Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Organstreitverfahren Anfragebeantwortungen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 138b wird folgender Artikel 138c eingefügt:

Artikel 138c. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung von Anfragen gem. Art. 52, wenn es sich um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, auf Antrag der anfragestellenden Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates.

2. In Artikel 151 wird folgender Abs. XX angefügt:

Artikel 151 Abs. XX. Artikel 138c tritt mit X. XX. 20XX in Kraft.“