Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

In Art. 138b wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über die Rechtmäßigkeit der Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung von Anfragen gemäß Art. 52 auf Antrag von fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen.“

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

§ 91 Abs. 5 und 6 lauten wie folgt:

„(5) Kommt der Befragte nach Auffassung des Fragestellers der Verpflichtung gemäß Abs. 4 erster Satz nicht oder ungenügend nach, kann der Fragesteller den Befragten auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen und muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 3 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft, wenn ihn der Fragesteller nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5, spätestens jedoch binnen sechs Wochen, anruft. Der Antrag muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.“