Teilen ihrer Sitzungen, die der Vorberatung eines Volksbegehrens dienen, den Bevollmächtigten sowie zwei von diesem zu nominierende Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 beizuziehen.“

3. § 42 Abs. 1a lautet:

„(1a) Berichte über Volksbegehren sind darüber hinaus dem Bevollmächtigten und seinen Stellvertretern im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2018 zuzustellen.“

4. In § 69 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 2“.

5. In § 69 Abs. 7 entfällt das Wort „Volksbegehren“ samt Beistrich.

6. In § 107 wird nach dem Ausdruck „§ 24 Abs. 2“ der Ausdruck „ , 3 und 5“ eingefügt.

7. § 109 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) …. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/20## treten mit X.XX.XXXX in Kraft.“