56/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

Hinweis der ParlDion: Grundsätzlich ist die Parlamentsdirektion bemüht, zu allen Gesetzesinitiativen der Abgeordneten und des Bundesrates Textgegenüberstellungen anzubieten.

Sollte keine Textgegenüberstellung vorhanden sein, liegen die Gründe dafür nicht im Einflussbereich der Parlamentsdirektion und stehen z.B. im Zusammenhang mit der Erlassung eines neuen Gesetzes, dem Vorhandensein umfangreicher Tabellen oder dem Fortschritt bzw. Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Transparenz innerhalb der Bundesregierung erlassen wird (Bundesregierungs-Transparenz-Gesetz)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Hinweis der ParlDion: Der Titel müsste richtig lauten:

Bundesgesetz über die Transparenz innerhalb der Bundesregierung (Bundesregierungs-Transparenz-Gesetz)

 

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Transparenz innerhalb der Bundesregierung erlassen wird (Bundesregierungs-Transparenz-Gesetz)

 

 

§ 1. Die Bundesregierung und ihre einzelnen Mitglieder bekennen sich zur vollen Transparenz ihres Handelns.

 

 

§ 2. Der Bundeskanzler veranlasst die Veröffentlichung der Tagesordnung der Ministerratssitzungen, die dort zu behandelnden Ministerratsvorträge und nach Beendigung des Ministerrates das Beschlussprotokoll dieser Sitzung. Diese Veröffentlichung hat auf der Homepage des Bundeskanzleramts an prominenter Stelle zu erfolgen.

 

 

§ 3. (1) Über die Ministerratssitzungen sind stenographische Protokolle herzustellen.

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen: „(…) Passagen, die Sachverhalte beinhalten, die Interessen der Republik gefährden, sind von der Veröffentlichung auszunehmen.“

(2) Diese Protokolle sind nach der Erstellung zu veröffentlichen. Passagen, die Sachverhalte beinalten, die Interessen der Republik gefährden, sind von der Veröffentlichung auszunehmen.

 

 

§ 4. (1) Die zuständigen Bundesminister haben Entwürfe für Bundesgesetze und Durchführungsverordnungen in Begutachtung zu schicken wobei diese Begutachtung im Sinne des erweiterten Begutachtungsrechts durch die Parlamentsdirektion durchzuführen ist.

 

 

(2) Die Begutachtungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und kann, wenn dies im Interesse der Republik notwendig ist, auf drei Wochen verkürzt werden. In diesem Fall ist zu begründen, welche Interessen der Republik in einem solchen Ausnahmefall für eine Verkürzung der Frist sprechen.

 

 

§ 5. (1) Die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung sowie die Bundesregierung veröffentlichen alle von ihnen eingeholten Gutachten, Expertisen und sonst für die Öffentlichkeit interessanten Dokumente im Sinne eines transparenten Verwaltungs- und Regierungshandelns (Open Government). Zur besseren Übersichtlichkeit sind diese ebenfalls zentral auf der Homepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen.

 

 

(2) Eine solche Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn dadurch schwerwiegende Interessen der Republik Österreich gefährdet werden. Auf der Homepage ist in diesem Fall der Titel des Dokuments und die Begründung für die Nichtveröffentlichung darzustellen.

 

 

§ 6. Die einzelnen Bundesminister veröffentlichen im Sinne eines transparenten Verwaltungs- und Regierungshandelns ihre dienstlichen Termine, wobei bei Terminen mit Lobbyisten dazustellen ist, welches Unternehmen bzw. welche Einrichtung dieser Lobbyist vertritt.

 

 

§ 7. (1) Gastgeschenke, die Bundesminister insbesondere im Zusammenhang mit Auslandsdienstreisen erhalten und deren Darstellung im Interesse der Republik Österreich liegt, sind mit Abbildung auf der Homepage des Bundeskanzleramtes darzustellen, wobei allenfalls ein Hinweis darauf zu geben ist, wo die Öffentlichkeit diese Gegenstände besichtigen kann.

 

 

(2) Gastgeschenke, die von besonderer politischer Bedeutung sind, sind in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten bzw. Museen auszustellen.

 

 

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung bzw. der Bundeskanzler oder der jeweils zuständige Bundesminister betraut.

 

Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit X.XX.20XX in Kraft.