65/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

In Art. 138b wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über die Rechtmäßigkeit der Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung von Anfragen gemäß Art. 52 auf Antrag von fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen."

 

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

§ 91 Abs. 5 und 6 lauten wie folgt:

"(5) Kommt der Befragte nach Auffassung des Fragestellers der Verpflichtung gemäß Abs. 4 erster Satz nicht oder ungenügend nach, kann der Fragesteller den Befragten auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen und muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 3 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft, wenn ihn der Fragesteller nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5, spätestens jedoch binnen sechs Wochen, anruft. Der Antrag muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein."

 

Begründung

 

Organstreitverfahren bei unzureichender Anfragebeantwortung

Momentan fehlt es an der Möglichkeit, im Rahmen des parlamentarischen Interpellationsrechts unzureichende Anfragebeantwortungen zu sanktionieren beziehungsweise eine verfassungskonforme Beantwortung zu erhalten. Oftmals enthalten Anfragebeantwortungen spärliche oder gar keine Informationen; die Anfragenbeantwortungen variieren zudem in Qualität und Quantität je nach befragtem/r Minister_in.

In Deutschland hingegen kann in diesem Zusammenhang ein Organstreitverfahren angestrengt werden, wodurch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung angehalten wird, ob die Auskunft verfassungskonform erteilt wurde. Gelangt das Bundesverfassungsgericht zur Feststellung, dass die Anfrage nicht verfassungskonform beantwortet wurde, werden die Antragsgegner aufgefordert, die Anfrage korrekt zu beantworten. Da oftmals Antworten mit Verweis auf Geheimhaltungspflichten verweigert werden, prüft das Bundesverfassungsgericht detailliert, ob die Argumentation schlüssig, gerechtfertigt und angemessen ist. Dieses Verfahren stärkt das Bewusstsein für die Nachvollziehbarkeit von Anfragebeantwortungen und stellt hohe Ansprüche an die Plausibilität im Falle einer Auskunftsverweigerung.

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.