73/A XXVII. GP

Eingebracht am 13.11.2019
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Antrag


der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) geändert werden

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) und das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 Abs. 1 wird in Z 2 am Ende das Wort "oder" durch einen Beistrich und in Z 3 der Punkt am Satzende durch das Wort "oder" ersetzt sowie folgende Z 4 eingefügt:

"4. wenn der Drittstaatsangehörige Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, ist oder vor dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 und Lehrling im Sinne des § 1 BAG war, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."

2. In § 59 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs 1. Z 4 kann höchstens drei Mal verlängert werden."

 

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

In § 41a Abs. 9 wird in Z 2 das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt und in Z 3 am Ende das Wort "oder" eingefügt sowie folgende Z 4 eingefügt:

"4. die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt haben und über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs 1. Z 4 AsylG 2005".

 

Begründung

 

Aufenthaltsberechtigung für Lehrlinge

Bis Anfang September 2018 war es in Österreich Asylwerber_innen möglich, eine Lehre in Mangelberufen zu beginnen. Aufgrund lang dauernder Asylverfahren stehen nun viele dieser Personen vor der Situation, dass sie wegen negativen Ausgangs ihres Asylverfahrens abgeschoben werden sollen, obwohl sie inmitten einer Ausbildung stehen. Dieser Zustand ist arbeitsmarktpolitisch unvernünftig, weil er wirtschaftliche Schäden für Unternehmen bedeutet, die in die Ausbildung von jungen Menschen investieren, deren Arbeitskraftpotential sie nicht durch heimische Lehrlinge abdecken können. Außerdem werden jungen, bereits ausgebildeten und gut integrierten Menschen Chancen auf eine bessere Zukunft geraubt. Es handelt sich dabei um ca. 900 Härtefälle, Tendenz aufgrund von Abschiebungen sinkend. 

Mit dem vorliegenden Antrag wird für diese Personengruppe die Möglichkeit geschaffen, eine Lehre zu beenden und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus zu beantragen. Damit wird die rechtliche Grundlage für ein Modell, angelehnt an das deutsche "3+2" Modell geschaffen: Asylwerbende, die bis 2018 noch die Möglichkeit hatten eine Lehre zu beginnen, können diese abschließen und im Anschluss daran noch für zwei Jahre im Betrieb oder erlernten Beruf arbeiten. Dadurch wird sowohl Rechts- als auch Planungssicherheit für betroffene Lehrlinge, aber auch Unternehmer_innen geschaffen.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Weiters wird vorgeschlagen, den Antrag dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.