Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG) erlassen und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG)

§ 1. Ministerialentwürfe von Regierungsvorlagen sind vor ihrer Beschlussfassung durch die Bundesregierung für mindestens sechs Wochen einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen. Der Fristenlauf beginnt mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs und der darin enthaltenen Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen.

§ 2. Gleichzeitig mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs ist eine Aufzählung der spezifisch zur Stellungnahme aufgeforderten Adressaten, sowie die Stelle, an welche die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu übermitteln sind, kundzumachen.

§ 3. Die während der Frist gemäß § 1 einlangenden Stellungnahmen sind von der Parlamentsdirektion in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

§ 44 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Die Verhandlung einer Regierungsvorlage im Nationalrat, die unter Missachtung von § 1 Begutachtungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen wurde, darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen im Nationalrat stattfinden.“