64/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG) erlassen und das  Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG) erlassen und das  Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG)

§ 1. Ministerialentwürfe von Regierungsvorlagen sind vor ihrer Beschlussfassung durch die Bundesregierung für mindestens sechs Wochen einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen. Der Fristenlauf beginnt mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs und der darin enthaltenen Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen.

§ 2. Gleichzeitig mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs ist eine Aufzählung der spezifisch zur Stellungnahme aufgeforderten Adressaten, sowie die Stelle, an welche die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu übermitteln sind, kundzumachen.

§ 3. Die während der Frist gemäß § 1 einlangenden Stellungnahmen sind von der Parlamentsdirektion in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

§ 44 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

"Die Verhandlung einer Regierungsvorlage im Nationalrat, die unter Missachtung von § 1 Begutachtungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen wurde, darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen im Nationalrat stattfinden."

 

 

 

Begründung

 

Verpflichtende Begutachtungsverfahren

Das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen ist nicht ausdrücklich geregelt. Insbesondere eine Frist, während derer Stellungnahmen zu einem Ministerialentwurf abgegeben werden können, ist nicht gesetzlich festgeschrieben.

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes empfiehlt in seinen Rundschreiben eine Begutachtungsfrist von vier bis sechs Wochen. Eine ebenfalls vierwöchige Frist für die Begutachtung von Gesetzesentwürfen findet sich in der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über den Konsultationsmechanismus. Letztere Vereinbarung gilt aber eben nur zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, weshalb es notwendig ist, generell eine verpflichtendes Begutachtungsverfahren festzulegen. Andernfalls würde die öffentliche Diskussion mit Bürger_innen und Interessenvertretungen umgangen und eine kritische parlamentarische Auseinandersetzung verhindert. Dabei ist die Einbindung von Bürger_innen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und externer Expert_innen im Gesetzgebungsprozess essenziell. Das Setzen kurzer Fristen - insbesondere auch in der vergangenen Legislaturperiode - macht jede ernsthafte und vertiefte Auseinandersetzung mit der jeweils betroffenen Thematik unmöglich. Mit diesem Antrag soll daher eine verpflichtende Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen gesetzlich verankert werden.

Im Sinne der transparenten und offeneren Gestaltung des Gesetzgebungsprozesses ist es darüber hinaus wesentlich, einen Überblick zu haben, wem die Entwürfe von Bundesgesetzen und Verordnungen zur Begutachtung von Seiten der Bundesministerien übermittelt werden.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.