57/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

gem. § 26 GOG

der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried

Genossinnen und Genossen

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Vorabprüfung von Staatsverträgen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.     Art. 140a. lautet wie folgt:

Artikel 140a

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, ist Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge Art. 139 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei den politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

2.Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft

(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die vorgebrachte Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit eines Staatsvertrages vor dessen Abschluss binnen vier Wochen. Art. 140 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 140 Abs. 1 lit. 1 nicht gilt. Bis zur Kundmachung des Erkenntnisses ist ein Abschluss des betreffenden Staatsvertrages nicht zulässig.

 

2. Art. 151 wird folgender Abs. 65 angefügt:

„(65) Art. 140a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit xx. xx. 20xx in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

Unter einem wird die Durchführung einer ersten Lesung gemäß § 69 Abs. 4 GOG innerhalb von drei Monaten verlangt.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Abschluss von Staatsverträgen und ihre Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof sind bereits seit Jahren Teil des politischen und fachlichen Diskurses. Der vorliegende Entwurf sucht den Konsens bestehender Ideen und greift die Empfehlungen zur Ausgestaltung der Vorabprüfung durch den Bericht des Verfassungsdienstes vom 20.04.2017 explizit auf.