59/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972 erfolgte durch BGBl. I Nr. 61/2018.

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Untypische Gliederungsform in Abs. (vgl. Position des Abs. 1); „bis“ im letzten Satz des „Einleitungsteils“ wäre auszuschreiben.

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag eine Broschüre, in der der Gesetzesbeschluss mit seinem vollen Wortlaut sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Abstimmung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag eine Broschüre, in der der Gesetzesbeschluss mit seinem vollen Wortlaut sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Abstimmung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

 

(1) Den pro- und contra Argumenten ist die idente Menge an Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso wie auf Zuständigkeiten in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen einzugehen.

(1) Den pro- und contra Argumenten ist die idente Menge an Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso wie auf Zuständigkeiten in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen einzugehen.

 

(2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

(2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

 

(3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

(3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

 

(4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und auf der Homepage des BKA zu veröffentlichen sowie auf Anforderung analog zuzusenden.“

(4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und auf der Homepage des BKA zu veröffentlichen sowie auf Anforderung analog zuzusenden.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages enthält § 21 Volksabstimmungsgesetz 1972 bereits einen Abs. 9.

2. § 21 wird folgender Abs. 9 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag. Das BGBl. wird nicht mehr 201X kundgemacht werden.

 

„(9) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit X. XXXX 20XX in Kraft.“

(9) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit X. XXXX 20XX in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989 erfolgte durch BGBl. I Nr. 32/2018.

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Untypische Gliederungsform in Abs. (vgl. Position des Abs. 1); „bis“ im letzten Satz des „Einleitungsteils“ wäre auszuschreiben.

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens 4 [vier] Wochen vor dem Befragungstag eine Broschüre, in der die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Befragung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

§ 3a. Die Bundesregierung veröffentlicht spätestens 4 [vier] Wochen vor dem Befragungstag eine Broschüre, in der die der Volksbefragung zugrunde zulegende Fragestellung sowie sachliche Erläuterungen mit wesentlichen Informationen zum Thema der Befragung enthalten sind. Die Erläuterungen haben objektiv zu sein und die Meinungsvielfalt nach den in Abs. 1-4 definierten Maßstäben zu berücksichtigen.

 

(1) Den pro- und contra Argumenten ist die idente Menge an Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso einzugehen wie auf Änderungen in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen.

(1) Den pro- und contra Argumenten ist die idente Menge an Raum in der Broschüre zur Verfügung zu stellen. Sie hat dabei auf budgetäre Belastungen des Bundes, der Länder und Gemeinden ebenso einzugehen wie auf Änderungen in der Vollziehung und besondere Auswirkungen auf bestimmte demographische Gruppen.

 

(2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

(2) Die Broschüre hat kein Bildmaterial und keine wortgemäßen Zitate aus zur Abstimmung gehörigen Kampagnen zu enthalten.

 

(3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

(3) Den im Hauptausschuss des Nationalrats vertretenen Parteien ist im Anschluss an die Gegenüberstellung der Argumente iSd § 3a Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei diese das Ausmaß einer A4 Seite nicht zu überschreiten hat.

 

(4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und in allen Amtssprachen sowie auf Englisch zur Verfügung zu stellen.“

(4) Die Broschüre ist in verständlicher Sprache zu verfassen und in allen Amtssprachen sowie auf Englisch zur Verfügung zu stellen.

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages enthält § 21 Volksbefragungsgesetz 1989 bereits einen Abs. 10.

2. § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls mit einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten an dem der Kundmachung folgenden Tag.

 

„(10) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit X. XXXX 20XX in Kraft.“

(10) § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit X. XXXX 20XX in Kraft.