Bundesgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag eine Broschüre, in der der Gesetzesbeschluss mit seinem vollen Wortlaut sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Abstimmung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

(1) Den pro- und contra Argumenten ist die idente Menge an Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso wie auf Zuständigkeiten in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen einzugehen.

(2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

(3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

(4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und auf der Homepage des BKA zu veröffentlichen sowie auf Anforderung analog zuzusenden.“

2. § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit X. XXXX 20XX in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens 4 [vier] Wochen vor dem Befragungstag eine Broschüre, in der die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Befragung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

(1) Den pro- und contra Argumenten ist die idente Menge an Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso einzugehen wie auf Änderungen in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen.

(2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

(3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

(4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und in allen Amtssprachen sowie auf Englisch zur Verfügung zu stellen.“

2. § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit X. XXXX 20XX in Kraft.“