65/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.11.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.11.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundes(verfassungs)gesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

Dem Art. 138b wird folgender Abs. 3 angefügt:

 

In Art. 138b wird folgender Abs. 3 eingefügt:

 

 

„(3) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über die Rechtmäßigkeit der Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung von Anfragen gemäß Art. 52 auf Antrag von fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen.“

(3) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über die Rechtmäßigkeit der Beantwortung bzw. Nichtbeantwortung von Anfragen gemäß Art. 52 auf Antrag von fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen.

 

 

Artikel 2

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 41/2016, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Richtig müsste es wohl heißen:

Dem § 91 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

 

§ 91 Abs. 5 und 6 lauten wie folgt:

 

 

„(5) Kommt der Befragte nach Auffassung des Fragestellers der Verpflichtung gemäß Abs. 4 erster Satz nicht oder ungenügend nach, kann der Fragesteller den Befragten auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen und muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.

(5) Kommt der Befragte nach Auffassung des Fragestellers der Verpflichtung gemäß Abs. 4 erster Satz nicht oder ungenügend nach, kann der Fragesteller den Befragten auffordern, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Aufforderung ist schriftlich zu begründen und muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.

 

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 3 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft, wenn ihn der Fragesteller nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5, spätestens jedoch binnen sechs Wochen, anruft. Der Antrag muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.“

(6) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet gemäß Art. 138b Abs. 3 B-VG über die Rechtmäßigkeit der teilweisen oder gänzlichen Verweigerung der Erteilung der gewünschten Auskunft, wenn ihn der Fragesteller nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5, spätestens jedoch binnen sechs Wochen, anruft. Der Antrag muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein.