63/A(E) XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Straftatbestand "Anfütterung" von Parteien

 

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) erläuterte in der am 21.10.2019 veröffentlichten "Einstellungsbegründung" (Erwägungen für ein Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG) zur Causa O*****, weshalb das "Anfüttern" politischer Parteien im Sinne des § 307b StGB nicht strafbar wäre.

Konkret schließe § 6 Abs 6 Z 10 PartG als Erlaubnisnorm iS des § 305 Abs 4 Z 1 StGB eine "Ungebührlichkeit" eines Vorteils (etwa  eine bestimmte Postenbesetzung in einem staatsnahen Unternehmen) iSd 307b StGB aus.

"Anfüttern" von politischen Parteien (Vorteilszuwendung zur Beeinflussung) sind somit in Österreich vollkommen legal. (siehe dazu ausführlich https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ee/eeedi16.nsf/alldoc/b643c5fcf400b33ac125849a002c0dd5!OpenDocument)

Im Lichte jüngster Korruptionsfälle, die politische Parteien und deren Organe im Auge der Bevölkerung gemeinhin als käuflich erscheinen lassen, ist diese Rechtslage problematisch und bedarf dringend einer Klarstellung.

Die betreffenden Gesetze sind daher so zu ändern, dass "Anfütterungen" von politischen Parteien strafrechtlich verboten werden.

Mit dem Gesetzesvorschlag soll ein weiter Schritt in Richtung sauberer und transparenter Parteifinanzen in Österreich gesetzt und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die Demokratie gestärkt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestbaldig einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der im Sinne der Begründung eine Verschärfung der "Anfütterungsparagrafen" vorsieht. "

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.