64/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG) erlassen und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Hinweis der ParlDion: Aufgrund des Erlasses eines neuen Gesetzes wurde hier keine Textgegenüberstellung erstellt.

Bundesgesetz über das Verfahren der Begutachtung von Ministerialentwürfen von Regierungsvorlagen (Begutachtungsgesetz - BegG)

 

 

§ 1. Ministerialentwürfe von Regierungsvorlagen sind vor ihrer Beschlussfassung durch die Bundesregierung für mindestens sechs Wochen einer öffentlichen Begutachtung zu unterziehen. Der Fristenlauf beginnt mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs und der darin enthaltenen Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen.

 

 

§ 2. Gleichzeitig mit der Kundmachung des Ministerialentwurfs ist eine Aufzählung der spezifisch zur Stellungnahme aufgeforderten Adressaten, sowie die Stelle, an welche die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu übermitteln sind, kundzumachen.

 

 

§ 3. Die während der Frist gemäß § 1 einlangenden Stellungnahmen sind von der Parlamentsdirektion in geeigneter Form zu veröffentlichen.

 

 

 

Artikel 2

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

 

§ 44 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

 

 

„Die Verhandlung einer Regierungsvorlage im Nationalrat, die unter Missachtung von § 1 Begutachtungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen wurde, darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen im Nationalrat stattfinden.“

 

(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden.

 

 

(1) Die Verhandlung eines von einem Ausschuß vorzuberatenden Gegenstandes im Nationalrat darf in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschußberichtes stattfinden. Die Verhandlung einer Regierungsvorlage im Nationalrat, die unter Missachtung von § 1 Begutachtungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen wurde, darf nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Einlangen im Nationalrat stattfinden.